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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.05.2015 VO150076

20 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,896 parole·~14 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150076-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Urteil vom 20. Mai 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen die B._____ AG (act. 2/8). Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren (act. 1 und act. 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren,

- 3 welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren des Gesuchstellers liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage vorliegend unter Fr. 30'000.- (act. 2/8 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2/1 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er verdiene monatlich netto Fr. 999.25 und sein monatlicher Bedarf betrage Fr. 1'679.75

- 4 - (Miete Fr. 1'250.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 257.10, Anteil Steuern je Monat Fr. 172.65; act. 2/1 S. 2). Er verfüge über Vermögen von Fr. 3'636.14 und habe keine Schulden (act. 2/1 S. 3 und S. 4). 2.6. Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat März 2015 verdient der Gesuchsteller monatlich netto Fr. 2'879.25, wobei ihm dieser Lohn wöchentlich ausbezahlt wurde (KW 09 Fr. 520.-, KW 10 Fr. 680.-, KW 11 Fr. 680.-, KW 12 Fr. 999.25; act. 2/3 S. 2). Aus dem Kontoauszug der Postfinance ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller per 31. Dezember 2014 über Vermögen von Fr. 3'636.14 verfügte (act. 2/7). Auf der Auslagenseite sind die monatliche Miete von Fr. 1'250.- (act. 2/5) sowie die Krankenkassenprämie KVG von Fr. 236.90 (act. 2/6; beim vom Gesuchsteller geltend gemachten Betrag von Fr. 257.10 handelt es sich um die Krankenkassenprämie nach KVG und VVG) ausgewiesen. Die geltend gemachten Steuern von monatlich Fr. 172.65 wurden zwar nicht belegt, sie erscheinen angesichts der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers jedoch angemessen. Damit beträgt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- Fr. 2'859.55. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nicht für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren aufkommen kann. 2.7. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Gesuchsteller nicht gestützt auf allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht des Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB (vgl. BGE 127 I 202) die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers bei der Beurteilung seiner Mittellosigkeit zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller führte diesbezüglich aus, seine "Noch-Ehefrau" lebe mit den beiden gemeinsamen Kindern in Spanien, wobei er derzeit keinen Kontakt zu ihr und den Kindern habe. Falls seine "Noch-Ehefrau" überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehe, dürfte sich ihr Einkommen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Spanien auf einem sehr tiefen Niveau bewegen. Zudem würde seine "Noch-Ehefrau" entsprechende Unterlagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht freiwillig herausgeben und es wäre mit unverhältnismässigem Aufwand ver-

- 5 bunden, diese Unterlagen erhältlich zu machen (act. 1). Auch bei getrennt lebenden Ehegatten geht die eheliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (Bühler, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Band I, Bern 2012, N 40 zu Art. 117) und der Gesuchsteller wäre aufgrund seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau Ausführungen zu machen und entsprechende Unterlagen zu den Akten zu reichen. Auf eine Fristansetzung zur Nachreichung entsprechender Ausführungen und Unterlagen kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Es erscheint als glaubhaft, dass das Erhältlichmachen der notwendigen Informationen einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde, zumal die Ehefrau des Gesuchtellers in Spanien lebt und der Gesuchsteller offenbar keinerlei Kontakt zu ihr und den beiden Kindern unterhält. Zudem erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Ehefrau des Gesuchstellers, welche von diesem - soweit ersichtlich - weder für sich noch für die beiden gemeinsamen Kinder Unterhaltsbeiträge erhält, genügend hohe Einkünfte erzielt, dass sie für den Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss leisten könnte. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch

- 6 - (act. 2/8, insbesondere S. 4 ff.) und die eingereichten Unterlagen (act. 2/8/1-7) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Zur Begründung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes führte der Gesuchsteller aus, aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse sowie aufgrund der Tatsache, dass er mit dem schweizerischen Rechtssystem in keiner Weise vertraut sei, sei es ihm nicht möglich, die sich bei der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit stellenden Probleme ohne die Hilfe eines rechtlichen Beistandes sachlich und rechtlich korrekt zu lösen. Die Stellung des vorliegenden Gesuches sei ihm nur deshalb möglich gewesen, weil er juristische Unterstützung erhalten habe (act. 2/1 S. 4). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den mittellosen Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu

- 7 - Art. 118). Und schliesslich kommt hinzu, dass der Gesuchsteller ausländischer Staatsangehöriger ist, welcher mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht vertraut ist (vgl. act. 2/2). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

- 8 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2, Ulmbergstrasse 1, Postfach 1700, 8027 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse]

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 9 begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 20. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:

Urteil vom 20. Mai 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend Ansprüche aus ungerechtfertigter fristlo... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.3. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2/1 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rec... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er verdiene monatlich netto Fr. 999.25 und sein monatlicher Bedarf betrage Fr. 1'679.75 (Miete Fr. 1'250.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 257.10, Anteil Steuern je Monat Fr. 172.65;... 2.6. Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat März 2015 verdient der Gesuchsteller monatlich netto Fr. 2'879.25, wobei ihm dieser Lohn wöchentlich ausbezahlt wurde (KW 09 Fr. 520.-, KW 10 Fr. 680.-, KW 11 Fr. 680.-, KW 12 Fr. 999.25; act.... Auf der Auslagenseite sind die monatliche Miete von Fr. 1'250.- (act. 2/5) sowie die Krankenkassenprämie KVG von Fr. 236.90 (act. 2/6; beim vom Gesuchsteller geltend gemachten Betrag von Fr. 257.10 handelt es sich um die Krankenkassenprämie nach KVG u... 2.7. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Gesuchsteller nicht gestützt auf allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht des Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB (vgl. BGE 127 I 202) die nötigen finanziellen Mittel er... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 2/8, insbesondere S. 4 ff.) und die eingereichten Unterlagen (act. 2/8/1-7) im heutigen Zeitp... 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen... 2.11. Zur Begründung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes führte der Gesuchsteller aus, aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse sowie aufgrund der Tatsache, dass er mit dem schweizerischen Rechtssystem in keiner Weise vertraut... 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvol... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2, Ulmbergstrasse 1, Postfach 1700, 8027 Zürich  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 20. Mai 2015

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