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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.07.2014 VR130006

4 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,315 parole·~17 min·2

Riassunto

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB090013) vom 10. Juli 2013

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR130006-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 4. Juli 2014

in Sachen

A._____, Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB090013) vom 10. Juli 2013

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem 1. April … [Jahr] für die Sprachen B._____, C._____, D._____ und E._____ im Dolmetscherverzeichnis eingetragen. Am 16. resp. 30. Dezember 2009 ging bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) eine Reklamation seitens der Stadtpolizei Zürich resp. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich seiner C._____- Kenntnisse ein (act. 5/1; act. 5/6). Daraufhin setzte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten unter Vorlage dieser Rückmeldungen Frist an zur Stellungnahme (act. 5/7). Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 reichte der Rekurrent fristgerecht seine Stellungnahme ein (act. 5/8). Mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. März 2010 wurde dem Rekurrenten aufgegeben, sich bis spätestens am 31. Mai 2010 einer mündlichen und einer schriftlichen Sprachüberprüfung Deutsch-C._____-Deutsch zu unterziehen (act. 5/9). Eine entsprechende Sprachüberprüfung fand am 27. Mai 2010 bei der F._____ (nachfolgend: F._____) statt (act. 5/51/3/1). Am 14. Juni 2010 erstatteten die verantwortlichen Personen der F._____ der Rekursgegnerin Bericht über die erfolgte Sprachüberprüfung (act. 5/12). 2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 stellte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten den genannten Bericht der F._____ zur Stellungnahme zu. Dies unter dem Hinweis, dass die Rekursgegnerin beabsichtige, den Rekurrenten für schriftliche C._____-Einsätze aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen sowie beim Eintrag für C._____ mündlich die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 5/13). Nach Beizug eines Rechtsanwalts liess der Rekurrent am 27. September 2010 seine Stellungnahme einreichen und beantragen, es sei auf eine Löschung zu verzichten, eventualiter sei vorgängig eines Entscheides zunächst volle Akteneinsicht in die Sprachüberprüfungsunterlagen vom 27. Mai 2010 und hernach nochmalige Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Subeventualiter sei dem Rekurrenten die Wiederholung einer schriftlichen Sprachüberprüfung im Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines unab-

- 3 hängigen Sachverständigen zu ermöglichen (act. 5/24). Daraufhin beschloss die Rekursgegnerin in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2011, den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "C._____ schriftlich" zu streichen sowie dem Eintrag "C._____ mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 5/25 S. 7). 3. Gegen diesen Beschluss liess der Rekurrent Rekurs erheben, welcher mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 7. Juni 2012 abgewiesen wurde (act. 4/7). Eine gegen diesen Beschluss der Verwaltungskommission erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2012 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Rekursgegnerin zurück (act. 4/15). In der Folge wurde dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben, schriftlich zu den Prüfungsunterlagen Stellung zu nehmen (act. 5/52). Innert erstreckter Frist nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 12. März 2013 zu den Prüfungsunterlagen Stellung (act. 5/58). Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 beschloss die Rekursgegnerin, den Eintrag des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "C._____ schriftlich" mit sofortiger Wirkung zu löschen und dem Eintrag für "C._____ mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 3/1). 4. Gegen diesen Beschluss liess der Rekurrent mit Eingabe vom 19. August 2013 fristgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): "1. Der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 10. Juli 2013 sei aufzuheben 2. Der Eintrag des Rekurrenten für die Sprache "C._____ schriftlich" im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich sei zu belassen. Ebenso sei dem Eintrag für "C._____ mündlich" keine Einschränkung hinzuzufügen. 3. Eventualiter wäre dem Rekurrenten die Wiederholung der Sprachüberprüfung im Beisein des Unterzeichnenden und eines unabhängigen Sachverständigen zu ermöglichen.

