Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Bülach ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (act. 4/13). Am 28. Januar 2014 fand die Schlichtungsverhandlung statt, wobei nicht bekannt ist, ob anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung ein Vergleich erzielt werden konnte oder nicht (vgl. act. 4/1). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (eingegangen am 27. Januar 2014) liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren Nr. GV.2014.00001 (Arbeitsrecht) der unterzeichnende Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege sei auf die Zeit der Ausarbeitung und Einreichung des Schlichtungsbegehrens rückwirkend auszudehnen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei
- 3 - Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Das Schlichtungsverfahren war vorliegend in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO kostenlos, weshalb der Gesuchsteller richtigerweise einzig die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantragen lässt (act. 2 S. 1 und S. 2). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag,
- 4 rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er arbeite seit Anfang August 2013 als Aussendienstmitarbeiter bei der C._____ AG und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'442.70. Aufgrund einer Lohnpfändung sei die von seinem Arbeitgeber direkt an das Betreibungsamt geleistete pfändbare Lohnquote von Fr. 2'200.- in Abzug zu bringen. Er verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3) und seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig (act. 1 S. 4). Sein Notbedarf betrage demgegenüber Fr. 4'319.05 (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.-, Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1'600.-, Berufsauslagen Fr. 600.-, Krankenkasse KVG Fr. 419.05; act. 1 S. 4). 2.7. Der geltend gemachte monatliche Nettolohn von Fr. 4'442.70 ist ausgewiesen (act. 4/5 S. 1). Gemäss den eingereichten Unterlagen wurde davon aber nicht die pfändbare Quote von Fr. 2'200.- in Abzug gebracht, sondern es wurde dem Gesuchsteller jeweils das berechnete Existenzminimum von Fr. 2'900.- ausbezahlt, wobei die an das Betreibungsamt überwiesene pfändbare Quote jeweils Fr. 1'542.70 oder Fr. 1'000.- betrug (vgl. act. 4/5 S. 1 und act. 4/6). Damit ist von monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von Fr. 2'900.auszugehen. Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich sodann aus den eingereichten Unterlagen des Betreibungsamtes D._____ (act. 4/6-9).
- 5 - Zu den geltend gemachten Auslagenpositionen wurden die jeweiligen Belege ins Recht gelegt (Miete: act. 4/11; Krankenkassenprämie KVG: act. 4/12). Unbelegt geblieben sind einzig die geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 600.- für das Fahrzeug, welches der Gesuchsteller als Aussendienstmitarbeiter benötigt (vgl. act. 1 S. 4). Gemäss Arbeitsvertrag werden sämtliche Fahrzeugkosten von der Arbeitgeberin getragen (act. 4/4 S. 3 Ziff. 7.5.). Zudem ergibt sich aus der Lohnabrechnung 2013, dass dem Gesuchsteller monatlich Spesen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 878.50 ausbezahlt wurden (act. 4/5 S. 2). Diese Spesen sind dem Gesuchsteller zwar nicht als Einnahmen anzurechnen, ersetzen sie doch effektiv angefallene Kosten. Die entsprechenden Kosten können jedoch auch nicht auf der Auslagenseite berücksichtigt werden. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben ist damit von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau von Fr. 3'719.05 auszugehen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 4/13 S. 2 ff.) und die eingereichten Unterlagen (4/13 S. 8 ff.) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
- 6 - Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO). Und schliesslich kommt hinzu, dass gemäss den eingereichten Unterlagen die B._____ AG anwaltlich vertreten ist (act. 4/1). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.12. Zu prüfen bleibt Ziff. 2 der Rechtsbegehren, worin beantragt wird, die unentgeltliche Rechtspflege sei auf die Zeit der Ausarbeitung und Einreichung des Schlichtungsbegehrens rückwirkend auszudehnen (act. 1 S. 2). In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz ist es grundsätzlich möglich, zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dies rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ganz
- 7 besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert. Dabei ist insbesondere an die Erarbeitung einer Scheidungskonvention, an die Prüfung der Prozessaussichten oder an die Abklärung der Zuständigkeit zu denken (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118 ZPO). Nur in Ausnahmefällen kann sodann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). 2.13. Vorliegend unterliess es der Gesuchsteller darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, bereits unmittelbar nach der Mandatierung seines Anwaltes das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um rückwirkende Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 ZPO)
- 8 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Bülach. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Bülach erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 9 - Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Bülach betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Bülach. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt X._____, … [Adesse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Bülach, Postfach 638, Schützenmattstr. 46B, 8180 Bülach − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse]
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Januar 2014
- 10 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 30. Januar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Bülach ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (a... 1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (eingegangen am 27. Januar 2014) liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 2): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Das Schlichtungsverfahren war vorliegend in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO kostenlos, weshalb der Gesuchsteller richtigerweise einzig die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantrag... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er arbeite seit Anfang August 2013 als Aussendienstmitarbeiter bei der C._____ AG und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'442.70. Aufgrund einer Lohnpfändung sei... 2.7. Der geltend gemachte monatliche Nettolohn von Fr. 4'442.70 ist ausgewiesen (act. 4/5 S. 1). Gemäss den eingereichten Unterlagen wurde davon aber nicht die pfändbare Quote von Fr. 2'200.- in Abzug gebracht, sondern es wurde dem Gesuchsteller jewei... Zu den geltend gemachten Auslagenpositionen wurden die jeweiligen Belege ins Recht gelegt (Miete: act. 4/11; Krankenkassenprämie KVG: act. 4/12). Unbelegt geblieben sind einzig die geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 600.- für das Fahrzeug, welch... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 4/13 S. 2 ff.) und die eingereichten Unterlagen (4/13 S. 8 ff.) im heutigen Zeitpunkt nicht a... 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen... 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvol... 2.12. Zu prüfen bleibt Ziff. 2 der Rechtsbegehren, worin beantragt wird, die unentgeltliche Rechtspflege sei auf die Zeit der Ausarbeitung und Einreichung des Schlichtungsbegehrens rückwirkend auszudehnen (act. 1 S. 2). In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und... 2.13. Vorliegend unterliess es der Gesuchsteller darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Bülach betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118... 2. Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Bülach. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt X._____, … [Adesse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers das Friedensrichteramt Bülach, Postfach 638, Schützenmattstr. 46B, 8180 Bülach den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 30. Januar 2014