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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2014 VO140086

3 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,943 parole·~15 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140086-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 3. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte mit Eingabe vom 4. April 2014 beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht gegen seine Tochter A._____ anhängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum Poststempel) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergerichtspräsidenten folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): "es sei der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage ihres Vaters auf Feststellung der nicht mehr bestehenden Unterhaltspflicht die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a, b. und c ZPO zu gewähren; es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten zu ernennen;"

1.2. Die Schlichtungsverhandlung fand am 24. Juni 2014 statt (act. 4/2), wobei gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichters keine Einigung erzielt werden konnte und folglich die Klagebewilligung ausgestellt wird (vgl. act. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens.

- 3 - 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 1 S. 2 und act. 4/1-2). Kommt es - wie vorliegend - zu keiner Einigung und wird die Klagebewilligung ausgestellt, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend besteht kein Interesse der Gesuchstellerin an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO, weshalb auf das Gesuch insofern nicht einzutreten ist. 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwaltskosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts

- 4 - 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.7. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.8. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei am tt. März 201x 18 Jahre alt geworden und absolviere im 1. Lehrjahr eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) im Kinderhaus … in C._____. Sie verfüge über kein Vermögen und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 750.-. Ihre monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 959.65 (Grundbetrag Fr. 600.-, Krankenkasse Fr. 22.65, Abgabe an Mutter Fr. 150.-, ZVV Netzpass Fr. 87.-, Mobiltelefonkosten Fr. 100.-). Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern (16 und 13 Jahre alt) im gleichen Haushalt (act. 1 S. 2 f.).

- 5 - Die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von netto Fr. 750.- sind ausgewiesen (act. 4/4-5). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG der Gesuchstellerin belegt (Fr. 70.45, act. 4/6 S. 1), wobei nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung (Fr. 74.80, act. 4/11 S. 1) keine Krankenkassenprämie KVG mehr geschuldet sein dürfte. Die Abgabe an die Mutter von monatlich Fr. 150.- erscheint angemessen und ist im Bedarf zu berücksichtigen. Unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für den ZVV-Netzpass sowie die Mobiltelefonkosten, wobei Letztere ohnehin aus dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben zu entrichten wären (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117 ZPO). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.- ergibt dies einen Bedarf der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 750.-. Unbelegt geblieben ist sodann auch die Vermögenslosigkeit der Gesuchstellerin. Auf einen Nachweis kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, erscheint aufgrund ihres jungen Alters sowie ihres geringen monatlichen Verdienstes doch ohne Weiteres glaubhaft, dass sie über kein nennenswertes Vermögen verfügt. 2.9. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin angehalten werden kann, für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin liess zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mutter ausführen, diese lebe zusammen mit ihr - der Gesuchstellerin - und den zwei Geschwistern der Gesuchstellerin im Alter von 16 und 13 Jahren in einer Eigentumswohnung. Ihre Mutter erziele ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3'493.95 (inkl. Familienzulagen und inkl. je Fr. 150.- Abgabe der Gesuchstellerin und des Bruders der Gesuchstellerin). Die monatlichen Ausgaben ihrer Mutter beliefen sich demgegenüber auf Fr. 4'508.35 (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Grundbetrag zwei Kinder Fr. 1'200.-, Darlehenszins Fr. 750.-, Hypothekarzins Fr. 477.30, Nebenkosten Wohnung Fr. 178.-, Krankenkasse Fr. 275.25, Telefonkosten Fr. 100.-, Haushalt-/Haftpflichtversicherung Fr. 427.80). Ihre Mutter verfüge sodann über kein Vermögen (act. 1 S. 3 f.).