- 4 - 4. Subeventualiter wäre die Einschränkung des Eintrags für "C._____ mündlich" "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" (zum besseren Verständnis für die Polizei) wie folgt zu ändern: "nur bei Polizei-, Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden, nicht bei Gerichten". 4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

5. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 6) verzichtete die Rekursgegnerin am 19. September 2013 auf Stellungnahme (act. 7). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 zuständig. III. 1. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Rekursgegnerin den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle, für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Konkretisiert wird die hohe Qualität in § 10 Abs. 1 lit. b und c DolmV. Danach muss ein Dolmetscher eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen können. Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Rekursgegnerin Sachverhalte zu melden, die erhebliche Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen oder als Dolmetscher oder Übersetzer eingesetzten Person erwecken (§ 11 DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht. Die Fachgruppe veranlasst die erforderlichen Ab-

- 5 klärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden (§ 13 Abs. 1 und 2 DolmV). 2. Gestützt auf den Prüfungsbericht der F._____ vom 14. Juni 2010 und nachdem sie dem Rekurrenten die Prüfungsunterlagen zur Stellungnahme hat zukommen lassen, beschloss die Rekursgegnerin am 10. Juli 2013, den Eintrag des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "C._____ schriftlich" mit sofortiger Wirkung zu löschen und dem Eintrag für "C._____ mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 3/1). 3. Der Rekurrent macht zunächst geltend, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, wer von der F._____ die Prüfung vornehme oder dort als "Experte" sonst noch anwesend sei. Damit sei dem Rekurrenten in fragwürdiger Weise keine Gelegenheit gegeben worden, allfällige Ablehnungs- oder Ausstandsgründe geltend zu machen, was mangelnde Fairness, eine unzulässige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Anspruchs auf Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Prüfungsexperten darstelle. Er halte die Prüferin G._____ und die Expertin H._____ klar für befangen, zumal sie von einem (…) Standard-C._____ ausgingen, welches es so gar nicht gebe (act. 1 S. 5). Die "Expertin" I._____ halte er schon deshalb für befangen, weil sie als Auftraggeberin die Sprachüberprüfung angeordnet habe und damit eine klar unzulässige Doppelfunktion inne gehabt habe (act. 1 S. 6). I._____ habe zum Vornherein Zweifel an den Fähigkeiten des Rekurrenten gehabt, ansonsten sie aufgrund der einmaligen Reklamation vom 16. Dezember 2009 nach Einholung einer Stellungnahme des Rekurrenten nicht auch noch eine Sprachüberprüfung angeordnet hätte. Entgegen der willkürlichen Auffassung der Rekursgegnerin habe I._____ Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt. Ein Experte habe schon durch seine blosse Anwesenheit als Experte immer Einfluss. Auch wenn I._____ nicht als Sprach-Sachverständige fungiert habe, habe sie in einer klar unzulässigen Doppelposition einerseits als Auftraggeberin der Sprachüberprüfung und andererseits als Überprüferin der inhaltlichen Angemessenheit und des korrekten Ablaufs der Prüfung die Prüfung beeinflusst und kontrolliert. Es sei aktenwidrig, dass der Rekurrent erst mit Eingabe vom 12. März

- 6 - 2013 erstmals Ablehnungsgründe geltend gemacht habe. Bereits in seinem Rekurs vom 4. Juli 2011 habe er gerügt, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend zu machen. Zudem habe er erst im Februar 2013 vollständige Einsicht in das Dossier der F._____ mit den Prüfungsunterlagen erhalten (act. 1 S. 6). Mit dem Vorbringen des Rekurrenten, die Prüferin G._____ und die Expertin H._____ seien befangen gewesen, hat sich bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, der Rekurrent habe erstmals in der Rekursschrift vom 4. Juli 2011 eine Befangenheit behauptet, was verspätet sei. Zudem habe er keinen Ausstandsgrund geltend gemacht (act. 4/15, Erw. 2.1.-2.3.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die Rüge, die an der Prüfung anwesende "Expertin" I._____ sei nicht unabhängig (act. 1 S. 6 oben), brachte der Rekurrent erstmals in seiner Stellungnahme an die Rekursgegnerin vom 12. März 2013 vor (act. 5/58), was - wie bereits die Rekursgegnerin zutreffend ausführte - als verspätet zu qualifizieren ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Rekurrent vor der Sprachüberprüfung ausdrücklich hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er Ablehnungsgründe geltend machen könne. Spätestens nach der Mandatierung seines Rechtsanwaltes am 6. Juli 2010 (act. 5/14) kannte der Rekurrent sein Recht und hätte allfällige Ablehnungsgründe unverzüglich geltend machen müssen. Es trifft zwar zu, dass der Rekurrent erst im Februar 2013 vollständige Einsicht in die Prüfungsunterlagen erhalten hat. Der gegenüber I._____ geltend gemachte Ausstandsgrund ergab sich jedoch einzig aus dem Bericht der F._____ vom 14. Juni 2010, welcher dem Rekurrenten bereits im Juli 2010 zugestellt worden war (act. 5/13). Im Übrigen lassen sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass I._____ befangen gewesen sein könnte und/oder in irgendeiner Weise Einfluss auf den Ablauf oder das Ergebnis der Sprachüberprüfung genommen hätte. Dass nach Eingang einer Reklamation der Ausschuss der Fachgruppe Dolmetscherwesen, bei welchem I._____ lediglich als juristische Sekretärin amtete, eine Sprachüberprüfung anordnete (act. 5/9), lässt nicht den Schluss zu, I._____ habe von Anfang an an den Fähigkeiten des Rekur-

