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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.08.2016 VR160001

18 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,229 parole·~6 min·6

Riassunto

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA150041-O) vom 6. Juli 2016

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR160001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. August 2016

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA150041-O) vom 6. Juli 2016

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 11. Mai 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Albanisch (act. 8/1-2). Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wies die Rekursgegnerin das Gesuch mit der Begründung ab, die Rekurrentin habe die Prüfung "Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen" zweimal abgelegt und beide Male im Bereich "Fachkompetenz Dolmetschen" nicht bestanden. Da die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis ein erfolgreiches Absolvieren der besagten Prüfung voraussetze, könne dem Antrag nicht gefolgt werden und sei ihr Gesuch abzuweisen (act. 7). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. Juli 2016 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 12. August 2016 (act. 6) verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Stellungnahme und reichte die massgeblichen Akten ins Recht (act. 8). II. 1. Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis zusammengefasst damit (act. 1), sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich nur noch um eine Formsache handle, nachdem sie am B._____ (…) den achttägigen Aufbaukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolviert

- 3 und die Abschlussprüfung bestanden habe. Anlässlich der Antragsstellung bei der Rekursgegnerin habe diese aber auf den Zulassungskurs und die Prüfung verwiesen. Der Aufforderung, die Prüfung erneut abzulegen, sei sie nachgekommen. Sie weise eine langjährige Erfahrung als Dolmetscherin auf. Im Kanton Zürich habe sie bei verschiedenen Behörden bzw. Ämtern über eine lange Zeit hinweg Dolmetschereinsätze geleistet. 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmV, LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 der besagten Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht verlangt § 10 DolmV, dass die sich bewerbende Person die hochdeutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. a), eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. b) sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann (lit. c). Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 DolmV). 2.2. Nach § 3 Abs. 1 DolmV ist die Rekursgegnerin für das Dolmetscherverzeichnis verantwortlich und entscheidet über die Aufnahme, die Sperrung und die Löschung von Eintragungen. § 3 Abs. 2 DolmV zufolge erlässt sie Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung. Zudem überwacht sie die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien (§ 3 Abs. 3 DolmV). Gemäss § 3 Abs. 5 DolmV hat die Rekursgegnerin insbesondere durch die Auswahl und Schulung der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen. Zur Sicherstellung der fachlichen Qualitätsanforderungen im Sinne von § 10 DolmV hat die Rekursgegnerin gestützt auf § 3 DolmV die Richtlinien "Prüfung Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen im Kanton Zürich" erlassen. Darin wird festgehalten, dass Bewerber den Zulassungskurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" sowie eine abschliessende Prüfung absolvieren müssen (Richtlinien abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Deren Be-

- 4 stehen ist (u.a.) Voraussetzung für die Aufnahme ins kantonale Dolmetscherverzeichnis. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Ersterer besteht aus einem Multiple-Choice- Test mit Fragen zum Fachbereich Recht. Letzterer ist zweigeteilt und beinhaltet den Teil I "Berufspraxis und ethische Grundsätze für Behörden- und Gerichtsdolmetscher" sowie den Teil II "Konsekutives Dolmetschen deutsch/deutsch". 2.3. Den Akten zufolge meldete sich die Rekurrentin nach einem Gespräch mit Vertretern der Rekursgegnerin am 3. September 2015 für den oberwähnten Zulassungskurs an (act. 8/15). Die Prüfung vom 30. November 2015 absolvierte sie mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3,5 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/18), die Wiederholungsprüfung vom 27. Juni 2016 mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/24). Damit waren beide Prüfungsresultate ungenügend. Gemäss den erwähnten Richtlinien kann die Prüfung zum Zulassungskurs zweimal absolviert werden. Eine weitere Repetition ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen eine Aufnahme im kantonalen Dolmetscherverzeichnis zu verweigern. Dies rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der in § 3 Abs. 5 DolmV enthaltenen Aufgabe der Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Dolmetscherleistungen zu sorgen und damit dem öffentlichen Interesse, Dolmetschende mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, gerecht zu werden. Diese Pflicht zur Qualitätssicherung erlaubt es auch nicht, Personen trotz eines ungenügenden Leistungsnachweises ins kantonale Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen. 2.4. Der Hinweis der Rekurrentin, sie habe am Institut B._____ (…) einen Aufbaukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolviert und im Anschluss an diesen eine Zulassungsprüfung bestanden (vgl. act. 2/1-2), vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Gemäss der erwähnten Richtlinie setzt die Aufnahme ins kantonale Dolmetscherverzeichnis das erfolgreiche Bestehen der Prüfung "Zulassungskurs Behörden - und Gerichtsdolmetschen

- 5 im Kanton Zürich" voraus. Diese wird von der Rekursgegnerin angeboten und durchgeführt. Hinweise, dass anderweitige Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden und damit einen Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis rechtfertigen, können der besagten Richtlinie nicht entnommen werden. Im Weiteren fehlte es ohnehin an Leitlinien, wann eine Prüfung als gleichwertig gälte. 2.5. Ebenso wenig vermögen die Umstände, dass die Rekurrentin nachweislich langjährige Erfahrung im Dolmetscherwesen aufweist und sich stets weitergebildet hat (act. 1, act. 2/3-10), einen Anspruch auf Eintragung ins kantonale Dolmetscherverzeichnis zu begründen, da ein solcher den obigen Erwägungen zufolge generell nicht besteht. 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegnerin, die Rekurrentin wegen des wiederholten Nichtbestehens der Dolmetscherprüfung für die Sprache Albanisch nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Juli 2016 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 6 - 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 18. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 18. August 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Juli 2016 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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