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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.01.2014 VO140011

28 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,458 parole·~12 min·2

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. Januar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - I. Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Die Stadt B._____ reichte am 29. Oktober 2013 beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsbegehren ein betreffend eine Forderung gegen A._____ (GV.2013.00015). Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Dezember 2013 statt, wobei A._____ kurzfristig seine Teilnahme daran krankheitshalber abgesagt hatte. Gleichentags stellte der Friedensrichter den Parteien schriftlich eine Vereinbarung zu und empfahl diese zur Unterzeichnung. In der Folge stimmte A._____ der Vereinbarung am 23. Dezember 2013 zu, die Stadt B._____ erklärte sich am 13. Januar 2014 damit einverstanden (vgl. act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erwähnte Schlichtungsverfahren. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht beantragt (act. 1). 1.3. Am 21. Januar 2014 ging beim Obergerichtspräsidenten die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 19. Januar 2014 ein, mit welcher das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben und der Entscheid über die Auferlegung der Kosten von Fr. 275.- bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren aufgeschoben wurde (act. 4 S. 2). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO)

- 3 zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 4). In der Regel wird auf Gesuche der beklagten Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht eingetreten, da die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Partei kein Kostenrisiko trägt. Vorliegend schlossen die Parteien im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Dezember 2013 einen Vergleich, in welchem die Klägerin lediglich auf die Geltendmachung von Mahngebühren und Zinsen verzichtete und der Beklagte die Forderung im Übrigen anerkannte (act. 4 S. 1). Aufgrund der fast vollständigen Anerkennung der Forderung durch den Beklagten beabsichtigt der Friedensrichter, die Gerichtsgebühr von Fr. 275.- dem Beklagten aufzuerlegen (act. 4 S. 2). Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit einzutreten. 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als

- 4 - Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erhalte Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2'400.- und sein monatlicher Bedarf betrage Fr. 1'861.95 (1/2 der Miete Fr. 730.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 385.-, Berufsauslagen Fr. 150.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 416.95, Steuern Fr. 180.-; act. 1 S. 2). Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.- (act. 1 S. 3 f.). 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen sind die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von Fr. 2'400.- ausgewiesen (act. 2/6/1-3 und act. 2/3, wonach Fr. 2'400.- übersteigende Einnahmen gepfändet sind). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich aus der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 (act. 2/1).

- 5 - Auf der Auslagenseite sind aufgrund der eingereichten Unterlagen der hälftige Mietanteil von Fr. 807.50 (act. 2/5), die Krankenkassenprämie KVG von Fr. 382.75 (act. 2/4), die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 34.75 (act. 2/2; bei den geltend gemachten Fr. 416.95 handelt es sich um die Jahresprämie) und ein Anteil Steuern je Monat von Fr. 177.- (act. 2/1) ausgewiesen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Auslagen für die Stellensuche von Fr. 150.- pro Monat, hat doch auch das Betreibungsamt D._____ diesen Betrag bei der Berechnung des Existenzminimums angerechnet (vgl. act. 2/3). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- ist von einem monatlichen Bedarf von Fr. 2'652.- auszugehen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.9. Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim Gesuchsteller um die beklagte Partei. Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, kann das Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. In den übrigen Prozessen, die aussergerichtlich erledigt werden können, sind die Prozessaussichten indes auch auf Seiten des Beklagten zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 117). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei

- 6 sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.10. Der Gesuchsteller führt aus, bei der Gegenpartei in der Hauptsache handle es sich um das Sozialamt der Gemeinde B._____ und in der Hauptsache gehe es um erbrachte Leistungen von Fr. 1'155.10 (act. 1 S. 4). Welche Rechtsbegehren der Gesuchteller im Verfahren vor dem Friedensrichteramt zu stellen beabsichtigte und wie er diese Rechtsbegehren begründen wollte, kann dem Gesuch nicht entnommen werden (act. 1 S. 5). Zudem wurden in diesem Zusammenhang auch keine Unterlagen ins Recht gelegt. 2.11. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Gestützt auf diese Ausführungen ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren des Gesuchstellers und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich nicht auf, enthält das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" doch die Aufforderung, die Begehren in der Hauptsache zu begründen (act. 1 S. 5), und den klaren Hinweis, wonach dem Gesuch insbesondere Belege zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5; vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen.

- 7 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ (GV.2013.00015) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller 1. das Friedensrichteramt C._____ (GV.2013.00015), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, Stadt B._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 28. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 28. Januar 2014 I. Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Die Stadt B._____ reichte am 29. Oktober 2013 beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsbegehren ein betreffend eine Forderung gegen A._____ (GV.2013.00015). Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Dezember 2013 statt, wobei A._____ kurzfris... 1.2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erwähnte Schlichtungsverfahren. Die Bestellung eines unentgelt... 1.3. Am 21. Januar 2014 ging beim Obergerichtspräsidenten die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 19. Januar 2014 ein, mit welcher das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben und der Entscheid über die Auferlegung der Kosten vo... 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 4). In der Regel wird auf Gesuche der beklagten Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ... 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.7. Der Gesuchsteller führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erhalte Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2'400.- und sein monatlicher Bedarf betrage Fr. 1'861.95 (1/2 der Miete Fr. 730.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 385.-, Berufs... 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen sind die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von Fr. 2'400.- ausgewiesen (act. 2/6/1-3 und act. 2/3, wonach Fr. 2'400.- übersteigende Einnahmen gepfändet sind). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstell... Auf der Auslagenseite sind aufgrund der eingereichten Unterlagen der hälftige Mietanteil von Fr. 807.50 (act. 2/5), die Krankenkassenprämie KVG von Fr. 382.75 (act. 2/4), die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 34.75 (act. 2/2; bei... 2.9. Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim Gesuchsteller um die beklagte Partei. Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, kann das Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit abg... 2.10. Der Gesuchsteller führt aus, bei der Gegenpartei in der Hauptsache handle es sich um das Sozialamt der Gemeinde B._____ und in der Hauptsache gehe es um erbrachte Leistungen von Fr. 1'155.10 (act. 1 S. 4). Welche Rechtsbegehren der Gesuchteller ... 2.11. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Gestützt auf diese Ausführungen ist es dem Obergerichtsprä... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ (GV.2013.00015) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  den Gesuchsteller 1. das Friedensrichteramt C._____ (GV.2013.00015), … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, Stadt B._____, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 28. Januar 2014 versandt am:

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