Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.03.2014 VO140045

26 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,947 parole·~10 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140045-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 26. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Sein Gesuch betrifft - soweit dies aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht - eine noch nicht anhängig gemachte Klage gestützt auf das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen bzw. das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Gesuchsteller beabsichtigt, die Klage allenfalls beim Handelsgericht des Kantons Zürich einzureichen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver-

- 3 fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes Interesse darstellt (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Der Gesuchsteller legt denn ein solches Interesse auch nicht dar. Demzufolge fehlt es an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein allfälliges Verfahren vor dem Handelsgericht. Ein solcher Antrag ist direkt beim Handelsgericht einzureichen, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist. 2.2. Zu prüfen ist im Weiteren, ob dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen wäre, wenn er - was im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann - das ordentliche Gericht anrufen und dabei die unentgeltliche Rechtspflege für ein dem Gerichtsverfahren vorgelagertes Schlichtungsverfahren beantragen würde. Hierfür wäre gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder aus-

- 4 serprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Vorliegend geht aus den aktenkundigen Unterlagen einzig hervor, dass sich die Klage des Gesuchstellers auf das Kartellgesetz bzw. das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stützt (act. 1). Unklar ist hingegen, gegen wen sich die Klage richten soll und was begehrt wird. Damit ist das Prozessverfahren nicht hinreichend bestimmbar, weshalb dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben werden könnte. 2.3. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Klärung der Frage der Zuständigkeit der Klage. Anspruch auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bis zur Rechtshängigkeit bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Bestellung eines Rechtsbeistandes nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für die Prozessvorbereitung, wenn es in schwierigen Fällen darum geht, die Prozessaussichten zu beurteilen, Fakten und Beweise vorläufig zu klären, die Dokumentation zu sammeln und zu bewerten, und die Rechtsbegehren zu formulieren (Hauser/Lieber/Schweri, GOG-Kommentar, § 128 N 2, 4). Mit der Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21).

- 5 - Art. 119 Abs. 2 ZPO folgend hat die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, d.h., es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Gleiches gilt für die weiteren Kriterien der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, welche beide glaubhaft zu machen sind (Botschaft ZPO, S. 7303). Mit Blick auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.4. Der Gesuchsteller hat vorliegend davon abgesehen, seine finanziellen Verhältnisse zu beziffern und zu belegen. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ebenfalls fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Gründe, weshalb seine Klage in der Hauptsache nicht aussichtslos sei. So ist insbesondere unklar, um welchen Streitgegenstand es sich handelt und gegen wen sich die Klage richtet. Die Ausführungen in der Eingabe vom 10. März 2014 sowie im Schreiben vom 28. Februar 2014 an einen Dr. B._____ sind wenig verständlich (act. 1 und 2) und vermögen den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Der Gesuchsteller verweist zwar in der Eingabe vom 10. März 2014 auf verschiedene Beilagen (act. 1), diese wurden jedoch nicht ins Recht gereicht. Eine Fristansetzung zur Einreichung der notwendigen Unterlagen drängt sich sodann nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle-

- 6 ge hat das Gericht unbeholfene Personen zwar auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer jedoch - wie der Gesuchsteller - bereits einmal ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (vgl. Verfahren VO130043) und dabei auf die Pflicht zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse und die fehlende Aussichtlosigkeit des Begehrens in der Hauptsache hingewiesen wurde (act. 3/4), kann nicht als unbeholfen gelten, zumal ihm aus dem früheren Verfahren bekannt sein musste, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen und zu belegen hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Mangels ausreichender Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse und der fehlenden glaubhaften Darlegung, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos sei, ist das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 7 - 2. Das Gesuch um Gewährung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 26. März 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Sein... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Ar... 2.2. Zu prüfen ist im Weiteren, ob dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen wäre, wenn er - was im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann - das ordentliche Geric... Die unentgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als ... 2.3. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Klärung der Frage der Zuständigkeit der Klage. Anspruch auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ersche... Art. 119 Abs. 2 ZPO folgend hat die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, d.h., es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassend... 2.4. Der Gesuchsteller hat vorliegend davon abgesehen, seine finanziellen Verhältnisse zu beziffern und zu belegen. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ebenfalls fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Gründe, weshalb s... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 26. März 2014

VO140045 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.03.2014 VO140045 — Swissrulings