Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR160003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. August 2016
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB160009-O) vom 29. Juni 2016
- 2 - Erwägungen: 1. Am 29. Juni 2016 beschloss die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Löschung von A._____ (nachfolgend Rekurrent) aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 3). Dies mit der Begründung, der Rekurrent leide an Hörproblemen und sei dadurch in seinen Leistungen als Dolmetscher beeinträchtigt. Er erfülle die persönlichen Voraussetzungen zum Verbleib im Dolmetscherverzeichnis nicht mehr, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) mit sofortiger Wirkung aus dem besagten Verzeichnis zu löschen sei. 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent bei der Rekursgegnerin mit Eingabe vom 29. Juli 2016 Rekurs (act. 1). Diese und eine weitere Eingabe des Rekurrenten vom 2. August 2016 überwies die Rekursgegnerin zuständigkeitshalber an die hiesige Instanz zur Behandlung. 3. In der Eingabe vom 2. August 2016 zog der Rekurrent seinen Rekurs zurück. Er teilte mit, er habe diesen voreilig verfasst. Er sei inzwischen zur Überzeugung gelangt, dass es besser sei, seine Dolmetschertätigkeit via Dolmetscherverzeichnis zu beenden und seine Löschung und damit den Beschluss vom 29. Juni 2016 zu akzeptieren (act. 2). Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug des Rekurses erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], Plüss in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N 78 f.). Dem Umstand des Rückzugs des Rekurses in einem frühen Stadium des Verfahrens ist bei der Festsetzung der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen. Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten (§ 17 VRG).
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 9. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 9. August 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 9. August 2016