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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.06.2015 VO150083

1 giugno 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,327 parole·~12 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150083-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 1. Juni 2015

in Sachen

Stadt A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Stadtrat A._____ vertreten durch Friedensrichteramt A._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Wiedererwägung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident, vom 7. Mai 2015 (VO150065-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess B._____ durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ einreichen. Das Gesuch betraf ein beim Friedensrichteramt A._____ hängiges Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen die C1._____ SA (act. 5/1 und act. 5/3/E, Verfahren VO150065-O). 1.2. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hiess der Obergerichtspräsident das Gesuch vollumfänglich gut und auferlegte die anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Stadt A._____ (act. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bedürftigkeit von B._____ sei ausgewiesen. Zudem erweise sich die Klage gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Kopie des erneuerten Versicherungsvertrages vom 23. Juli 2002, die Kopie des Protokolls der Scheidungsverhandlung vom 11. Juli 2002 und die Kopien der Korrespondenz zwischen B._____ und der Beklagten in der Hauptsache nicht von vornherein als aussichtslos (act. 4). 1.3. Am 18. Mai 2015 stellte das Friedensrichteramt A._____ namens und auftrags der Stadt A._____ (act. 3/9) ein Wiedererwägungsgesuch mit folgenden Anträgen (act. 1): "Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens-Nr.: GV.2015.00117) vor dem Friedensrichteramt A._____ abzuweisen; Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex tunc zu entziehen; Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person

- 3 von Rechtsanwalt X._____ ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab heute 18. Mai 2015, zu entziehen; unter Entschädigungsfolge."

1.4. Die Akten des Verfahrens VO150065-O wurden für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens - mit Ausnahme der Empfangsbestätigungen - in Kopie beigezogen (act. 4 und 5). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Im Hauptbegehren lässt die Stadt A._____ um Wiedererwägung des Urteils vom 7. Mai 2015 ersuchen (act. 1). 2.2. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutreten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheides geltend gemacht wird (BK- ZPO Bühler, Art. 119 N 71).

- 4 - 2.3. Die Erfordernisse für eine Wiedererwägung, wie sie umschrieben wurden, gelangen nur zur Anwendung, wenn das Gesuch einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Entscheid betrifft, da dieser Fall gesetzlich nicht geregelt ist. Bezieht sich ein Gesuch um Wiedererwägung hingegen auf einen die unentgeltliche Rechtspflege gutheissenden Entscheid, so handelt es sich hierbei um ein - in Art. 120 ZPO geregeltes - Ersuchen um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und ist dieses in Anwendung der in besagter Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen zu prüfen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f. und N 73). 2.4. Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Gemäss der überzeugenden Ansicht von Bühler im Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung darf der offene Wortlaut von Art. 120 ZPO nicht dahingehend verstanden werden, dass jede ursprünglich vorhandene oder nachträglich eingetretene tatsächliche oder rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentscheides den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen vermag. Vielmehr stünde eine solche Annahme mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 9 BV im Widerspruch. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege setzt daher - analog zum Widerruf von verwaltungsrechtlichen Verfügungen über Dauerleistungen - eine Interessenabwägung voraus. Namentlich ist zu prüfen, ob das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts jenes der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes überwiegt oder nicht (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 9 und N 14). 2.5. Das Bundesgericht hielt in BGE 122 I 5 E. 4a zur Entzugsfrage fest, nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung dürfe zu einer Überprüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürften beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klärten. Würde mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden dürfen, so würde dem

- 5 - Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen. Bereits in BGE 101 Ia 34 E. 2 erwog es, richtigerweise sei über das Armenrechtsgesuch aufgrund der Verhältnisse zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Einreichung gegeben seien. Eine gegenteilige Regelung widerspräche Art. 4 [a]BV. Erweise sich das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens nachträglich als aussichtslos, so könne das Armenrecht nicht rückwirkend aufgehoben werden. Allenfalls könne es aber für die künftige Prozessführung entzogen werden (gleicher Meinung Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 120 N 3 f.; so auch BSK-ZPO Rüegg, Art. 120 N 1 f.). BK-Bühler vertritt sogar die Ansicht, eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens sei aufgrund des Vertrauensgrundsatzes grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 14). 2.6. Eine Wiedererwägung, wie sie die Stadt A._____ beantragt, fällt damit gestützt auf diese Erwägungen ebenso ausser Betracht wie ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, zumal keine Hinweise bestehen, B._____ bzw. ihr Rechtsvertreter hätten dem Gericht absichtlich und böswillig massgebliche, die Erfolgsaussichten ihrer Klage beeinflussende Umstände und Dokumente verheimlicht. Dies lässt denn auch die Stadt A._____ nicht geltend machen (act. 1 Rz 5). Es bleibt damit allein der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege pro futuro zu prüfen, wobei auch hier der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV zu beachten ist. 2.7. Die Stadt A._____ ersucht subeventualiter um den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 18. Mai 2015 und begründet dies zusammengefasst damit, die Beklagte in der Hauptsache habe dem Friedensrichteramt A._____ überzeugend darlegen können, dass allfällige Ansprüche von B._____ gestützt auf die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG verjährt seien. Das Rückkaufsgesuch des geschiedenen Ehegatten von B._____ datiere vom 7. Juni 2010. Die Auszahlung des ganzen Rückkaufs-