- 7 renten gezweifelt. Vielmehr entspricht dies bei Eingang einer Beschwerde über einen Dolmetscher dem üblichen Vorgehen (Schärer/Huber, Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich - Rechtsprechung und Qualitätsmassnahmen seit der neuen Dolmetscherverordnung, SJZ 104 [2008] Nr. 13, S. 323). Im Weiteren ist zwar zutreffend, dass I._____ im Prüfungsbericht als "Expertin" bezeichnet wird. Als Prüferinnen werden jedoch ausdrücklich einzig G._____ und J._____ genannt (act. 5/12 S. 1). Auch aus den eingereichten Prüfungsunterlagen ergibt sich klar, dass einzig G._____ und J._____ den Rekurrenten geprüft haben (act. 5/51/4). Folgerichtig hat I._____ auch den Prüfungsbericht nicht unterzeichnet. Die Rekursgegnerin hat nachvollziehbar erklärt, weshalb I._____ an der Prüfung des Rekurrenten anwesend war, nämlich einerseits um die Qualität sowie den Schwierigkeitsgrad der Prüfung zu überprüfen und andererseits um das Prüfungsergebnis für die Beschwerdegegnerin besser nachvollziehbar zu machen (vgl. act. 3/1 S. 6). Damit kann von einer unzulässigen Doppelfunktion von I._____ - wie sie der Rekurrent geltend macht - keine Rede sein. 4. Im Weiteren stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, der Prüfungsbericht der F._____ vom 14. Juni 2010 weise formelle Mängel auf. Dieser sei nur von G._____ und H._____, nicht jedoch von J._____ und I._____ unterzeichnet. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass der Bericht nicht die Meinung des anderen Teils darstelle, ansonsten die andere Expertin und Prüferin den Bericht ebenfalls unterzeichnet hätten. Für das Fehlen von zwei Unterschriften gebe es vorliegend keinen vernünftigen Grund (act. 1 S. 7). Es existiert keine Vorschrift, wonach der Bericht einer durchgeführten Sprachüberprüfung zwingend von sämtlichen Prüfern und anwesenden "Experten" zu unterzeichnen wäre. Auch der Rekurrent vermag keine derartige Vorschrift zu benennen. Vielmehr erscheint es sachgerecht und ausreichend, dass ein derartiger Prüfungsbericht von einer Prüferin (vorliegend G._____) sowie von der auf Seiten der F._____ für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Leiterin Weiterbildung (vorliegend lic. phil. H._____) unterzeichnet wird. Dass der Prüfungsbericht nicht durch I._____ unterzeichnet wurde, ist angesichts ihrer blossen Teilnahme an der Prüfung zur Qualitätssicherung und der Überprüfung des Schwierigkeits-

