Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR180001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. März 2018
in Sachen
A._____, Dr., Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA170057-O) vom 6. Dezember 2017
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 21. November 2017 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Albanisch, Kroatisch, Serbisch und Englisch (act. 4/2). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, Verfahrensnummer KA170057-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Dolmetscherverzeichnis seien für die erwähnten Sprachen bereits genügend Dolmetschende aufgeführt, weshalb eine Neuaufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten wie einer Fachausbildung bzw. einem Diplom als Konferenzdolmetscher bzw. Konferenzdolmetscherin erfolge. Zudem setze die Aufnahme voraus, dass der Antragsteller über ausgezeichnete Sprachkenntnisse auf Niveau C2 verfüge, was mit Sprachdiplomen bzw. mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen sei. Es bestehe ohnehin kein Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeichnis (act. 3). 1.2. Gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2017 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Januar 2018 innert Frist Rekurs (act. 4/9) und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 2). 2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 5). Am 19. März 2018 verzichtete sie auf eine Stellungnahme (act. 6).
- 3 - II. 1. Der Rekurrent begründet seinen Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis zusammengefasst damit (act. 2, act. 4/1), er habe für die B._____ in C._____ während sieben Jahren Entwicklungsarbeit im Nachkriegskosovo geleistet. In dieser Zeit habe er zudem seine Doktorarbeit abgeschlossen. Zuvor sei er während zehn Jahren im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgeführt gewesen und habe für die Kantonspolizei Zürich sowie die Bundeskriminalpolizei gearbeitet. Er habe in den massgeblichen Sprachen für Bachelor- und Masterstudierende Vorlesungen über die menschliche Entwicklung im Nachkriegskosovo gehalten. Weiter habe er in albanischer und englischer Sprache wissenschaftliche Artikel publiziert. Seine Doktorarbeit sei in englischer Sprache verfasst worden, wobei die Datenauswertung auf Albanisch und Serbisch erfolgt sei. Das beim Büro der B._____ für … [Abteilung] absolvierte Praktikum habe ebenfalls in englischer Sprache stattgefunden, ebenso das … Fellowship von D._____ International. Im Rahmen des Entwicklungsprogrammes der B._____ im Kosovo habe er dreisprachig gearbeitet. Schliesslich sei auf seine Lizentiatsarbeit an der Universität Zürich hinzuweisen. 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, so werden nach der Praxis der Rekursgegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die einzelnen Übersetzer ansonsten nur sehr wenige Aufträge erhalten würden, so dass sie gezwungen wären, nebenbei einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies wiederum würde dazu führen, dass ihre
- 4 - Flexibilität hinsichtlich einzelner, oft kurzfristig angesetzter Einsätze dahinfallen und es für die Behörden schwierig werden würde, Dolmetscher zu finden. Mit der Berücksichtigung des quantitativen Bedarfs soll damit das Funktionieren des gewählten Systems, d.h. des Beizugs und der Beauftragung von Privatpersonen bzw. Dritten für Dolmetschertätigkeiten im Staatswesen, gewährleistet werden. 2.2. Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wonach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetschende mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, macht die Rekursgegnerin in Bezug auf die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis trotz fehlenden Bedarfs jedoch insofern Ausnahmen, als die gesuchstellende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. einen Masterabschluss im Konferenzdolmetschen oder Rechtswissenschaften verfügt (sog. besondere Fähigkeiten, siehe hierzu http://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/dolmetscherwesen/aufnahme-ins-verzeichnis.html). Damit wird dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen. 2.3. Der Rekursgegnerin steht bei der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs" nach § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ein Ermessen zu. Dieses Ermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung allfälliger Ausnahmen von der Bedarfsregelung. Gebunden ist die Rekursgegnerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dolmetscherleistungen gemäss § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung. Es steht ihr im Rahmen der Ermessensausübung frei festzulegen, welches einen Ausnahmefall begründende hinreichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt. Die Rekursgegnerin setzt für eine Ausnahme zwar relativ strenge Anforderungen voraus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege zu gewährleisten, nicht zu beanstanden. Richtigerweise geht sie damit von hohen Ansprüchen an die Art der absolvierten Ausbildung aus und begrenzt diese auf ein paar Wenige, zumal sich nur damit eine qualitativ bedingte Ausnahme rechtfertigen lässt.
