Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140035-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli-
- 3 gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin lässt hierzu ausführen, man werde dafür besorgt sein, den Streitwert unter Fr. 30'000.- zu halten, so dass das Verfahren kostenlos sei (act. 1 N 3). Damit erkennt die Gesuchstellerin selbst, dass für das massgebende Schlichtungsverfahren keine Kosten anfallen. Aufgrund des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes und der damit zusammenhängenden Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl-
- 4 er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, in der ihr zwischenzeitlich gekündigten Anstellung als Köchin im Stundenlohn habe sie im Jahre 2013 durchschnittlich Fr. 2'350.- pro Monat verdient. Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 1'030.- generiere sie sodann aus der Untervermietung von einzelnen Zimmern in ihrer Wohnung. Zudem leiste der Kindsvater ihres minderjährigen Sohnes für diesen monatlich Unterhaltszahlungen von Fr. 1'150.- (act. 1 N 4 f.). Als Belege für ihr Erwerbseinkommen reichte die Gesuchstellerin Lohnabrechnungen, den Arbeitsvertrag vom 16. August 2012 sowie einen Kontoauszug mit den Salärgutschriften der ehemaligen Arbeitgeberin ins Recht (act. 3/2 - act. 3/6). Letzterem zufolge verdiente die Gesuchstellerin seit Oktober 2012 im Durchschnitt Fr. 2'213.- pro Monat. Die Einnahmen aus Untermiete belegt sie sodann mittels Untermietverträgen vom 13. August 2013 bzw. vom 10. November 2013 (act. 3/9 und act. 3/10). Die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters an den minderjährigen Sohn der Gesuchstellerin sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie ausschliesslich für das Kind bestimmt sind (BK-Bühler, Art. 117 N 57). Die anrechenbaren Einkünfte der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf Fr. 3'243.- pro Monat. Ihre Vermögenswerte beziffert sie mit Fr. 3'000.- (act. 1 N 4) und verweist auf die Rechnung des Steueramtes … für das Jahr 2012 (act. 3/7). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'694.- pro Monat (act. 3/11),
- 5 wobei für das minderjährige Kind ein Abzug von Fr. 200.- vorzunehmen ist (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 32), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 230.15 pro Monat (act. 3/13) sowie Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 14.45 pro Monat (act. 3/14). Die Kosten für Billag, Telefon, Internet und Strom sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr wurden nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Die im Zusammenhang mit dem Kind der Gesuchstellerin anfallenden Kosten wie Krankenkasse, Betreuung und Grundbetrag werden sodann ebenfalls nicht in den Bedarf aufgenommen (BK-Bühler, Art. 117 N 57; DIKE- Kommentar, Huber, Art. 117 N 32). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'350.- ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 3'243.-, Vermögen Fr. 3'000.-, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 3'088.60) möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst tragen, namentlich aus ihren Vermögenswerten zu begleichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Grundbetrag des Kindes im August 2014 auf Fr. 600.- erhöhen wird, da er in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wird. Gleiches gilt für den Hinweis auf eine allfällige Arbeitslosenentschädigung, welche tiefer liege als das bisherige Einkommen (act. 1 N 7), zumal im jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Gesuchstellerin Arbeitslosenentschädigung beziehen oder allenfalls einer neuen Arbeitstätigkeit nachgehen wird. Damit fehlt es im heutigen Zeitpunkt an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
- 6 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
- 7 begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 12. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. März 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … um... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, in der ihr zwischenzeitlich gekündigten Anstellung als Köchin im Stundenlohn habe sie im Jahre 2013 durchschnittlich Fr. 2'350.- pro Monat verdient. Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 1'030.- generiere si... Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'694.- pro Monat (act. 3/11), wobei für das minderjährige Kind ein Abzug von Fr. 200.- vorzunehmen ist (DIKE-Kommentar, Huber, Art. ... Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'350.- ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 3'243.-, Vermögen Fr. 3'000.-, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 3'088.60) möglich, die Kost... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 12. März 2014