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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.01.2014 VO140002

20 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,709 parole·~14 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Handgeld und Kaution gegen B._____ einreichen (act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen (act. 1 und act. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Entsprechend ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO

- 3 nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse

- 4 umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie und ihr Ehemann hätten sich getrennt und sie wohne zusammen mit ihrem Sohn C._____. Sie verdiene monatlich netto Fr. 3'864.22 und der monatliche Bedarf für sie und ihren Sohn betrage Fr. 2'638.10 (Miete Fr. 1'633.-, Krankenkassenprämie KVG Gesuchstellerin Fr. 325.15, Krankenkassenprämie KVG Sohn Fr. 84.95, Berufsauslagen/Fahrkosten Fr. 88.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 35.-, Billag Fr. 39.-, Fahrkosten Sohn Fr. 43.-, Telefon/Internet Fr. 390.-; act. 2 S. 1 f.). Sie verfüge über kein nennenswertes Vermögen (act. 2 S. 3) und habe keine Schulden (act. 2 S. 4). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'864.22 (inkl. 13. Monatslohn) ausgewiesen (act. 3/2). Dem eingereichten Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin über Vermögen von Fr. 12.29 verfügt (act. 3/9). Im Weiteren hat die Gesuchstellerin auch die monatliche Miete (act. 3/3), die Prämien für die Krankenkasse KVG (act. 3/4), die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung (act. 3/5) und die ÖV-Kosten des Sohnes C._____ (act. 3/7) belegt, weshalb diese Auslagen im Bedarf zu berücksichtigen sind. Ebenfalls ausgewiesen sind zwar die Kosten für Billag und Telefon/Internet (act. 3/6 und act. 3/8), diese Auslagen sind jedoch aus dem Grundbetrag zu bezahlen und deshalb im Bedarf nicht zu berücksichtigen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind schliesslich die geltend gemachten Fahrkosten der Gesuchstellerin von Fr. 88.-. Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben beträgt der monatliche

- 5 - Bedarf der Gesuchstellerin und ihres Sohnes Fr. 4'071.-. Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.9. Die Gesuchstellerin liess in der Hauptsache folgende Rechtsbegehren stellen (act. 3/1 S. 2): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Handgeld über CHF 10'000 zurückzuzahlen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, Auskunft über den Verbleib der Kautionssumme über CHF 12'720, nämlich Depotnummer und Name der Bank, zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Gemäss dem eingereichten Schlichtungsbegehren ist B._____ persönlich Gegenpartei im Schlichtungsverfahren (act. 3/1 S. 1). Gemäss den Ausführungen in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich bei der Gegenpartei jedoch um "D._____ GmbH" und geht es in der Hauptsache um eine "Kündigungsaufhebung" (act. 2 S. 4). Zur Begründung ihrer Begehren in der Hauptsache verwies die Gesuchstellerin sodann auf ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an die Stiftung D1._____ vom 2. Dezember 2013 (act. 1 S. 5).

- 6 - In diesem Schreiben werden im Wesentlichen verschiedene (miet-)vertragliche Beziehungen zwischen der Gesuchstellerin, E._____ (der früheren Eigentümerin der Liegenschaft …-Strasse … in Zürich), der Stiftung D1._____ (der heutigen Eigentümerin der genannten Liegenschaft), der D._____ GmbH und B._____ dargelegt und es werden Ausführungen zur Ungültigkeit der durch die D._____ GmbH ausgesprochenen Kündigung gemacht (act. 3/10). Belege zu den Begehren in der Hauptsache wurden keine eingereicht. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. So bleibt gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin weitgehend unklar, wer genau Vertragspartner von wem ist und wer lediglich als Vertreter für einen anderen gehandelt hat. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, die von ihr erwähnten Verträge oder andere Unterlagen ins Recht zu legen, obschon - gemäss den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin - zumindest der zwischen ihr und E._____, vertreten durch B._____, am 29 November 2009 abgeschlossene und - soweit ersichtlich - der vorliegenden Streitigkeit zugrundeliegende Mietvertrag in schriftlicher Form vorhanden wäre (vgl. act. 3/10 S. 1 unten). Im Weiteren bleibt aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin unklar, ob sie mit B._____, welcher auch nach Ansicht der Gesuchstellerin lediglich als Vertreter gehandelt hat, tatsächlich die richtige Person ins Recht gefasst hat. Dem Schreiben vom 2. Dezember 2013 lässt sich immerhin entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin auch bei der Stiftung D1._____ nach dem Verbleib der Mietkaution von Fr. 12'720.- erkundigt und der Stiftung D1._____ Frist bis 6. Dezember 2013 für eine Antwort angesetzt hat (vgl. act. 3/10 S. 7). Ob und wie die Stiftung D1._____ darauf geantwortet hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bereits am 5. Dezember 2013 und damit vor Ablauf der der Stiftung D1._____ angesetzten Frist hat die Gesuchstellerin das Schlichtungsbegehren mit den oberwähnten Rechtsbegehren bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen eingereicht (act. 3/1).

- 7 - Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich nicht auf, war die Gesuchstellerin doch rechtskundig vertreten (vgl. hierzu Urteil RU120030- O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.) und enthielt das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" den klaren Hinweis, wonach dem Gesuch insbesondere Belege zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5; vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist abzuweisen. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich betreffend Handgeld und Kaution wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich, Wengistr. 30, Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, c/o D._____ GmbH, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 20. Januar 2014

- 9 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 20. Januar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Handgeld ... 1.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen (act. 1 und act. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Entsprechen... 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des P... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.7. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie und ihr Ehemann hätten sich getrennt und sie wohne zusammen mit ihrem Sohn C._____. Sie verdiene monatlich netto Fr. 3'864.22 und der monatliche Bedarf für sie und ihren Sohn... Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'864.22 (inkl. 13. Monatslohn) ausgewiesen (act. 3/2). Dem eingereichten Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank ist zu entnehmen, dass die Gesuchstelleri... Im Weiteren hat die Gesuchstellerin auch die monatliche Miete (act. 3/3), die Prämien für die Krankenkasse KVG (act. 3/4), die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung (act. 3/5) und die ÖV-Kosten des Sohnes C._____ (act. 3/7) belegt, weshalb die... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rech... 2.9. Die Gesuchstellerin liess in der Hauptsache folgende Rechtsbegehren stellen (act. 3/1 S. 2): Gemäss dem eingereichten Schlichtungsbegehren ist B._____ persönlich Gegenpartei im Schlichtungsverfahren (act. 3/1 S. 1). Gemäss den Ausführungen in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich bei der Gegenpartei jedoch um "D._____ Gm... Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. So bleibt gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin weit... Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur E... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich betreffend Handgeld und K... 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin  die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich, Wengistr. 30, Postfach, 8026 Zürich  die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, c/o D._____ GmbH, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 20. Januar 2014 versandt am:

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