Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130176-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 3. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilungsklage gegen ihren Bruder C._____ eingereicht (act. 1 S. S 2 f. Rz. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 12. November 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei für das Schlichtungsverfahren gegen den Gesuchsgegner vor Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO mit Bestellung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-
- 3 dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
- 4 - 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie verdiene monatlich netto Fr. 4'553.75 (act. 1 S. 3 Rz. 5a), wobei der entsprechende Beleg zu den Akten gereicht wurde (act. 4/3 S.2). Gemäss dem eingereichten Auszug ihres Postkontos verfügt die Gesuchstellerin sodann über Vermögen von Fr. 9'128.60 (act. 4/23). Ihren monatlichen Bedarf liess die Gesuchstellerin mit Fr. 5'293.40 beziffern (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'275.-, Miete Garage Fr. 140.-, Nachzahlung Nebenkosten Fr. 60.70, Energie Fr. 55.-, Haushaltsversicherung Fr. 30.70, Krankenkassenprämie KVG Fr. 232.70, Krankenkassenprämie VVG Fr. 71.90, Selbstbehalte/Franchisen Fr. 255.75, zahnärztliche Behandlung Fr. 556.90, Billag Fr. 38.60, Mobiltelefon Fr. 100.-, Cablecom Fr. 101.25, Leasing Fr. 323.30, Verkehrsabgabe Fr. 25.75, Motofahrzeugversicherung Fr. 92.35, … Versicherung Fr. 6.-, Benzin Fr. 227.50, Staats- und Gemeindessteuern Fr. 400.-, Bundessteuer Fr. 100.-; act. 1 S. 3 f. Rz. 5b). Die entsprechenden Belege wurden zu den Akten gereicht (act. 4/4-22), wobei jedoch die geltend gemachte Bundessteuer von Fr. 100.- unbelegt geblieben ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Energiekosten von Fr. 55.-, die Krankenkassenprämie VVG von Fr. 71.90 sowie die Kosten für Telefon/TV/Internet von insgesamt Fr. 239.85, sind diese doch aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Huber, in: Brunnder/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44, 47 und 49 zu Art. 117 ZPO). Aufgrund der grossen Entfernung zwischen ihrem Wohnort (…) und ihrem Arbeitsort (Zürich-…) und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin, welche als Hauswirtschafts- und Kochlehrerin arbeitet (act. 1 S. 4), auf ihrem Ar-
- 5 beitsweg Lebensmittel für zehn Personen einkaufen muss (vgl. act. 1 S. 4 unten), ist davon auszugehen, dass sie für die Berufsausübung auf ein Automobil angewiesen ist. Die geltend gemachten Kosten für den Parkplatz von Fr. 140.- sowie gemäss Kreisschreiben angemessen erscheinende Auslagen für das Fahrzeug von monatlich Fr. 400.- (vgl. Kreisschreiben S. 3 Ziff. 3.4.e) sind damit im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Stehen unmittelbar grössere notwendige Auslagen bevor (wie vorliegend die geltend gemachten, in nächster Zeit anfallenden Zahnarztkosten von Fr. 5'350.-, act. 4/11), so ist diesem Umstand gemäss Kreisschreiben in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen (Kreisschreiben S. 4 Ziff. 5.3). Es erscheint angemessen, für die bevorstehenden Zahnarztkosten Fr. 200.- im Bedarf zu berücksichtigen. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- und der weiteren belegten Bedarfspositionen (Miete act. 4/4, Nachzahlung Nebenkosten act. 4/6, Hausratversicherung act. 4/8, Krankenkassenprämie KVG act. 4/9, Selbstbehalte/Franchisen act. 4/9-10, Staats und Gemeindesteuern act. 4/21-22) ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'194.85. Damit resultiert ein Freibetrag von Fr. 358.90 pro Monat. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatlicher Freibetrag von Fr. 358.90 und Vermögen von Fr. 9'128.60) ist es der Gesuchstellerin möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen, selbst wenn sie zur Begleichung der anstehenden Zahnarztkosten zum Teil auch auf ihr Vermögen zurückgreifen muss. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.
- 6 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Erbteilungsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 7 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
Urteil vom 3. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilungsklage gegen ihren Bruder C._____ eingereicht (act. 1 S. S 2 f. Rz. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 12. November 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie verdiene monatlich netto Fr. 4'553.75 (act. 1 S. 3 Rz. 5a), wobei der entsprechende Beleg zu den Akten gereicht wurde (act. 4/3 S.2). Gemäss dem eingereichten Auszug ihr... Ihren monatlichen Bedarf liess die Gesuchstellerin mit Fr. 5'293.40 beziffern (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'275.-, Miete Garage Fr. 140.-, Nachzahlung Nebenkosten Fr. 60.70, Energie Fr. 55.-, Haushaltsversicherung Fr. 30.70, Krankenkassenprämi... Bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatlicher Freibetrag von Fr. 358.90 und Vermögen von Fr. 9'128.60) ist es der Gesuchstellerin möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsv... 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jed... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Erbteilungsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. Dezember 2013