- 8 grades der Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Ziff. III.3 [S. 6 f.]). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bericht nicht die Meinung der anderen Prüferin darstelle, handelt es sich um eine bloss theoretische Vermutung, für welche sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 5. Der Rekurrent rügt, die Prüfung sei nicht überprüfbar, da Tonbandaufzeichnungen oder schriftliche Protokollierungen der mündlichen Gespräche und der mündlichen Stegreif- und Konsekutivübersetzungen des Rekurrenten fehlten. Zwar möge keine Pflicht zur Aufzeichnung einer mündlichen Prüfung auf Tonband oder zur schriftlichen Protokollierung bestehen. Werde aber auf eine Tonbandaufzeichnung oder wenigstens eine Protokollierung verzichtet, fehle es mangels Überprüfbarkeit am genügenden Nachweis, dass die dem Rekurrenten gemachten Vorwürfe überhaupt zuträfen (act. 1 S. 8 f.). Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, existiert keine Vorschrift, wonach eine Sprachüberprüfung auf Tonband aufzuzeichnen oder in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden müsste. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit mündlichen Anwaltsprüfungen entschieden, dass eine förmliche Protokollierung auch nicht unmittelbar aus Verfassungsgarantien (Art. 29 BV) ableitbar sei. Es führte aus, bei der mündlichen Anwaltsprüfung würden fünf bzw. vier Examinatoren weniger das reine Wissen prüfen als vielmehr praxisbezogen in einem Prüfungsgespräch mit dem Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen erarbeiten. Unter diesen Umständen müsse es genügen, dass das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit Noten bzw. Prädikaten bewertet werde, was eine Objektivierung derselben ermögliche (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 Erw. 3b). Dies muss auch für Sprachüberprüfungen wie die vorliegende gelten, zumal nicht nur eine Note vergeben wurde, sondern das Ergebnis der Prüfung in einem ausführlichen Bericht festgehalten wurde (act. 5/12), aufgrund dessen eine Objektivierung ohne Weiteres vorgenommen werden kann. Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

- 9 - 6. Im Weiteren macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht und in Verletzung von § 13 DolmV davon aus, dass beim Rekurrenten die fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für "C._____ schriftlich" gar nicht mehr und für "C._____ mündlich" nur mit Einschränkungen vorhanden sei. Sie stütze sich willkürlich und einseitig auf den Bericht der F._____. Zudem lasse sie ausser Acht, dass der Rekurrent seit 1. April … jahrelang ohne Einschränkungen im Dolmetscher-Verzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen sei. Der Rekurrent sei in all den Jahren nur ein einziges Mal kritisiert worden. Auch seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei es zu keinen weiteren Reklamationen gekommen. Angesichts dieser sehr guten Referenzen dürfe dem Sprachüberprüfungsbericht keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Kritik in diesem Bericht sei sodann nicht derart gravierend, dass sich rechtfertige, dem Rekurrenten die Fähigkeit für schriftliche C._____-Einsätze oder für Gerichtseinsätze abzusprechen (act. 1 S. 9). Damit erschienen die von der Vorinstanz beschlossenen Änderungen/Einschränkungen im Dolmetscherverzeichnis ungerechtfertigt, unnötig und unverhältnismässig (act. 1 S. 10). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine sprachlich korrekte und verständliche Übersetzung durch eine bei Behörden und Gerichten dolmetschende Person von hoher Bedeutung ist, hängt davon doch nicht nur die Wahrung der Parteirechte ab, sondern nicht selten auch der Ausgang eines Verfahrens bzw. das Funktionieren der Rechtspflege. Es muss Gewähr bestehen, dass sich die Amtsstellen auf die durch die dolmetschende bzw. übersetzende Person vorgenommene Verdolmetschung und/oder Übersetzung verlassen können. Folgerichtig wird in § 3 Abs. 5 DolmV eine "hohe Qualität" der Dolmetscher- bzw. Übersetzungsleistungen verlangt. Zudem erscheint es bei dieser Sachlage angebracht, dass die Rekursgegnerin bei der Kontrolle der Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen einen strengen Massstab anlegt. Nach § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 DolmV ist für die Aufnahme in das Dolmetscherverzeichnis sowie für den Verbleib im Dolmetscherverzeichnis in fachlicher Hinsicht erforderlich, dass die dolmetschende Person die hochdeutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (§ 10 Abs. 1

