Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.01.2014 VO140013

28 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,887 parole·~14 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. Januar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____ Versicherung (act. 4/19). Ebenfalls mit Eingabe vom 16. Januar 2014 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Es sei dem Kläger für das Schlichtungsverfahren und die erste Instanz die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a bis c ZPO zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand zu benennen."

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Vorliegend liess der Gesuchsteller ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren und für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen. Für das

- 3 möglicherweise auf das Schlichtungsverfahren folgende Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis durch den Obergerichtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann er doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, soweit es sich auf das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ bezieht. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden

- 4 - (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er habe keinerlei Vermögen und ausser dem Taggeld der C._____ in Höhe von durchschnittlich Fr. 4'893.05 kein Einkommen. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau und der sechsjährigen Tochter. Er könne seine monatlichen Kosten nur sehr knapp decken und habe am 4. März 2013 Privatkonkurs anmelden müssen. Seine Ehefrau sei Mitte 2013 für die ausstehenden gemeinsamen Schulden vom Betreibungsamt gepfändet worden. Am 30. Januar 2013 habe sie einen Unfall erlitten. Bis Ende September 2013 habe die SUVA Taggelder in monatlicher Höhe von ca. Fr. 5'700.- geleistet, wobei diese Taggelder ab Juni 2013 direkt an das Betreibungsamt bezahlt worden seien, welches der Ehefrau Fr. 1'894.75 pro Monat ausbezahlt habe. Ab Oktober 2013 habe die Ehefrau keine Taggeldzahlungen mehr erhalten, weshalb sie im Moment über kein Einkommen mehr verfüge (act. 1 S. 2). 2.8. Die Einnahmen des Gesuchstellers in Form von Taggeldern in der Höhe von durchschnittlich Fr. 4'787.80 pro Monat sind durch die eingereichten Leistungsab-

- 5 rechnungen belegt (act. 4/11/1-3). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich sodann aus der Steuererklärung 2012 sowie dem Konkursinventar vom 13. November 2013 (act. 4/3 und act. 4/14). Im Weiteren wurden auch zahlreiche Unterlagen eingereicht, welche die Ausführungen des Gesuchstellers betreffend die finanzielle Situation seiner Ehefrau belegen (act. 4/12 und act. 4/15-17). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG des Gesuchstellers, seiner Ehefrau sowie der Tochter von insgesamt Fr. 724.65 pro Monat (act. 4/7), die Miete von monatlich Fr. 1'986.- (act. 4/8) und die Prämie für die Hausrat- /Haftpflichtversicherung von monatlich Fr. 29.70 (act. 4/10) ausgewiesen. Ebenfalls belegt sind die Kosten von monatlich Fr. 120.- für die Miete eines Einstellplatzes (act. 4/9). Da der Gesuchsteller aber nicht geltend macht, überhaupt über ein Fahrzeug zu verfügen, und sich dies auch aus den eingereichten Unterlagen nicht ergibt, können diese Kosten im Bedarf nicht berücksichtigt werden. Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die monatlichen Kosten von Fr. 200.- für eine Lebensversicherung der Ehefrau des Gesuchstellers (act. 4/2 S. 2). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'100.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf des Gesuchstellers und seiner Familie von Fr. 4'840.35. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.10. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller erkrankte im März 2011. Im Mai 2012 wurde die Diagnose eines Hirntumors gestellt. Die C._____ Versicherung anerkennt für den Zeitraum von März 2011 bis Mai 2012 die Beschwerden des Gesuchstellers nicht und verweigert für diese Periode die Taggeldleistung (act. 1 S. 3). Der Kläger beantragt in der Hauptsache, die

- 6 - C._____ Versicherung sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 15. März 2011 bis zum Ablauf der Leistungsdauer von 730 Tagen die vertraglich zugesicherte Taggeldleistung zu bezahlen, abzüglich der bis zum Urteilsdatum bereits geleisteten Taggelder (act. 4/19 S. 2). Gestützt auf die detaillierten und mit Beweisofferten versehenen Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 4/19) kann diese Klage im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.11. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller an einem Hirntumor erkrankt ist und in diesem Zusammenhang ausstehende Taggeldleistungen der Versicherung einklagen will. Solche Prozesse sind erfahrungsgemäss von hoher Komplexität. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte versicherungsrechtliche Fragen stellen. Sodann geht es um eine für den Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keinerlei rechtliche Kenntnisse hat und zudem nicht über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Zudem ist er schwer krank und es erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass das Er-

- 7 streiten seiner Ansprüche für ihn sehr belastend und aus gesundheitlichen Gründen kaum möglich wäre (act. 1 S. 2). Und schliesslich finden sich zwar keine Hinweise in den Akten, dass die C._____ Versicherung anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art haben. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge-

- 8 richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ Versicherung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 3. Dem Gesuchsteller wird für das erwähnte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Versicherung, … [Adresse]

- 9 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. Januar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____ Versicherung (act. 4/19). Ebenfalls mit Eingabe vom 1... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Vorliegend liess der Gesuchsteller ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren und für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen. Für das möglicherweise auf das... 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, soweit es sich auf das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ bezieht. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirt... 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er habe keinerlei Vermögen und ausser dem Taggeld der C._____ in Höhe von durchschnittlich Fr. 4'893.05 kein Einkommen. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau und der sechsjähri... 2.8. Die Einnahmen des Gesuchstellers in Form von Taggeldern in der Höhe von durchschnittlich Fr. 4'787.80 pro Monat sind durch die eingereichten Leistungsabrechnungen belegt (act. 4/11/1-3). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich sodan... Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG des Gesuchstellers, seiner Ehefrau sowie der Tochter von insgesamt Fr. 724.65 pro Monat (act. 4/7), die Miete von monatlich Fr. 1'986.- (act. 4/8) und die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversi... 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rech... 2.10. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller erkrankte im März 2011. Im Mai 2012 wurde die Diagnose eines Hirntumors gestellt. Die C._____ Versicherung anerkennt für den Zeitraum von März 2011 bis Mai 2012 die Beschwerden des Ge... 2.11. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstä... 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller an einem Hirntumor erkrankt ist und in diesem Zusammenhang ausstehende Taggeldlei... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ Versicherung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 3. Dem Gesuchsteller wird für das erwähnte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an  den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Versicherung, … [Adresse] 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 28. Januar 2014

VO140013 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.01.2014 VO140013 — Swissrulings