Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ hat am 18. Oktober 2013 bei der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Zürich eine mietrechtliche Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) eingereicht (vgl. act. 4/11; Geschäft MK130674-L). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Es sei der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin mit sofortiger Wirkung zu bestellen; falls Kosten entstehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Beklagte in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kos-
- 3 tenlos. Folgerichtig beantragt die Gesuchstellerin lediglich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, nicht jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (act. 1 S. 2). 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
- 4 - 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei geschieden, erhalte keine Unterhaltsbeiträge und verfüge nur über einen geringen Monatslohn. Sie sei an mehreren Orten als Hausangestellte tätig und erziele insgesamt einen Nettomonatslohn von ca. Fr. 2'074.- (Fr. 1'500.- gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag, Fr. 460.- gemäss mündlichem Arbeitsvertrag mit C._____, Fr. 114.- gemäss mündlichem Arbeitsvertrag mit D._____). Sie verfüge über keine Vermögenswerte (act. 1 S. 3). Ihr Bedarf betrage Fr. 2'120.- (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Zimmer zur Untermiete Fr. 400.-, Krankenkasse Fr. 225.-, monatliches Depot für Möbeleinlagerung Fr. 120.-, Steuern Fr. 175.-; act. 1 S. 3 f.). 2.7. Zu ihren Einnahmen hat die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/3-6). Auf der Auslagenseite sind sodann die Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 225.- (act. 4/7) und Steuern von monatlich Fr. 14.60 ausgewiesen (bei der Steuerrechnung über Fr. 175.15 handelt es sich um die für ein ganzes Jahr zu entrichtenden Staats- und Gemeindessteuern, act. 4/9). Unbelegt geblieben sind die geltend gemachte monatliche Miete von Fr. 400.- sowie die Kosten für die Möbeleinlagerung von monatlich Fr. 120.-. Gemäss den Ausführungen im Gesuch wurde zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Vermieterin einzig ein mündlicher Untermietvertrag abgeschlossen (act. 1 S. 4), weshalb die Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages ausser Betracht fällt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von ihrer Vermieterin ohne Weiteres eine schriftliche Bestätigung über die Höhe des vereinbarten Mietzinses oder zumindest eine Quittung über den Erhalt der Miete von Fr. 400.- erhältlich hätte machen können. Bei der Beilage Nr. 8, welche gemäss den Ausführungen im Gesuch ein Beleg für die Kosten der Möbeleinlagerung darstellen soll (act. 1 S. 4), handelt es sich um eine Nebenkostenabrechnung für die Periode 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 (vgl. act. 4/8). Ebenfalls unbelegt geblieben ist sodann die Behauptung der Gesuchstellerin, sie verfüge über keine Vermögenswerte. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen
- 5 drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Zürich (MK130674-L) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich, MK130674-L, Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
Urteil vom 21. Januar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ hat am 18. Oktober 2013 bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich eine mietrechtliche Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) eingereicht (vgl. act. 4/11; Geschäft MK130674-L). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren... 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Beklagte in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Folgerichti... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei geschieden, erhalte keine Unterhaltsbeiträge und verfüge nur über einen geringen Monatslohn. Sie sei an mehreren Orten als Hausangestellte tätig und erziele insgesam... 2.7. Zu ihren Einnahmen hat die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/3-6). Auf der Auslagenseite sind sodann die Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 225.- (act. 4/7) und Steuern von monatlich Fr. 14.60 ausgewiesen (bei ... 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung... 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich (MK130674-L) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich, MK130674-L, Postfach, 8026 Zürich die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 21. Januar 2014