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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2014 VO140161

12 dicembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,280 parole·~11 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140161-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 12. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 21. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (act. 7 S. 1) einreichen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt C._____, anhängig gemachte Klage der Gesuchstellerin gegen die B._____ AG betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (act. 1, act. 4/3). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 7 und act. 9/1-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung

- 3 eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Streitwert der Forderung der Gesuchstellerin beläuft sich gemäss der Eingangsanzeige des Friedensrichteramtes bzw. dem im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin auf weniger als Fr. 30'000.- (act. 4/3 und act. 9/1), weshalb das Schlichtungsverfahren kostenlos ist. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Die Gesuchstellerin ersucht um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 7 S. 1). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf-

- 4 wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Lebenskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit der Kündigung durch die Beklagte in der Hauptsache sei sie arbeitslos und generiere kein Einkommen. Arbeitslosenentschädigung erhalten sie aufgrund der zu kurzen Beitragsdauer keine (act. 1 S. 2, act. 7 S. 2). Als Beleg reichte sie eine E-Mail der öffentlichen Arbeitslosenkasse … ins Recht (act. 9/2). Dem Kontobeleg der Raiffeisen Bank vom 2. Dezember 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin per besagten Datums liquide Vermögenswerte von Fr. 951.79 aufwies (act. 9/6). Gemäss der Steuerveranlagung 2012 wurde ihr Fahrzeug zudem mit einem Wert von Fr. 5'250.- veranlagt (act. 4/2/2). Diesen Vermögenswerten stehen Schulden von Fr. 12'318.- gegenüber (act. 4/2/1). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstellerin einzig die Krankenkassenprämien KVG von Fr. 40.30 pro Monat inkl. Prämienverbilligung (act. 9/4). Die Mietkosten von Fr. 900.- pro Monat (act. 9/3) werden zurzeit von ihrer Mutter getragen, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden (vgl. act. 7 S. 3). Ob die Gesuchstellerin

- 5 für die Arbeitssuche sodann tatsächlich ein Fahrzeug benötigt und diese Kosten in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind (vgl. act. 7 S. 3), kann offen gelassen werden, da ihre Bedürftigkeit gestützt auf die obgenannten finanziellen Verhältnisse offensichtlich ist. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Klage in der Hauptsache bringt die Gesuchstellerin vor, die seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt. Es bestünden Ansprüche auf Leistung von Lohnzahlungen, einer pönalen Entschädigung sowie eines Arbeitszeugnisses (act. 1 S. 2, act. 7 S. 2). Gestützt auf den seitens der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes C._____, ist auch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage zu bejahen, zumal dieser auf teilweise Gutheissung der Klage lautet (act. 9/1). Die Begehren der Gesuchstellerin erscheinen damit nicht völlig aussichtslos. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin-

- 6 sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der bekannten Sachlage ist davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündigung besteht. Im Gesuch wird zwar ausgeführt, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge und wenig erfahrene Arbeitnehmerin (act. 7 S. 2). Mit ihren 33 Jahren ist es ihr aber zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als

- 7 obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____, betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG (GV.2014.00409/SB.2014.00436) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____, betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG (GV.2014.00409/SB.2014.00436) wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt C._____, ad Verfahren GV.2014.00409/SB.2014.00436, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 8 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. Dezember 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 12. Dezember 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 21. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Recht... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Die Gesuchstellerin ersucht um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 7 S. 1). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit der Kündigung durch die Beklagte in der Hauptsache sei sie arbeitslos und generiere kein Einkommen. Arbeitslosenentschädigung erhalten sie aufgrund der zu kurzen Beitragsdauer keine (act. 1 S. 2, act. 7 S... Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstellerin einzig die Krankenkassenprämien KVG von Fr. 40.30 pro Monat inkl. Prämienverbilligung (act. 9/4). Die Mietkosten von Fr. 900.- pro Monat (act. 9/3) werden zurzeit von ihrer M... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Zur Klage in der Hauptsache bringt die Gesuchstellerin vor, die seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt. Es bestünden Ansprüche auf Leistung von Lohnzahlungen, einer pönalen Entschädigung sowi... Gestützt auf den seitens der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes C._____, ist auch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage zu bejahen, zumal dieser auf teilweise Gutheissung der Klage lautet... 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.... 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der bekannten Sachlage ist davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehe... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____, betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG (GV.2014.00409/SB.2014.00436) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____, betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG (GV.2014.00409/SB.2014.00436) wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt C._____, ad Verfahren GV.2014.00409/SB.2014.00436, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 12. Dezember 2014

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