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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2014 VO140019

3 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,925 parole·~10 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140019-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 3. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihre Mutter C._____ (act. 3/1). Am 8. Januar 2014 fand die Schlichtungsverhandlung statt (act. 3/2), wobei zwischen den Parteien kein Vergleich erzielt werden konnte (act. 1 S. 2 f.). Eine zweite Schlichtungsverhandlung ist auf den 15. Februar 2014 angesetzt (vgl. act. 3/4 S. 1), wobei jedoch der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Januar 2014 um eine Verschiebung dieser Verhandlung gebeten hat (act. 3/5). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Gesuch stellen (act. 1 S. 2): "Es sei der Klägerin für die Schlichtungsverhandlungen vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege, mithin die unentgeltliche Prozessführung und in meiner Person der unentgeltliche Rechtsbeistand, zu gewähren."

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

- 3 - 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Zudem braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes notwendig ist. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-

- 4 fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse des Vaters der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie studiere an der … Hochschule in Zürich (act. 3/1 S. 4), erhalte keinen Unterhalt und habe Lebenshaltungskosten von mindestens Fr. 1'841.40 (act. 1 S. 3). Diese setzten sich zusammen aus Fr. 600.- für die Miete, Fr. 250.- für Lebensmittel, Fr. 286.90 für die Krankenkassenprämie, Fr. 243.- für die ÖV-Fahrkarte, Fr. 50.für Versicherungen Allgemein, Fr. 79.- für Internet/Telefon; Fr. 120.- für die Semestergebühr, Fr. 50.- für Unterrichtsmaterial/Exkursionen etc., Fr. 37.50 für Literatur/ASVZ-Mitgliedschaft und Fr. 125.- für einen obligatorischen Auslandaufenthalt (act. 3/6 S. 1). Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Vaters macht die Gesuchstellerin keine. Sie erklärt einzig, ihr Vater habe sich seit der Scheidung allein und äusserst liebevoll um sie gekümmert und sei immer für ihren Unterhalt aufgekommen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, über die Mündigkeit der Gesuchstellerin hinaus weiter Unterhalt zu zahlen (act. 3/3 S. 4). Die geltend gemachten Kosten für die Miete und die Krankenkassenprämie sowie die im Zusammenhang mit dem Studium stehenden Kosten sind ausgewiesen (act. 3/6 S. 2-5). Die Gesuchstellerin hat jedoch keine Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht und keine entsprechenden Belege zu den Akten gereicht. Im Weiteren hat es die Gesuchstellerin auch unterlassen, Ausfüh-

- 5 rungen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Vaters zu machen und die entsprechenden Belege ins Recht zu legen. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihres Vaters zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ (GV.2013.00099) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ (GV.2013.00099), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 3. Februar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihre Mutter C._____ (... 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Gesuch stellen (act. 1 S. 2): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie studiere an der … Hochschule in Zürich (act. 3/1 S. 4), erhalte keinen Unterhalt und habe Lebenshaltungskosten von mindestens Fr. 1'841.40 (act. 1 S. 3). Diese setzten s... Die geltend gemachten Kosten für die Miete und die Krankenkassenprämie sowie die im Zusammenhang mit dem Studium stehenden Kosten sind ausgewiesen (act. 3/6 S. 2-5). Die Gesuchstellerin hat jedoch keine Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen gem... 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihres Vaters zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristanse... 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ (GV.2013.00099) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____ (GV.2013.00099), … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. Februar 2014

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