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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.11.2013 VO130170

28 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,108 parole·~11 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130170-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt Schlieren ein Schlichtungsverfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ GmbH eingereicht (Geschäfts-Nr. IA130132; vgl. act. 3/2-3). 1.2. Mit Eingabe vom 4. November 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Schlieren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1 und act. 3/1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird vom Gesuchsteller nicht beantragt (act. 3/1 S. 4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Ge-

- 3 richtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (act. 3/2). Damit wird das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein, weshalb auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO einzutreten ist. 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er-

- 4 füllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller machte geltend, er verdiene monatlich netto Fr. 3'696.und seine Ehefrau erziele einen monatlichen Verdienst von netto Fr. 2'864.10 (inkl. Kinderzulagen von Fr. 250.-; inkl. 13. Monatslohn; vgl. act. 3/1 S. 2). Die entsprechenden Belege wurden zu den Akten gereicht (act. 3/6/1 und act. 3/7/4/1-6), wobei der monatliche Anteil des 13. Monatslohnes der Ehefrau des Gesuchstellers lediglich Fr. 123.95 beträgt (act. 3/7/4/1-6) und die Kinderzulagen für die Tochter C._____ nicht zu berücksichtigen sind. Es ist damit von monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers und seiner Ehefrau von Fr. 6'237.35 auszugehen. Betreffend monatliche Auslagen machte der Gesuchsteller geltend, diese betrügen insgesamt Fr. 3'207.85 (Miete Fr. 1'928.-, Krankenkassenprämie KVG Gesuchsteller Fr. 305.55, Krankenkassenprämie KVG Ehefrau Fr. 290.15, Krankenkassenprämie KVG Tochter Fr. 64.95, Fahrkosten Ehefrau Fr. 200.-, Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 11.56, Anteil Steuern Fr. 407.65; act. 3/1 S. 2). Die geltend gemachte monatliche Miete ist belegt und setzt sich zusammen aus der Wohnungsmiete Fr. 1'800.- und der Miete für einen Parkplatz von Fr. 40.- und einen Einstellplatz von Fr. 88.- (act. 3/10/1). Da sich die mündige Tochter noch in Ausbildung befindet (vgl. act. 3/8/3), ist von einer Reduktion der ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'800.- (act. 3/10/1) abzusehen (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 13 zu Art. 117 ZPO). Die Ehefrau des Gesuchstellers arbei-

- 5 tet von 4:30h bis 7:00 als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. act. 3/7/3), weshalb davon auszugehen ist, dass sie zur Berufsausübung auf ein Auto angewiesen ist. Damit sind die Kosten für den Einstellplatz von Fr. 88.- (act. 3/10/1) wie auch die gemäss Kreisschreiben angemessen erscheinenden monatlichen Auslagen von Fr. 200.- für das Auto im Bedarf zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist jedoch der ebenfalls gemietete weitere Parkplatz zu monatlich Fr. 40.- (act. 3/10/1), ergibt sich aus den Akten doch nicht, dass der Gesuchsteller und seine Ehefrau ein zweites Fahrzeug besitzen und dass ein solches für die Berufsausübung notwendig wäre. Ausgewiesen sind die geltend gemachten Krankenkassenprämien KVG des Gesuchstellers und seiner Ehefrau von insgesamt Fr. 595.70, die Krankenkassenprämie KVG der Tochter von Fr. 64.95 und die Steuern von monatlich Fr. 407.65 (act. 3/10/5/1-3 und act. 3/9/2). Die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung beträgt gemäss dem eingereichten Beleg Fr. 34.90 pro Monat (act. 3/10/6). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'700.- für den Gesuchsteller und seine Ehefrau sowie von Fr. 600.- für die Tochter ist von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau von Fr. 5'491.20 auszugehen. Damit verfügen der Gesuchsteller und seine Familie über einen monatlichen Freibetrag von mindestens Fr. 746.15 (der Lehrlingslohn der Tochter von monatlich brutto Fr. 900.- [act. 3/8/3] blieb dabei unberücksichtigt). Hinzu kommt gemäss den Angaben des Gesuchstellers Vermögen von ca. Fr. 5'000.- (act. 3/1 S. 3). Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.

- 6 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Schlieren betreffend arbeitsrechtliche Klage gegen die B._____ GmbH (Geschäfts-Nr. IA130132) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Schlieren, Stadthaus, Freiestr. 6, 8952 Schlieren (Geschäfts-Nr. IA130132) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ GmbH, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.

- 7 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 28. November 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt Schlieren ein Schlichtungsverfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ GmbH eingereicht (Geschäfts-Nr. IA130132; vgl. act. 3/2-3). 1.2. Mit Eingabe vom 4. November 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Schlieren die unentgeltliche Rechtspflege zu gew... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit ... 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltl... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Der Gesuchsteller machte geltend, er verdiene monatlich netto Fr. 3'696.- und seine Ehefrau erziele einen monatlichen Verdienst von netto Fr. 2'864.10 (inkl. Kinderzulagen von Fr. 250.-; inkl. 13. Monatslohn; vgl. act. 3/1 S. 2). Die entsprechend... Betreffend monatliche Auslagen machte der Gesuchsteller geltend, diese betrügen insgesamt Fr. 3'207.85 (Miete Fr. 1'928.-, Krankenkassenprämie KVG Gesuchsteller Fr. 305.55, Krankenkassenprämie KVG Ehefrau Fr. 290.15, Krankenkassenprämie KVG Tochter Fr... Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gew... 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor d... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Schlieren betreffend arbeitsrechtliche Klage gegen die B._____ GmbH (Geschäfts-Nr. IA130132) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Vertreterin des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt Schlieren, Stadthaus, Freiestr. 6, 8952 Schlieren (Geschäfts-Nr. IA130132)  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ GmbH, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 28. November 2013

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