- 6 wertes an diesen sei im Juni 2010 erfolgt. Dies werde seitens B._____ bestätigt. Die Versicherung wäre sodann am 3. März 2012 abgelaufen, sofern kein vorgängiger Rückkauf erfolgt wäre. Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 14. Mai 2014 sei - mit Blick auf die Unterbrechung der Verjährung - zu spät erfolgt. Überdies sei mit der C2._____ AG die falsche Person betrieben worden. Am 24. Januar 2012 habe B._____ sodann mittels eines Schreibens der Versicherung Kenntnis von der Auszahlung an ihren ehemaligen Gatten erhalten (act. 1 Rz 4). 2.8. Die Stadt A._____ liess die massgebliche Korrespondenz der Beklagten in der Hauptsache, aus welcher ihr Standpunkt hervorgeht, im vorliegenden Verfahren ins Recht reichen (act. 3/7, act. 3/11/1-5). Gestützt auf diese Unterlagen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klage von B._____ als aussichtslos erweisen wird. Von einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ex nunc ist dennoch abzusehen. Das Gesuch der Stadt A._____ um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wurde am 18. Mai 2015 gestellt (act. 1). Gemäss den dem Präsidenten vorliegenden Akten wurde die Schlichtungsverhandlung am 22. Mai 2015 durchgeführt (act. 1 Rz 3). Der Obergerichtspräsident orientierte den Rechtsvertreter von B._____ bis zu diesem Zeitpunkt nicht über das eingegangene Gesuch der Stadt A._____. Dass Letztere den Rechtsvertreter über ihr Gesuch informiert hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (act. 1). Es würde daher dem Prinzip des Vertrauensschutzes widersprechen, würde man B._____ die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung rückwirkend auf den Zeitpunkt vor der Schlichtungsverhandlung entziehen, zumal gerade in diesem Zeitpunkt erhebliche anwaltliche Aufwendungen anfielen und sie darauf vertrauen durfte, dass diese entsprechend entschädigt würden. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich sodann als zu spät, da sich das Schlichtungsverfahren nicht mehr am Anfang im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet. Damit ist auch das Begehren um Entzug der unentgeltlichen

- 7 - Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für den Zeitraum ab dem 18. Mai 2015 abzuweisen. 2.9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die Stadt A._____ zur Einreichung des vorliegenden Gesuchs überhaupt legitimiert gewesen wäre, offen gelassen werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Dies gilt auch für das Wiederwägungsgesuch bzw. das Gesuch um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit sind vorliegend keine Kosten zu erheben. 3.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird erkannt: 1. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, bzw. das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt A._____ (GV.2015.00117) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − das Friedensrichteramt der Stadt A._____ (GV.2015.00117), zweifach, für sich und die Stadt A._____, − den Rechtsvertreter von B._____, zweifach für sich und zuhanden von B._____,

- 8 - − die Gegenpartei in der Hauptsache, C1._____ SA, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 1. Juni 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess B._____ durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der... 1.2. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hiess der Obergerichtspräsident das Gesuch vollumfänglich gut und auferlegte die anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Stadt A._____ (act. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bedürftigkeit ... 1.3. Am 18. Mai 2015 stellte das Friedensrichteramt A._____ namens und auftrags der Stadt A._____ (act. 3/9) ein Wiedererwägungsgesuch mit folgenden Anträgen (act. 1): 1.4. Die Akten des Verfahrens VO150065-O wurden für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens - mit Ausnahme der Empfangsbestätigungen - in Kopie beigezogen (act. 4 und 5). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Im Hauptbegehren lässt die Stadt A._____ um Wiedererwägung des Urteils vom 7. Mai 2015 ersuchen (act. 1). 2.2. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich... 2.3. Die Erfordernisse für eine Wiedererwägung, wie sie umschrieben wurden, gelangen nur zur Anwendung, wenn das Gesuch einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Entscheid betrifft, da dieser Fall gesetzlich nicht geregelt ist. Bezieht sich ei... 2.4. Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Gemäss der überzeugenden Ansicht von Bühler im Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung da... 2.5. Das Bundesgericht hielt in BGE 122 I 5 E. 4a zur Entzugsfrage fest, nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung dürfe zu einer Überprüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Die Erfolgsaussic... 2.6. Eine Wiedererwägung, wie sie die Stadt A._____ beantragt, fällt damit gestützt auf diese Erwägungen ebenso ausser Betracht wie ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, zumal keine Hinweise bestehen, B.__... 2.7. Die Stadt A._____ ersucht subeventualiter um den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 18. Mai 2015 und begründet dies zusammengefasst damit, die Beklagte in der Hauptsache habe dem Friedensrichteramt A._____ überzeugend darlegen können,... 2.8. Die Stadt A._____ liess die massgebliche Korrespondenz der Beklagten in der Hauptsache, aus welcher ihr Standpunkt hervorgeht, im vorliegenden Verfahren ins Recht reichen (act. 3/7, act. 3/11/1-5). Gestützt auf diese Unterlagen kann zwar nicht au... 2.9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die Stadt A._____ zur Einreichung des vorliegenden Gesuchs überhaupt legitimiert gewesen wäre, offen gelassen werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Dies gilt auch für das Wiederwägungsgesuch bzw. das Gesuch um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit sind vorliegend keine Kosten zu erheben. 3.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird erkannt: 1. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, bzw. das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, für das Schlichtungsverfahren vor dem Frieden... 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  das Friedensrichteramt der Stadt A._____ (GV.2015.00117), zweifach, für sich und die Stadt A._____,  den Rechtsvertreter von B._____, zweifach für sich und zuhanden von B._____,  die Gegenpartei in der Hauptsache, C1._____ SA, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 1. Juni 2015

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