- 5 - 3.1. Der Rekurrent bewirbt sich vorliegend für die Sprachen Albanisch, Kroatisch, Serbisch sowie Englisch. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf mit aktuell 82 Dolmetschenden für die Sprache Englisch, mit 29 Dolmetschenden für die Sprache Albanisch, mit 57 Dolmetschenden für die Sprache Kroatisch sowie mit 58 Dolmetschenden für die Sprache Serbisch gedeckt. Der Rekurrent bestreitet dies nicht. Er stellt sich indes implizit auf den Standpunkt, aufgrund seiner Fähigkeiten, welche sich aus den diversen eingereichten Zertifikaten ergäben, rechtfertige sich eine Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis dennoch (act. 2, act. 4/1). 3.2. Mit den zahlreichen ins Recht gereichten Kurszertifikaten (B._____ Certificates, e-learning courses, ESDC course on Peacebuilding, certificate der D._____ Foundation, Zertifikat der Universität von C._____ betr. International Summer University etc.), der Bescheinigung des Lizentiats in Philosophie an der Universität Zürich, des Zertifikats des Doktortitels in "Social and Human Studies" der Atlantic International University, Honolulu, USA (act. 4/10, act. 4/13 und act. 4/15) und den Bestätigungen von verschiedenen ehemaligen Arbeitgebern bzw. Auftraggebern (act. 4/15) sowie mit dem Hinweis auf seine langjährige Tätigkeit in der Entwicklungshilfe im Kosovo, als Reporting- und Teaching Spezialist sowie als Dolmetscher bei der Kantonspolizei Zürich bzw. der Bundeskriminalpolizei vermag der Rekurrent zwar seine sehr guten Sprachkenntnisse in den massgeblichen Sprachen darzulegen. Diese Auszeichnungen und Erfahrungen reichen indes für sich alleine nicht aus, um eine Ausnahme im obgenannten Sinne zu begründen. Wie dargelegt, setzt die Rekursgegnerin für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis trotz fehlenden Bedarfs entweder einen Masterabschluss im Konferenzdolmetschen oder ein Lizentiat bzw. Master in Rechtswissenschaften voraus, mithin ein fächerübergreifendes, an einer Fachhochschule bzw. an einer Universität absolviertes mehrjähriges Studium in Rechtswissenschaften bzw. eine entsprechende Ausbildung für Dolmetschende. Der Rekurrent besitzt zwar ein Lizentiat in Philosophie, welches er an der Universität Zürich abgeschlossen hat, sowie einen Doktortitel in "Social and Human Studies". Diese Ausbildungen können jedoch - zumindest wenn es
- 6 um die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geht - nicht mit einem Studium in Rechtswissenschaften bzw. einer Dolmetscherausbildung gleichgesetzt werden, zumal ihnen keine entsprechende Ausbildung in der Jurisprudenz bzw. im Dolmetschen zugrunde liegt, welche für die Tätigkeit als Behördendolmetscher von zentraler Bedeutung ist. Bei den vom Rekurrenten nachgewiesenen Leistungen handelt es sich demnach nicht um äquivalente Qualifikationen, welche es rechtfertigen würden, ihn trotz fehlenden Bedarfs ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich einzutragen. Anderweitige massgebliche Qualifikationen hat der Rekurrent nicht ins Recht gereicht und sind auch nicht aktenkundig (vgl. hierzu auch act. 4). Auch kann der Rekurrent aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit bereits im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen war (act. 4/8), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal heute von der Ausgangslage des gedeckten Bedarfs auszugehen ist. 4. Demnach ist festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegnerin, den Rekurrenten für die Sprachen Albanisch, Kroatisch, Serbisch und Englisch nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Dezember 2017, Verfahrensnummer KA170057-O, bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der eingereichten Akten Nr. KA170057-O. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 26. März 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Beschluss vom 26. März 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Dezember 2017, Verfahrensnummer KA170057-O, bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der eingereichten Akten Nr. KA170057-O. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...