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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.01.2015 VR140009

22 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·505 parole·~3 min·1

Riassunto

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140071-O) vom 19. November 2014

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR140009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 22. Januar 2015

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140071-O) vom 19. November 2014

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem Jahre 2000 für die Sprache B._____ im Kanton Zürich als Dolmetscher im Dolmetscherverzeichnis eingetragen (act. 7/2/2). Mit Beschluss vom 19. November 2014 beschloss die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 4). Dagegen erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 innert Frist Rekurs und beantragte, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und der Rekurrent weiterhin im Dolmetscherverzeichnis zu belassen (act. 1 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 5). Am 16. Januar 2015 teilte diese mit, sie habe den Beschluss vom 19. November 2014 in Wiedererwägung gezogen und werde auf die Löschung des Eintrags des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis verzichten (act. 6). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb dem Rekurrenten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140009 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 6. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 22. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 22. Januar 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140009 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 6. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 22. Januar 2015

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