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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.02.2015 VO150030

25 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,461 parole·~12 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150030-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 25. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einreichen. Das Gesuch betrifft ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Kloten (GV.2015.00017) betreffend Forderungsklage gegen die B._____ Limited (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 9-10/2-12). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

- 3 unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-

- 4 kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, als AHV-Bezügerin erhalte sie eine Rente von Fr. 2'127.- pro Monat. Zudem werde sie von ihrem geschiedenen Ehemann mit Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 2'403.- unterstützt (act. 1 Rz 3). Als Beleg liess sie die Verfügung der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung vom 23. September 2014 (act. 4/4) sowie einen Kontobeleg der Zürcher Kantonalbank (act. 4/13) ins Recht reichen. Damit ist von Einkünften von insgesamt Fr. 4'530.- auszugehen. Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, wonach ihr Privatkonto per 14. November 2014 einen negativen Saldo von Fr. 30.30 aufwies (act. 4/13). Gemäss der Steuererklärung 2013 verfügte sie auf ihrem Anlagesparkonto per 31. Dezember 2013 sodann über einen Betrag von Fr. 403.55 (act. 4/5). Diesen Vermögenswerten stehen Schulden von Fr. 21'352.- gegenüber (act. 4/5). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 1'400.- pro Monat (act. 4/6-7), Krankenkassenprämien KVG Fr. 351.70 pro Monat (act. 4/11), Lebensversicherung Fr. 147.50 pro Monat (act. 4/7 und act. 4/12), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 36.75 pro Monat (act. 4/9), bisherige Anwaltskosten Fr. 250.- pro Monat (act. 4/7-8), Kreditkartenschulden Fr. 120.- pro Monat (act. 4/7), Rückzahlung C._____ Bank AG Fr. 500.- pro Monat (act. 4/2 Rz 5 mit weiteren Verweisen, act. 10/11), Steuern rund Fr. 450.- pro Monat (act. 4/5 und act. 4/7). Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Ebenso wenig finden die Krankenkassenprämien nach VVG Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkünfte Fr. 4'530.-, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 4'455.95 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) nicht angehalten

- 5 werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen selbst zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt die Klage in der Hauptsache damit begründen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Barkreditvertrages mit der C._____ Bank AG habe sie eine Beitrittserklärung für den freiwilligen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit, vollständiger Erwerbslosigkeit und Arbeitslosigkeit unterzeichnet. Bei der Versicherung handle es sich um die Beklagte in der Hauptsache. Die Versicherung garantiere der Gesuchstellerin für den Fall von Arbeitsunfähigkeit, vollständiger Erwerbslosigkeit und Arbeitslosigkeit die Übernahme der Kreditraten bis zu einem monatlichen Maximalbetrag von Fr. 2'500.- zugunsten der C._____ Bank AG und von Fr. 500.- zugunsten der Gesuchstellerin. In der Folge sei sie, die Gesuchstellerin, aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation arbeitsunfähig geworden. Auf ärztlichen Rat hin habe sie ihre Anstellung bei der D._____ Schweiz AG gekündigt. Die Versicherung verweigere die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, obwohl die Gesuchstellerin nicht durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei, zumal ihr der Verbleib an der Arbeitsstelle unzumutbar gewesen sei (act. 4/2 Rz 1 ff.). 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Barkredit Vertrag mit der C1._____ Bank AG vom 11. Oktober 2012 (act. 10/2), die Beitrittserklärung vom 11. Oktober 2012 (act. 10/3), das Schreiben der C1._____

- 6 - Bank AG vom 31. Dezember 2012 (act. 10/4) und die diversen Arztzeugnisse (act. 10/5) erweist sich die Klage nicht von vornherein als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Kloten betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation eine unverschuldete Arbeitslosigkeit darstellt, ist von gewisser Komplexität. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin gesundheitliche Probleme hat. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt

- 7 - Kloten (Verfahrensnummer GV.2015.00017) betreffend Forderungsklage gegen die B._____ Ltd. in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren sind deshalb der Stadt Kloten aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Kloten in Sachen A._____ gegen die B._____ Ltd. betreffend Forderung, GV.2015.00017, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person Rechtsanwältin lic. iur. X._____, …, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

- 8 - 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Kloten. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Kloten, Verfahren GV.2015.00017, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ Ltd., …, Zweigniederlassung …,… [Adresse], vertreten durch E._____, … [Adresse], zweifach.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 25. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 25. Februar 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, als AHV-Bezügerin erhalte sie eine Rente von Fr. 2'127.- pro Monat. Zudem werde sie von ihrem geschiedenen Ehemann mit Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 2'403.- unterstützt (act. 1 Rz 3). Als Beleg liess ... Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, wonach ihr Privatkonto per 14. November 2014 einen negativen Saldo von Fr. 30.30 aufwies (act. 4/13). Gemäss der Steuererklärung 2013 verfügte sie auf ihrem ... Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 1'400.- pro Monat (act. 4/6-7), Krankenkassenprämien KVG Fr. 351.70 pro Monat (act. 4/11), Lebensversicherung Fr. 147.50 pro Monat (act. 4/7 und a... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Die Gesuchstellerin lässt die Klage in der Hauptsache damit begründen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Barkreditvertrages mit der C._____ Bank AG habe sie eine Beitrittserklärung für den freiwilligen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähi... 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Barkredit Vertrag mit der C1._____ Bank AG vom 11. Oktober 2012 (act. 10/2), die Beitrittserklärung vom 11. Oktober 2012 (act. 10/3), das Schreiben der C1._____ Bank AG vom 31. Dezember 20... Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interesse... 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abkläru... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren sind deshalb ... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Kloten in Sachen A._____ gegen die B._____ Ltd. betreffend Forderung, GV.2015.00017, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person Recht... 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Kloten. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Kloten, Verfahren GV.2015.00017, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ Ltd., …, Zweigniederlassung …,… [Adresse], vertreten durch E._____, … [Adresse], zweifach. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 25. Februar 2015

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