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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.08.2013 VO130111

6 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,503 parole·~13 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130111-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. August 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen B._____ ein. Gleichzeitig ersuchte sie um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4, act. 5). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht (act. 5-6/1-9). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfahren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch eine Forderungsklage der Gesuchstellerin gegen B._____ beim Friedensrichteramt C._____ zum Gegenstand haben wird (act. 5). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.

- 3 - 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

- 4 - 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die Gesuchstellerin führt aus, weder sie noch ihr Ehegatte würden Einkünfte generieren, da sie zurzeit infolge Arbeitsunfähigkeit beide arbeitslos seien (act. 1 S. 4, act. 2/10 und act. 2/11). Als Beleg für ihre längere Arbeitslosigkeit reichte sie Bescheinigungen der Arbeitslosenversicherung des Kantons Aargau ins Recht, woraus ihre finanzielle Unterstützung mit insgesamt Fr. 25'609.- für das Jahr 2012 hervorgeht (act. 2/4-5). Ihre Vermögensverhältnisse belegt die Gesuchstellerin sodann mit verschiedenen Kontoauszügen. Gemäss dem Kontobeleg der C._____ verfügte sie per 31. Dezember 2012 über einen Saldo von Fr. 31'809.70 (act. 2/1). Bei der D._____ AG besitzt sie sodann ein Privatkonto, welches per 8. Juli 2013 einen Saldo von Fr. 779.58 aufwies (act. 2/2), sowie ein Sparkonto, dessen Saldo per 31. Mai 2013 Fr. 28.24 betrug (act. 2/3). Dem Vermögen stehen Schulden von rund Fr. 70'600.- gegenüber (act. 1 S. 4, act. 2/9, act. 2/12-14, vgl. auch act. 6/7). Der Ehegatte verfügt über ein Konto bei der C._____, welches per 31. Dezember 2012 einen Kontostand von Fr. 59.70 aufwies (act. 6/3). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und den Ehegatten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 997.- pro

- 5 - Monat (act. 6/5), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 238.- pro Monat (act. 2/7), Krankenkassenprämien KVG Ehegatte Fr. 175.15 pro Monat (act. 6/4), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 36.50 pro Monat (act. 6/9) sowie Schuldzinsen Fr. 750.- pro Monat (act. 6/7-8). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (keine Einkünfte, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'896.65) nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und eines Rechtsbeistandes aufzukommen. Ebenso wenig kann ihr Ehegatte angehalten werden, die besagten Kosten zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin insbesondere mit dem Beklagten in der Hauptsache eine Vereinbarung über die Übertragung des Mietvertrages betreffend das Restaurant F._____ in C._____ inklusive Inventar per Saldo aller Ansprüche zu einem Betrag von Fr. 70'000.-, zahlbar in zwei Raten zu je Fr. 35'000.- am 31. Mai 2013 bei der Schlüsselübergabe und am 30. Juni 2013, vereinbart hat. Gleichzeitig wurde das Mietverhältnis zwischen ihr und der Vermieterin per 31. Mai 2013 aufgelöst (act. 2/15). Gemäss den zahlreichen aktenkundigen Mahnschreiben der Gesuchstellerin ist der Beklagte seiner Leistungspflicht bis heute nicht nachgekommen, weshalb sie den Betrag von Fr. 70'000.- von ihm nun auf dem Rechtsweg durchzusetzen beabsichtigt (act. 2/17-20, vgl. auch act. 6/1). Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen erscheint das Begehren in

- 6 der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos, zumal keine Hinweise bestehen, die Vereinbarung sei ungültig. Dementsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben und ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das massgebende Schlichtungsverfahren zu gewähren. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts erweist sich die Forderungsklage nicht als besonders schwierig, zumal die Gesuchstellerin eine durch den Beklagten in der Hauptsache unterzeichnete schriftliche Vereinbarung besitzt, aus welcher seine grundsätzliche Leistungspflicht hervorgeht. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Der Gesuchstellerin ist es unter diesen Umständen zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde selbst darzulegen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 2.11. Die Gesuchstellerin gibt im Gesuch an, sie sei bei der G._____ rechtsschutzversichert (act. 5 und 6/2). Eine Kostengutsprache seitens der

- 7 - G._____ liegt nicht vor. Da die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu Leistungen von Rechtsschutzversicherungen ist (Huber, DIKE-Kommentar, ZPO, Art. 117 N 55), ist diese nur in dem Umfange zu gewähren, als seitens der G._____ keine Kostenübernahme erfolgt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

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Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Klage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Übernahme der Kosten bzw. der Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als diese nicht von der Rechtsschutzversicherung G._____ gedeckt werden. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Klage gegen B._____ wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher die Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Zürich, 6. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 6. August 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen B._... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege für ei... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem G... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.6. Die Gesuchstellerin führt aus, weder sie noch ihr Ehegatte würden Einkünfte generieren, da sie zurzeit infolge Arbeitsunfähigkeit beide arbeitslos seien (act. 1 S. 4, act. 2/10 und act. 2/11). Als Beleg für ihre längere Arbeitslosigkeit reichte s... 2.8. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin insbesondere mit dem Beklagten in der Hauptsache eine Vereinbarung über die Übertragung des Mietvertrages betreffend das Restaurant F._____ in C._____ inklusive Inventar per Saldo aller Ansprüc... 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.... 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts erweist sich die Forderungsklage nicht als besonders schwierig, zumal ... 2.11. Die Gesuchstellerin gibt im Gesuch an, sie sei bei der G._____ rechtsschutzversichert (act. 5 und 6/2). Eine Kostengutsprache seitens der G._____ liegt nicht vor. Da die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu Leistungen von Rechtsschutzversich... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Klage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Übernahme der Kosten bzw. der Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als... 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Klage gegen B._____ wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher die Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 6. August 2013

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