Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140138-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein
Verfügung vom 13. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Am 7. Oktober 2014 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie eines am 5. Juni 2014 beim Obergerichtspräsidenten gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) für ein damals beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ein (act. 1). Der Gesuchsteller reichte sodann eine Klagebewilligung des obgenannten Friedensrichteramtes vom 1. September 2014 ein, welcher zu entnehmen ist, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist und dem Gesuchsteller die Klagebewilligung an das Einzelgericht des Bezirks Zürich erteilt wurde (act. 2). Die Klagebewilligung enthält sodann den Hinweis, dass der Gesuchsteller für das Verfahren vor Bezirksgericht eigenständig beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde (act. 2 S. 3). Dies tat der Gesuchsteller in der Folge mit Einreichung der vorerwähnten Kopie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller (implizit) beantragt (act. 1 und 2). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Einzelgericht des Bezirks Zürich. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Zürich erfolgt nicht. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
- 3 - 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Zürich, 13. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein versandt am:
Verfügung vom 13. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr...