Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130182-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus
Urteil vom 9. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für ein bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Bülach eingeleitetes Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die
- 3 - Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, dass sie zurzeit 100 % arbeitsunfähig sei, über kein Vermögen verfüge und bei Bedarf von ihrem Bruder finanziell unterstützt werde (act. 1 S. 3). Als Beleg
- 4 für die behauptete Arbeitsunfähigkeit reichte sie ein Arztzeugnis ein, welches ihr lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2013 attestiert (act. 4/6), weshalb nicht beurteilt werden kann, ob die Gesuchstellerin zurzeit immer noch arbeitsunfähig ist. Gemäss dem ins Recht gereichten Teilauszug der Steuererklärung 2012 betrugen die Einkünfte der Gesuchstellerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 immerhin Fr. 120'000.–. Über Vermögen verfügt die Gesuchstellerin gemäss der Steuererklärung nicht, hingegen belaufen sich die Schulden auf Fr. 350'000.– (act. 4/7 S. 3 und 4), wobei nicht nachvollziehbar ist, um welche Art von Schulden es sich dabei handelt. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert die Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 2'825.–, nämlich Mietzins von Fr. 2'095.– pro Monat und Krankenkassenprämienkosten von monatlich Fr. 730.– (Urk. 4/5 S. 2), ohne die geltend gemachten Kosten indes zu belegen. Trotz des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", dass die finanziellen Verhältnisse zu belegen seien und fehlende Belege zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 4/5), hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, ihre finanziellen Verhältnisse – mit Ausnahme des Teilauszuges der Steuererklärung – mittels Unterlagen genügend nachzuweisen. 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 2.7. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.
- 5 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ − die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Bülach
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 6 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am:
Urteil vom 9. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für ein bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Bülach eingeleitetes ... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem ... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, dass sie zurzeit 100 % arbeitsunfähig sei, über kein Vermögen verfüge und bei Bedarf von ihrem Bruder finanziell unterstützt werde (act. 1 S. 3). Als Beleg für die behauptet... 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekomm... 2.7. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Bülach 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. Dezember 2013 versandt am: