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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2013 VO130108

10 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·692 parole·~3 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130108-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 10. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich für eine bevorstehende Forderungsklage gegen B._____ betreffend Rückzahlung Darlehen am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte er explizit nicht (act. 1 S. 4). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen (vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.3.1, RU130001). 3. Vorliegend steht den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge ein Verfahren am Bezirksgericht Winterthur betreffend Forderungsklage gegen B._____ bevor (act. 1). Dafür wird seitens des Obergerichtspräsidenten aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann er doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit nicht einzutreten.

- 3 - 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 4 -

Zürich, 10. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Verfügung vom 10. Juli 2013 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich für eine bevorstehende Forderungsklage gegen B._____ betreffend Rückzahlung Darlehen am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltl... 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art.... 3. Vorliegend steht den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge ein Verfahren am Bezirksgericht Winterthur betreffend Forderungsklage gegen B._____ bevor (act. 1). Dafür wird seitens des Obergerichtspräsidenten aufgrund der erwähnten Praxis keine unen... 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Ges... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 10. Juli 2013

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