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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.08.2014 VO140106

4 agosto 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,745 parole·~14 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140106-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise… eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG anhängig gemacht (GV.2014.00160; vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/11). Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren ersuchen. Die Schlichtungsverhandlung findet am 5. August 2014 statt (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss

- 3 - Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Schlichtungsgesuch beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- (vgl. act. 2/11, insbesondere S. 1 und S. 3). Damit ist das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … nicht kostenlos und es kann auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO eingetreten werden. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü-

- 4 rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er sei verheiratet und habe einen zweijährigen Sohn. Er und seine Familie erhielten Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'174.-. Die monatlichen Auslagen beliefen sich ebenfalls auf Fr. 3'174.- (Miete Fr. 1'340.-, Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 335.-, Krankenkasse KVG Ehefrau Fr. 393.-, Krankenkasse KVG Sohn Fr. 107.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.-, Schuldzinsen für Kredite Fr. 300.-, NAB Fr. 250.-, Auto Haftpflicht und Strassenverkehrsamt Fr. 68.-, Lebenshaltungskosten Fr. 341.- (act. 1 S. 3). Sein Bankkonto weise einen Negativsaldo von Fr. 1'296.- auf, seine Ehefrau verfüge über ein Guthaben von Fr. 3'450.und über ein Auto mit einem Wert von Fr. 10'000.-, welches jedoch verpfändet sei (act. 1 S. 4). Er und seine Ehefrau hätten Schulden von insgesamt Fr. 136'597.- (act. 1 S. 5). 2.8. Gemäss dem eingereichten Leistungsentscheid des Sozialzentrums … werden der Gesuchsteller und seine Familie mit monatlich Fr. 3'174.- unterstützt (act. 2/1 S. 1). Dabei werden die Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche der

- 5 - Gesuchsteller erhält, direkt an das Sozialzentrum … überwiesen (act. 2/1 S. 4-6). Damit sind die monatlichen Einnahmen von Fr. 3'174.- ausgewiesen. Dass der Gesuchsteller und seine Familie nicht über nennenswertes Vermögen verfügen, ergibt sich sodann aus den eingereichten Kontoauszügen (act. 2/6b) und aus der Steuererklärung 2013 (act. 2/10). Auf der Auslagenseite sind folgende Positionen belegt: Miete Fr. 1'340.- (act. 2/2 S. 3), Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 335.20 (act. 2/3 S. 1), Krankenkassenprämie KVG Sohn Fr. 107.25 (act. 2/3 S. 2), Krankenkassenprämie KVG Ehefrau Fr. 393.45 (act. 2/3 S. 3) und Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 41.25 (act. 2/4). Da bei dieser Sachlage unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'100.- bereits ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'317.15 resultiert, kann offen bleiben, ob die weiteren geltend gemachten Auslagenpositionen vorliegend zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und seiner Familie ist damit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 139 III 475 Erw. 2.2). 2.10. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsbegehren (act. 2/11 S. 2 ff.) und die eingereichten Unterlagen (act. 2/11 S. 9 ff.) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden.

- 6 - 2.11. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2.). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Gegenpartei in der Hauptsache zwar bis jetzt nicht anwaltlich vertreten ist, der Vater von C._____ welcher Vizepräsident des Verwaltungsrats der B._____ AG ist, arbeitet jedoch als Rechtsanwalt, und D._____ ist nebenberuflich in der Anwaltskanzlei seines Vaters tätig (vgl. www. … ..ch). Damit ist davon auszugehen, dass die B._____ AG ohne Weiteres auf anwaltliche Unterstützung bzw. Beratung zählen kann, auch wenn sie bis heute keinen Rechtsanwalt als Vertreter mandatiert hat. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Ge-

- 7 suchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend arbeitsrechtliche Forde-

- 8 rungsklage gegen die B._____ AG (GV.2014.00160) die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (GV.2014.00160) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] (vorab per Fax: …) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] (vorab per Fax: …) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 4. August 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise… eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG anhängig gemacht (GV.2014.00160; vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/11). Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 ... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er sei verheiratet und habe einen zweijährigen Sohn. Er und seine Familie erhielten Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'174.-. Die monatlichen Auslagen beliefen sich ebenfalls au... 2.8. Gemäss dem eingereichten Leistungsentscheid des Sozialzentrums … werden der Gesuchsteller und seine Familie mit monatlich Fr. 3'174.- unterstützt (act. 2/1 S. 1). Dabei werden die Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche der Gesuchsteller erhält,... Auf der Auslagenseite sind folgende Positionen belegt: Miete Fr. 1'340.- (act. 2/2 S. 3), Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 335.20 (act. 2/3 S. 1), Krankenkassenprämie KVG Sohn Fr. 107.25 (act. 2/3 S. 2), Krankenkassenprämie KVG Ehefrau Fr. 393.45 (a... 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rec... 2.10. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsbegehren (act. 2/11 S. 2 ff.) und die eingereichten Unterlagen (act. 2/11 S. 9 ff.) im heutigen Zeitpunkt... 2.11. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen... 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (GV.2014.00160) die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. ... 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (GV.2014.00160) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 ... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an  den Gesuchsteller  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] (vorab per Fax: …)  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] (vorab per Fax: …)  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr...

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