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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.05.2015 VO150058

6 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,503 parole·~8 min·4

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150058-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Urteil vom 6. Mai 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 27. März 2015 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C._____, D._____, E._____ und F._____ (GV.2015.00028; act. 6/1). Mit Verfügung vom 8. April 2015 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten unter der Androhung, dass bei Nichtleisten auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 6/1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2015 (Datum Poststempel) innert Frist weitere Unterlagen zu den Akten (act. 4/1-7). Mit Eingabe vom 27. April 2015 (und damit nach Fristablauf) reichte die Soziale Beratung G._____ weitere Unterlagen des Gesuchstellers ins Recht (act. 5 und act. 6/1-7). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-

- 3 gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Mit Verfügung vom 10. April 2015 wurde dem Gesuchsteller u.a. aufgegeben, die von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen und seine Vermögensituation umfassend mit aktuellen Belegen zu dokumentieren sowie Unterlagen zu seinem Begehren in der Hauptsache wie insbesondere die streitbetroffene Grundlage seiner Unterhaltspflicht ins Recht zu legen (act. 3). Der Gesuchsteller bzw. die Soziale Beratung G._____ reichten in der Folge weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers (act. 4/1-5, act. 4/7, act. 6/2-6) sowie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvertrag betreffend den am tt.mm.2014 geborenen Sohn des Gesuchstellers H._____ (act. 4/6 und act. 6/7) zu den Akten. Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die Grundlagen für seine gegenüber C._____, D._____, E._____ und F._____ bestehenden Unterhaltspflichten (wie beispielsweise die entsprechenden Unterhaltsverträge) ins Recht zu reichen. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Nachdem vorliegend keine Unterlagen zum Begehren in der Hauptsache eingereicht wurden und deshalb insbesondere unklar bleibt, wie die Verhältnisse im Zeitpunkt der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____ ausgesehen haben, ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Wie in der Verfügung vom 10. April 2015 angedroht (act. 3 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss einer vom Gesuchsteller ins Recht gereichten, im Dezember 2014 im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvertrag für H._____ durchgeführten Berechnung die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers Fr. 1'200.- pro Monat beträgt (act. 4/5). Insgesamt muss der

- 4 - Gesuchsteller für seine fünf Kinder jedoch lediglich Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'033.- bezahlen (total Fr. 793.- für C._____, D._____, E._____ und F._____ [act. 2/1 S.2, act. 4/4 S.2, act. 6/3 S. 2] sowie Fr. 240.- für H._____ [act. 2/1]). Damit erscheint auch fraglich, ob der Gesuchsteller - wie er geltend macht - die Unterhaltsbeiträge tatsächlich nicht bezahlen kann. Falls noch nicht erfolgt, wäre allenfalls noch das zuständige Betreibungsamt über die gegenüber H._____ bestehende Unterhaltspflicht zu informieren, damit die gemäss den eingereichten Unterlagen bestehende Lohnpfändung (act. 2/2/1-3, act. 4/1-2 und act. 6/6) angepasst werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C._____, D._____, E._____ und F._____ (GV.2015.00028) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ (GV.2015.00028), … [Adresse] − die Beiständin der Gegenparteien in der Hauptsache, Frau I._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Mutter von C._____, D._____, E._____ und F._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:

Urteil vom 6. Mai 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 27. März 2015 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C._____, D._____, E._____ und F._____ (GV.2015.00028; a... 1.2. Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli... 1.3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2015 (Datum Poststempel) innert Frist weitere Unterlagen zu den Akten (act. 4/1-7). Mit Eingabe vom 27. April 2015 (und damit nach Fristablauf) reic... 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Mit Verfügung vom 10. April 2015 wurde dem Gesuchsteller u.a. aufgegeben, die von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen und seine Vermögensituation umfassend mit aktuellen Belegen zu dokumentieren sowie Unterlagen zu seinem Begehren in der Haup... 2.3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss einer vom Gesuchsteller ins Recht gereichten, im Dezember 2014 im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvertrag für H._____ durchgeführten Berechnung die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers Fr. 1... 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C._____,... 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____ (GV.2015.00028), … [Adresse]  die Beiständin der Gegenparteien in der Hauptsache, Frau I._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Mutter von C._____, D._____, E._____ und F._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 6. Mai 2015 versandt am:

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