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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2014 VO140025

22 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,127 parole·~6 min·2

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140025-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 22. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Dr. iur. HSG X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Handelsgericht des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 2/1 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege für das ordentliche Klageverfahren vor dem Handelsgericht zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Gesuchstellers einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich diese Eingabe zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.3. Den Ausführungen in der Eingabe vom 13. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren - obschon ein solches für eine beim Handelsgericht anhängig zu machende Klage nicht notwendig gewesen wäre (vgl. Art. 198 lit. f ZPO) - bereits stattgefunden hat, wobei keine Einigung erzielt werden konnte und eine Klagebewilligung ausgestellt wurde. Der Gesuchsteller wird die Klage gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG beim Handelsgericht einreichen, sobald das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt wurde (act. 2/1 S. 2). 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche - wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor dem zuständigen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der

- 3 - Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden. 2.2. Der Gesuchsteller lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "für das ordentliche Klageverfahren vor dem Handelsgericht" ersuchen (act. 2/1 S. 2). Beim Handelsgericht des Kantons Zürich ist noch keine Klage anhängig gemacht worden (act. 1 S. S. 2 Ziff. 2), weshalb das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten fällt. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gerichtliche Verfahren gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann er doch im Verfahren vor dem Handelsgericht (gleichzeitig mit der Klageschrift oder später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt der rechtskundig vertretene Gesuchsteller aber nicht. 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich nicht einzutreten.

- 4 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 5 - Zürich, 22. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Verfügung vom 22. Februar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Handelsgericht des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 2/1 S. 2): 1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich diese Eingabe zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.3. Den Ausführungen in der Eingabe vom 13. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren - obschon ein solches für eine beim Handelsgericht anhängig zu machende Klage nicht notwendig gewesen wäre (vgl. Art. 198 lit. f ZPO) - bereits ... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche - wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (A... 2.2. Der Gesuchsteller lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "für das ordentliche Klageverfahren vor dem Handelsgericht" ersuchen (act. 2/1 S. 2). Beim Handelsgericht des Kantons Zürich ist noch keine Klage anhän... 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 22. Februar 2014

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