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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.01.2015 VO150001

23 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,804 parole·~9 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 23. Januar 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 31. Dezember 2014 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Klage auf Schadenersatz gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ ein (act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2014) ersuchte er sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das oberwähnte Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 übermittelte der Gesuchsteller die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 5. Januar 2015 betreffend Einforderung eines Kostenvorschusses (act. 5 und 6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint

- 3 - (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. In der Sache selbst macht der Gesuchsteller das Bestehen einer Schadenersatzforderung geltend. Gemäss der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 5. Januar 2015 beträgt der Streitwert dieser Klage Fr. 126'011.- (act. 6), gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers im vorliegenden Gesuch will er einen Schaden von insgesamt Fr. 180'700.- (inkl. 5% Zinsen) geltend machen (act. 1 S. 4). Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, diese Forderung setze sich aus einer "Forderung gemäss Nachweismäkelei vom 17.01.2003", aus Betreibungsgebühren, aus einer Forderung gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2006, aus Prozessentschädigungen, aus Bundesgerichtskosten und aus weiteren Umtrieben zusammen (act. 1 S. 4). Rechtsanwalt Dr. B._____ habe den Schadenfall mit Schreiben vom 19. Januar 2007 bei seiner Berufshaftpflichtversicherung angemeldet und seine Schuld vollumfänglich anerkannt (act. 1 S. 4 und S. 9). Der Gesuchsteller wirft Rechtsanwalt Dr. B._____ unsorgfältige Geschäftsbesorgung vor (act. 1 S. 8) und macht - soweit verständlich - geltend, dieser habe den Nachweismäklervertrag aus grober Nachlässigkeit falsch ausgelegt und er habe den Prozess im Fall C._____ ungenügend, mangelhaft und vertragswidrig geführt (act. 1 S. 4). An anderer Stelle wird ergänzt, Rechtsanwalt Dr. B._____ habe den Nachweismäklervertrag ungenügend und mangelhaft dargelegt. Zudem habe er es unterlassen, den Nachweis

- 4 zu erbringen, dass der Gesuchsteller eine Kreditgeberin - die D._____ - nachgewiesen habe. Im Weiteren habe er es auch unterlassen, den Entzug der Vollmacht für die Hypothekenabwicklung durch C._____ vorzubringen. Und schliesslich habe es Rechtsanwalt Dr. B._____ unterlassen, den Nachweismäklervertrag zu substantiieren (act. 1 S. 10). Der Gesuchsteller reichte sodann zahlreiche Unterlagen zu den Akten, wobei jedoch insbesondere die aufgeführten und als Beweise offerierten Belege zur Hauptsache nicht beigelegt wurden (vgl. act. 2). 2.5. Wie dargelegt macht der Gesuchsteller gegenüber Rechtsanwalt Dr. B._____ Schadenersatz aus Vertragsverletzung geltend. Er führt in seinem Gesuch zwar mehrfach aus, der Gesuchsteller habe das Mandat unsorgfältig geführt, und nennt mehrere, seiner Ansicht nach begangene Vertragsverletzungen. Er unterlässt es jedoch nachvollziehbar darzulegen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen diese Vertragsverletzungen begangen wurden und weshalb ihm deshalb ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe. Auch hat er - wie bereits erwähnt - die von ihm offerierten Urkunden zu seinen Begehren in der Hauptsache nicht vorgelegt. Sämtlich Vorwürfe des Gesuchstellers sind nicht ausreichend substantiiert und belegt, und es ist unklar, um was es in der Sache konkret geht. Gestützt auf die vorhandenen Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Lediglich ergänzend ist auch anzumerken, dass der Gesuchsteller bereits im Jahr 2008 gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ eine Schadenersatzklage anhängig gemacht hat, wobei er damals - soweit ersichtlich - im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe erhoben hat, wie er sie heute erneut geltend macht. Ein im Rahmen des damaligen Verfahrens gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers wurde mit ausführlicher Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache abgewiesen (vgl. zum Ganzen Beschluss LN090025 der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. Oktober 2009). Dass sich seit der damaligen Beurteilung etwas Neues ergeben haben könnte, das zu einer anderen Beurteilung der Prozesschancen führen müsste, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch

- 5 nicht geltend gemacht. Insbesondere hat der Gesuchsteller bereits damals ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. B._____ habe seine Forderungen anerkannt, was sich jedoch offensichtlich als unzutreffend erwies, wären doch ansonsten die Begehren kaum als aussichtslos qualifiziert worden. Auch deshalb ist von der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Begehren in der Hauptsache auszugehen und es kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen und weitere Ausführungen zu machen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, weshalb auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 betreffend Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ wird abgewiesen.

- 6 - 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8, Dufourstr. 35, Postfach 370, 8034 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 23. Januar 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 31. Dezember 2014 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Klage auf Schadenersatz gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ ein (act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2014) ersuchte er sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das oberwähnte Schlichtung... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit.... 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehr... 2.4. In der Sache selbst macht der Gesuchsteller das Bestehen einer Schadenersatzforderung geltend. Gemäss der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 5. Januar 2015 beträgt der Streitwert dieser Klage Fr. 126'011.- (act. ... 2.5. Wie dargelegt macht der Gesuchsteller gegenüber Rechtsanwalt Dr. B._____ Schadenersatz aus Vertragsverletzung geltend. Er führt in seinem Gesuch zwar mehrfach aus, der Gesuchsteller habe das Mandat unsorgfältig geführt, und nennt mehrere, seiner ... 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 betreffend Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8, Dufourstr. 35, Postfach 370, 8034 Zürich  die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. B._____, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 23. Januar 2015

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