Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140093-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 9. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Wiedererwägung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident, vom 10. März 2014 (VO140033-O)
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil vom 10. März 2014 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren VO140033 ein Gesuch von A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein gegen die B._____ AG anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ab (act. 1). Zur Begründung erwog er, der Gesuchsteller habe davon abgesehen, sein Begehren in der Hauptsache hinreichend darzulegen und zu belegen. Unter diesen Umständen sei eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der B._____ AG erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, nicht möglich, weshalb das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung des Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache abzuweisen sei. 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur
- 3 - Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: BK ZPO- Bühler, Art. 119 N 68; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). 2.2. Mit seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht der Gesuchsteller sinngemäss um Wiedererwägung des Urteils vom 10. März 2014. Den obigen Erwägungen zufolge kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwar jederzeit erneuert werden, ein Anspruch auf dessen Behandlung besteht jedoch einzig bei veränderten Verhältnissen. Vorliegend macht der Gesuchsteller keine veränderten Verhältnisse geltend. Vielmehr legt er unter Verweis auf Art. 12 der Bundesverfassung erneut und etwas detaillierter als in der Eingabe vom 3. März 2014 (act. 3/1) dar, weshalb er seine Klage gegen die B._____ AG nicht als aussichtslos erachte (act. 2). Mangels massgebender Veränderung der Verhältnisse besteht daher keine Pflicht des Gerichts, auf den Entscheid vom 10. März 2014 zurückzukommen. Gestützt auf die ständige Praxis, wonach im Falle der fehlenden Mitwirkung bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache das Gesuch abzuweisen ist, wenn ein Obsiegen der gesuchstellenden Person nicht beträchtlich wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen, ist die Schlussfolgerung im Urteil vom 10. März 2014 nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid als solchen hätte der Gesuchsteller das darin angegebene Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts erheben können (act. 3/4 und act. 3/7). Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Ein Zurückkommen auf den Entscheid vom 10. März 2014 drängt sich jedenfalls nicht auf. Anzumerken bleibt, dass aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Juli 2014 zwar hinreichend hervorgeht, welches Verhalten der B._____ AG er rügt (act. 2 S. 1). Belege hierzu, welche den dargelegten Sachverhalt zu
- 4 stützen vermögen, reichte er aber nicht ins Recht, weshalb seinem erneuten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin nicht stattgegeben werden könnte. 2.3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass dem Ersuchen des Gesuchstellers nicht entsprochen werden kann. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist damit nicht einzutreten (Walder, a.a.O., § 26 N 141). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 10. März 2014, VO140033, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 5 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Verfügung vom 9. Juli 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird verfügt: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 10. März 2014, VO140033, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. Juli 2014