Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140101-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 18. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 15. Juli 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt … anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ AG betreffend Forderung (act. 2/5). Um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte er nicht (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der
- 3 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Streitwert der vorliegend massgebenden Klage liegt bei Fr. 4'500.55 (act. 2/5), weshalb das Schlichtungsverfahren im Falle einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit kostenlos wäre. Nicht mit hinreichender Klarheit geht aus den aktenkundigen Unterlagen jedoch hervor, ob es sich tatsächlich um eine Forderung aus Arbeitsvertrag oder nicht vielmehr um eine solche aus einem Auftragsverhältnis oder einem dem Auftragsrecht ähnlichen Vertragsverhältnis handelt. Demzufolge ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Fall, dass der Klage nicht ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, zu entscheiden. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
- 4 - 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller macht geltend, seit der Beendigung des "Arbeitsverhältnisses" mit der B._____ AG Mitte Mai 2014 generiere er kein Erwerbseinkommen mehr. Im Weiteren sei er vermögenslos (act. 1). Als Belege hierfür reichte er aktuelle Auszüge der Konten bei der Zürcher Kantonalbank und der Postfinance ins Recht, aus welchen ein Saldo von Fr. 32.29 (act. 2/1) bzw. von minus Fr. 880.51 (act. 2/2) hervorgehen. Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller zwar nicht. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist jedoch offensichtlich, dass die notwendigen Lebenshaltungskosten weder durch (die nicht vorhandenen) Einkünfte beglichen noch mittels allfälligen Vermögenswerten gedeckt werden können. Demzufolge ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der
- 5 bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Zur Klage in der Hauptsache führt der Gesuchsteller aus, die B._____ AG schulde ihm aus seiner für diese geleisteten Tätigkeit für die Monate März bis Mai 2014 einen Betrag von Fr. 4'300.55. Ursprünglich habe die Forderung Fr. 9'300.55 betragen, im April 2014 habe ihm die B._____ AG jedoch eine Anzahlung von Fr. 5'000.- geleistet (act. 2/5). Der Gesuchsteller sieht zwar davon ab, einen allfälligen Vertrag zwischen ihm und der B._____ AG ins Recht zu reichen. Dennoch kann gestützt auf die aktenkundige Korrespondenz zwischen ihm und der B._____ AG, die vom Gesuchsteller unter dem Briefkopf der B._____ AG ausgestellten Kundenrechnungen sowie die nachgewiesene "Anzahlung Honorarrechnung März 2014" der B._____ AG vom 14. April 2014 (act. 2/4) nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsteller tatsächlich noch eine Forderung gegenüber der B._____ AG zusteht. Demzufolge kann sein Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der
- 6 unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde .... Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... betreffend Forderungsklage gegen die B._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde .... 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein,
- 7 - - das Friedensrichteramt ..., gegen Empfangsschein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse], ..., gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 18. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 18. Juli 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Der Gesuchsteller macht geltend, seit der Beendigung des "Arbeitsverhältnisses" mit der B._____ AG Mitte Mai 2014 generiere er kein Erwerbseinkommen mehr. Im Weiteren sei er vermögenslos (act. 1). Als Belege hierfür reichte er aktuelle Auszüge de... Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller zwar nicht. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist jedoch offensichtlich, dass die notwendigen Lebenshaltungskosten weder durch (die nicht vorhandenen) Einkünfte beglich... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.8. Zur Klage in der Hauptsache führt der Gesuchsteller aus, die B._____ AG schulde ihm aus seiner für diese geleisteten Tätigkeit für die Monate März bis Mai 2014 einen Betrag von Fr. 4'300.55. Ursprünglich habe die Forderung Fr. 9'300.55 betragen, ... Der Gesuchsteller sieht zwar davon ab, einen allfälligen Vertrag zwischen ihm und der B._____ AG ins Recht zu reichen. Dennoch kann gestützt auf die aktenkundige Korrespondenz zwischen ihm und der B._____ AG, die vom Gesuchsteller unter dem Briefkopf... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständig... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... betreffend Forderungsklage gegen die B._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde .... 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt ..., gegen Empfangsschein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse], ..., gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. Juli 2014