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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.06.2014 VO140085

20 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,638 parole·~13 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140085-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 20. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt … ein Schlichtungsgesuch betreffend erbrechtliche Streitigkeit gegen B._____ einreichen (act. 3/8). Am 17. Juni 2014 liess sie sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht

- 4 hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie generiere Einkünfte von Fr. 542.33 pro Monat und werde im Übrigen von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt (act. 1 und act. 3/1 S. 2). Als Beleg reichte sie den Lohnausweis 2013 ins Recht, woraus sich besagtes Nettoerwerbseinkommen ergibt (act. 3/6). Ihre Vermögenswerte belegt sie mittels Kontoauszugs der Raiffeisenbank … Genossenschaft, woraus sich per 31. Dezember 2013 ein Saldo von Fr. 8'629.72 ergibt (act. 3/5). Aktuellere Belege hat die Gesuchstellerin nicht ins Recht gereicht. Zudem besitzt die Gesuchstellerin der Steuerklärung 2013 zufolge einen Genossenschaftsanteil bei der Raiffeisenbank im Wert von Fr. 200.- (act. 3/3 Formular 3). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 320.75 pro Monat (act. 3/4) sowie Berufsauslagen (Fahrspesen, Verpflegung) Fr. 225.pro Monat (act. 3/1 S. 2). Hinsichtlich der Verpflegungskosten hat die Gesuchstellerin keine Belege ins Recht gereicht, weshalb diese keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden (vgl. DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Für die Fahrspesen ist bei einer Distanz von 3,5 km pro Weg (täglich 7 km) und bei einer Kilometerpauschale von Fr. 0,70 pro Kilometer (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 172) ein maximaler Betrag von Fr. 103.- (21d) einzusetzen. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 542.33, Vermögen Fr. 8'629.72 zzgl. Fr. 200.- Genossenschaftsanteil, Notbedarf Fr. 1'523.75, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) ist es der Gesuchstellerin nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung selbst aufzukommen. Zwar verfügt sie über Vermögen von mehreren tausend

- 5 - Franken, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin sodann einen potentiellen Anspruch am vorliegenden streitigen Nachlass hat, vermag an der Prozessarmut nichts zu ändern, da sie jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen bzw. allein darüber verfügen kann (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin führt zum Begehren in der Hauptsache aus, der Beklagte in der Hauptsache habe mit Abtretungsvertrag vom 24. November 2011 den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb zum Vorzugspreis übernommen. Die privilegierte Hofübernahme setze voraus, dass der Übernehmer zur Selbstbewirtschaftung gewillt und geeignet erscheine. Der Beklagte erfülle diese Voraussetzungen nicht, da er den Betrieb veräussern wolle. Demzufolge hätte er den Betrieb nicht zum Ertragswert im Sinne von Art. 11 BGBB übernehmen dürfen. Die Abtretung sei daher als gemischte Schenkung zu betrachten, welche der Herabsetzung unterliege (act. 3/1 S. 5). Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich den Erbschein vom 20. August 2012 (act. 3/8/3), die Dokumentation der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Erbteilung (act. 3/8/4) sowie den Abtretungsvertrag vom 24. November 2011 (act. 3/8/2) kann die rechtshängig gemachte Klage aus heutiger Perspektive nicht als

- 6 aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, allerdings unter der Bedingung, dass sie die beiliegende Abtretungserklärung fristgemäss unterzeichnet. 2.8. Damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, wie hoch allfällige Herabsetzungsansprüche sind, ist von gewisser Komplexität. Zudem ist die Klage für die Gesuchstellerin von existenzieller Bedeutung. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor der Friedensrichteramt … gegen B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, allerdings unter der Bedingung, dass sie die beiliegende Abtretungserklärung fristgemäss unterzeichnet.

- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde …. 3.2. Der sog. Effektivitätsgrundsatz verbietet es, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage zu erteilen, wonach sie beiliegende Abtretungserklärung zu unterzeichnen habe, mit welcher sie den künftigen Prozessgewinn im Umfang der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde … abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat, weshalb die Gemeinde … die Kosten des Schlichtungsverfahrens ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn die Gesuchstellerin das Schlichtungsgesuch zurückziehen würde, das Verfahren wegen Säumnis der Gesuchstellerin abgeschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielten. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter dem Vorbehalt, wonach die

- 8 - Gesuchstellerin die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet – durch die Gemeinde … zu tragen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ betreffend Erbrecht, GV. 6/14, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass sie die beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt … einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ betreffend Erbrecht, GV. 6/14, in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Voraussetzung, dass sie die beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt … einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dahin. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde ….

- 9 - 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin und unter Beilage einer Abtretungserklärung, − das Friedensrichteramt …, ad Verfahren GV. 6/14, − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 20. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 20. Juni 2014 Erwägungen: 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtli... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie generiere Einkünfte von Fr. 542.33 pro Monat und werde im Übrigen von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt (act. 1 und act. 3/1 S. 2). Als Beleg reichte sie den Lohnausweis 2013 ins Recht, woraus sic... Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 320.75 pro Monat (act. 3/4) sowie Berufsauslagen (Fahrspesen, Verpflegung) Fr. 225.- pro Monat (act. 3/1 S. 2). Hinsi... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Die Gesuchstellerin führt zum Begehren in der Hauptsache aus, der Beklagte in der Hauptsache habe mit Abtretungsvertrag vom 24. November 2011 den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb zum Vorzugspreis übernommen. Die privilegierte Hofübernahme setze... Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich den Erbschein vom 20. August 2012 (act. 3/8/3), die Dokumentation der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Erbteilung (act. 3/8/4) sowie den Abtretungsvertrag vom 24. November 2011 (... 2.8. Damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre... 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der st... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ betreffend Erbrecht, GV. 6/14, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass sie die beiliegende Abtretungserklärung innert 20... 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ betreffend Erbrecht, GV. 6/14, in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der ... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde …. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin und unter Beilage einer Abtretungserklärung,  das Friedensrichteramt …, ad Verfahren GV. 6/14,  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 20. Juni 2014

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