- 10 lit. a und b DolmV) und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen und übersetzen kann (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV). Im Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher wird hierzu konkretisierend ausgeführt, dass die Dolmetschenden über ausgezeichnete Kenntnisse in Deutsch und in der Sprache, in welcher sie arbeiten, verfügen müssen, wobei ein Mutterspracheniveau gefordert wird. Die Dolmetschenden müssen über einen umfassenden Wortschatz bzw. einen fundierten juristischen Wortschatz verfügen. Zudem müssen sie die verschiedenen Dolmetschtechniken beherrschen und diese situationsgerecht anwenden können (S. 3 Ziff. 4.1-3 des genannten Merkblatts, abrufbar unter http://www.gerichtezh.ch/organisation/obergericht/dolmetscherwesen.html). Vorliegend trifft zu, dass der Rekurrent bereits seit 1. April … im Dolmetscherverzeichnis eingetragen ist und dass früher und seit Eingang der Beschwerde im Dezember 2009 keine Reklamationen betreffend die Dolmetschertätigkeit des Rekurrenten bei der Rekursgegenerin eingegangen sind. Dies vermag aber nichts an den anlässlich der Sprachüberprüfung klar zu Tage getretenen Mängeln zu ändern. Im Bericht der F._____ ist festgehalten, dass die schriftlichen Übersetzungen Deutsch-C._____ und C._____-Deutsch zahlreiche, zum Teil gravierende Fehler aufwiesen und jedenfalls hätten überarbeitet werden müssen (act. 5/12 S. 2). Bei den mündlichen Übersetzungen fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent Zusammenhänge nicht verständlich machen konnte (Konsekutivdolmetschen C._____-Deutsch und Deutsch-C._____) und dass ihm eine verlässliche Notizentechnik bzw. Dolmetschstrategie fehlte (Konsekutivdolmetschen C._____-Deutsch und Deutsch-C._____; act. 5/12 S. 2). Schliesslich fehlte ihm teilweise auch die Fachterminologie (Stegreifübersetzung Deutsch-C._____; act. act. 5/12 S. 2). Diese Mängel sind entgegen der Ansicht des Rekurrenten als erheblich einzustufen und betreffen grundlegende Fähigkeiten, über welche ein Gerichts- und Behördendolmetscher verfügen muss, soll die von § 3 Abs. 5 DolmV geforderte hohe Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen gewährleistet sein. Dass die Rekursgegnerin unter diesen Umständen die Voraussetzungen für den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für schriftliche Übersetzungen nicht (mehr) für gegeben hielt, erscheint sachgerecht und angemessen, waren doch die durch den Rekurrenten vorgenommenen schriftlichen Übersetzung so nicht brauchbar bzw. hätten

- 11 überarbeitet werden müssen. Die Mängel bei den mündlichen Übersetzungen waren weniger gravierend als bei den schriftlichen Arbeiten, weshalb - gerade auch mit Blick auf die langjährige Dolmetschertätigkeit des Rekurrenten - nicht zu beanstanden ist, dass die Rekursgegnerin von einer vollständigen Streichung des Rekurrenten für die Sprache C._____ mündlich absah, sondern aus Gründen der Verhältnismässigkeit lediglich die Hinzufügung der Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" anordnete (act. 3/1 S. 11 f.). Die Rüge des Rekurrenten, die von der Rekursgegnerin beschlossenen Änderungen/Einschränkungen im Dolmetscherverzeichnis erwiesen sich als ungerechtfertigt, unnötig und unverhältnismässig, erweist sich damit als unbegründet. 7. Eventualiter hält der Rekurrent dafür, es sei ihm für den Fall, dass Zweifel an seinen C._____-Fähigkeiten bestünden, zu gestatten, die Sprachüberprüfung im Beisein seines Anwaltes und eines unabhängigen Sachverständigen zu wiederholen, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die Wiederholung der Sprachüberprüfung bestehen möge (act. 1 S. 2 und S. 10). Der Gesuchsteller wurde bereits früher darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, zu einem späteren Zeitpunkt wieder einen Antrag um zusätzliche Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache C._____ schriftlich und/oder um Aufhebung der für C._____ mündlich vorgenommenen Einschränkung zu ersuchen (vgl. act. 4/2 S. 6). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sprachüberprüfung zu wiederholen, zumal auf eine solche Wiederholung - wie der Rekurrent zutreffend ausführt - ohnehin kein Anspruch besteht. 8. Subeventualiter beantragt der Rekurrent, die Einschränkung des Eintrags für "C._____ mündlich" "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" sei zum besseren Verständnis für die Polizei insofern zu verdeutlichen, als dass die Einschränkung "nur bei Polizei-, Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden, nicht bei Gerichten" lauten sollte (act. 1 S. 2). Hierzu ist zu sagen, dass die Formulierung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" üblich ist und sich so im Dolmetscherverzeichnis bei zahlreichen anderen Dolmetschern findet. Es ist davon auszugehen, dass die das Dol-

- 12 metscherverzeichnis konsultierenden Behörden und Amtsstellen diesen gebräuchlichen Eintrag ohne Weiteres richtig einordnen können, weshalb von der beantragten Präzisierung abzusehen ist. 9. Nach dem Gesagten ist der Rekurs des Rekurrenten vollumfänglich abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

- 13 fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 4. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Beschluss vom 4. Juli 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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