Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.12.2013 VO130178

3 dicembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,970 parole·~10 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130178-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 3. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich eine Klage betreffend Kündigungsschutz und Mieterstreckung gegen die B._____ eingereicht (vgl. act. 4/2-3; Geschäft MM130766-L). 1.2. Mit Eingabe vom 13. November 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das bei der genannten Schlichtungsbehörde eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und

- 3 - Geschäftsräumen kostenlos. Der Begründung ihres Gesuches ist denn auch zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin lediglich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, nicht jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO beantragen will (act. 1 S. 3 Rz. 4). 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie erhalte eine AHV/IV-Rente und Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 3'370.- pro Monat. Dies reiche gerade aus, um die notwendigen Lebenshaltungskosten zu begleichen (act. 1 S. 4 Rz. 6). Ihr einziges Guthaben bestehe in einem Privatkonto bei der Postfinance, welches per 31. August 2013 einen Saldo von Fr. 110.75 aufgewiesen habe (act. 1 S. 4 Rz. 7). Zu ihren Einnahmen und zum Vermögen hat die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/4 und act. 4/6). Ihre Vermögenslosigkeit ist damit ausgewiesen und es ist von monatlichen Einnahmen von Fr. 3'370.- auszugehen. Gemäss den eingereichten Unterlagen beträgt der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 2'487.15 (Staats- und Gemeindesteuern Fr. 99.65 [act. 4/8], Miete Fr. 816.- [gemäss der aktuellen Aufstellung des Amtes für Zusatzleistungen in act. 4/4 S. 2, gemäss den eingereichten Belegen wäre von Fr. 641.- pro Monat auszugehen, act. 4/9 S. 6], Krankenkassenprämie KVG Fr. 337.05 [act. 4/10], Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 27.85 [act. 4/11], Bundessteuern Fr. 6.60 [act. 4/15]). Nicht berücksichtigt wurden dabei die geltend gemachten Kosten für Telefon/TV und für Strom (act. 4/12-14), sind diese Kosten doch aus dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben zu bezahlen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Damit resultiert ein monatlicher Freibetrag von Fr. 882.85. Gewährt man der Gesuchstellerin - wie von ihr geltend gemacht (act. 1 S. 3 Rz. 5) - einen Zuschlag auf dem Grundbetrag von 20% (vgl. dazu Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 117 ZPO), reduziert sich der monatliche Freibetrag um Fr. 240.- auf Fr. 642.85. Und selbst wenn vorliegend vollumfänglich auf die Berechnungen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV abgestellt würde (Total anerkannte Ausgaben Fr. 2'842.85 pro Monat, AHV/IV-Leistungen Fr. 2'340.- pro Monat,

- 5 - Zusatzleistungen Fr. 1'030.- pro Monat, act. 4/4 S. 2), resultierte immer noch ein monatlicher Freibetrag von Fr. 527.15. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin möglich, für die relativ geringen Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz und Mieterstreckung gegen die B._____ (MM130766-L) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich (MM130766-L), … [Adresse] − die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 3. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich eine Klage betreffend Kündigungsschutz und Mieterstreckung gegen die B._____ eingereicht (vgl. act. 4/2-3; Geschäft MM130766-L). 1.2. Mit Eingabe vom 13. November 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das bei der genannten Schlichtungsbehörde eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege z... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren... 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Der Begründ... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie erhalte eine AHV/IV-Rente und Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 3'370.- pro Monat. Dies reiche gerade aus, um die notwendigen Lebenshaltungskosten zu begleichen (act. 1... Zu ihren Einnahmen und zum Vermögen hat die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/4 und act. 4/6). Ihre Vermögenslosigkeit ist damit ausgewiesen und es ist von monatlichen Einnahmen von Fr. 3'370.- auszugehen. Gemäss den eingereichten Unterlagen beträgt der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 2'487.15 (Staats- und Gemeindesteuern Fr. 99.65 [act. 4/8], Miete Fr. 816.- [gemäss der aktuellen Aufstellung des Amtes für Zusatzleistungen in act. 4/4 S. 2, ge... Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin möglich, für die relativ geringen Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu ve... 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jed... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz und Mieterstreckung gegen die B._____ (MM130766-L) wi... 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin  die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich (MM130766-L), … [Adresse]  die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. Dezember 2013

VO130178 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.12.2013 VO130178 — Swissrulings