- 6 - Auf der Auslagenseite sind die Darlehenszinsen von monatlich Fr. 750.- (act. 4/8 S. 2), der Hypothekarzins von monatlich Fr. 477.35 (act. 4/9), die Nebenkosten für die Wohnung von monatlich Fr. 178.- (act. 4/10) sowie die Prämie der Haushalt- /Haftpflichtversicherung von monatlich Fr. 40.15 (act. 4/12; bei den geltend gemachten Fr. 427.80 handelt es sich um die Jahresprämie netto) ausgewiesen. Die Krankenkassenprämie KVG der Mutter der Gesuchstellerin beträgt nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 183.55 (act. 4/6 S. 3 und act. 4/11). Da in der Prämienrechnung (act. 4/11) auch die Krankenkassenprämien VVG enthalten sind, ist die Höhe der Krankenkassenprämien KVG der beiden Geschwister der Gesuchstellerin unbekannt. Analog der Situation bei der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass die Höhe der individuellen Prämienverbilligung die Höhe der Krankenkassenprämie KVG übersteigt. Unbelegt geblieben und - wie bereits erwähnt - ohnehin aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind die geltend gemachten Telefonkosten. Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'450.- (Fr. 1'250.- für die Mutter der Gesuchstellerin, je Fr. 600.- für die beiden Geschwister der Gesuchstellerin) ist damit von einem monatlichen Bedarf der Mutter der Gesuchstellerin von Fr. 4'079.20 auszugehen. Das monatliche Einkommen der Mutter der Gesuchstellerin von netto Fr. 3'193.95 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) ist ausgewiesen (act. 4/7). Sodann erscheint ein Betrag von je Fr. 150.-, welchen die Gesuchstellerin und ihr Bruder monatlich an ihre Mutter abgeben müssen, als angemessen. Im Zusammenhang mit der Höhe der monatlichen Einnahmen der Mutter der Gesuchstellerin wie auch der Gesuchstellerin selbst bleibt jedoch aufgrund der Ausführungen im Gesuch und der eingereichten Unterlagen unklar, ob B._____ die gemäss Scheidungsurteil für die drei Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 875.- pro Kind tatsächlich leistet und ob B._____ darüber hinaus auch verpflichtet ist, für die Mutter der Gesuchstellerin persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Bezüglich Letzteres lässt sich dem lediglich auszugsweise eingereichten Scheidungsurteil vom 24. Mai 2012 nichts entnehmen, da die entsprechenden Seiten fehlen (vgl. act. 4/3). Betreffend Kinderunterhaltsbeiträge weist die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 20. Juni 2014 lediglich darauf hin, dass B._____ an ihren Unterhalt und ihre Erziehung bis zum ordentlichen Abschluss

- 7 einer Ausbildung monatlich Fr. 875.- (infolge Indexierung aktuell Fr. 860.-) zu bezahlen hat (act. 1 S. 2). Ob er diesen Unterhaltsbeitrag sowie die Unterhaltsbeiträge für die beiden noch minderjährigen Geschwister der Gesuchstellerin von insgesamt immerhin Fr. 2'580.- tatsächlich leistet, geht aus den Ausführungen und den eingereichten Unterlagen nicht schlüssig hervor. Im Weiteren blieb auch die Vermögenslosigkeit der Mutter der Gesuchstellerin unbelegt. Es ist aufgrund der eingereichten Unterlagen zwar glaubhaft, dass die der Mutter der Gesuchstellerin gehörende Liegenschaft (Eigentumswohnung in …) bei einem Vermögenssteuerwert von Fr. 521'000.- (act. 4/13) und Hypotheken von insgesamt Fr. 373'000.- (act. 4/9) sowie einem auf der Liegenschaft lastenden Namenschuldbrief über Fr. 300'000.- (act. 4/8 S. 2) nicht mehr weiter belastet werden kann. Es wurden jedoch keine Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass die Mutter der Gesuchstellerin - abgesehen von der erwähnten Eigentumswohnung über keine weiteren Vermögenwerte (insbesondere Guthaben auf Bankkonten) verfügt (z.B. Kontoauszüge, aktuelle Steuererklärung etc.). 2.10. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer Mutter hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU140014-O vom 17. Juni 2014, Erw. 5.5. und 5.6.; Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.11. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.

- 8 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]

- 9 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 3. Juli 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte mit Eingabe vom 4. April 2014 beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht gegen seine Tochter A._____ anhängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum Poststempel)... 1.2. Die Schlichtungsverhandlung fand am 24. Juni 2014 statt (act. 4/2), wobei gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichters keine Einigung erzielt werden konnte und folglich die Klagebewilligung ausgestellt wird (vgl. act. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 1 S. 2 und act. 4/1-2). Kommt es - wie vorliegend - zu keiner Einigung und wird die Klagebewilligung ausgestellt, werden die Kost... 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des P... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwaltskosten – anders als vor ... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.7. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.8. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei am tt. März 201x 18 Jahre alt geworden und absolviere im 1. Lehrjahr eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) im Kinderhaus … in C._____. Sie verfüge ... Die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von netto Fr. 750.- sind ausgewiesen (act. 4/4-5). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG der Gesuchstellerin belegt (Fr. 70.45, act. 4/6 S. 1), wobei nach Abzug der individuellen Prämienv... 2.9. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin angehalten werden kann, für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin liess zu den finanziellen Verhältnissen ihrer M... Auf der Auslagenseite sind die Darlehenszinsen von monatlich Fr. 750.- (act. 4/8 S. 2), der Hypothekarzins von monatlich Fr. 477.35 (act. 4/9), die Nebenkosten für die Wohnung von monatlich Fr. 178.- (act. 4/10) sowie die Prämie der Haushalt-/Haftpfl... Das monatliche Einkommen der Mutter der Gesuchstellerin von netto Fr. 3'193.95 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) ist ausgewiesen (act. 4/7). Sodann erscheint ein Betrag von je Fr. 150.-, welchen die Gesuchstellerin und ihr Bruder monatlich an ihr... 2.10. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer Mutter hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. E... 2.11. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014), … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. Juli 2014

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