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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.07.2013 VO130106

16 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,248 parole·~11 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130106-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 16. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 -

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ liess am 18. August 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Klage einreichen (Urk. 3/3). Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 gewährte der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er hingegen ab (Urk. 3/4). Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 18. Mai 2012 insofern gutgeheissen, als dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben wurde. Zudem wurde dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 3/7). Am 13. September 2012 fand die friedensrichterliche Verhandlung statt, anlässlich welcher kein Vergleich erzielt werden konnte, weshalb dem Gesuchsteller die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Urk. 3/10 und Urk. 3/11). Am 12./13. Dezember 2012 konnte zwischen dem Gesuchsteller und der beklagten Partei ein aussergerichtlicher Vergleich unterzeichnet werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 17). In der Folge liess der Gesuchsteller am 13. Dezember 2012 "Klage mit Gesuch um Genehmigung des Vergleiches" und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beim Arbeitsgericht Zürich einreichen (Urk. 3/12). Das Arbeitsgericht Zürich trat mit Verfügung vom 18. Januar 2013 nicht auf die Klage des Gesuchstellers ein (Urk. 3/13). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte als Berufungsinstanz diese Verfügung und wies darauf hin, dass für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Rechtshängigkeit an einem Gericht ebenfalls der Obergerichtspräsident gemäss § 128 GOG zuständig wäre (Urk. 3/2 S. 7).

- 3 - 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): "1. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X._____, Rechtsanwalt, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 2. Die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag von Fr. 30'449.70 Herrn Dr. X._____ auf dessen Konto bei der B._____ AG, …, IBAN: …, zu überweisen; unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."

1.3. Aufgrund der Rechtsbegehren des Gesuchstellers ist unklar, für welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte bzw. für welche (vorprozessualen) Zeitperioden er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen will (Rechtsbegehren Ziff. 1). Immerhin ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … und für das Beschwerdeverfahren vor der I. Zivilkammer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bereits gewährt wurde (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/7). Der Gesuchsteller liess eine Leistungsabrechnung seines Rechtsvertreters einreichen, welche soweit ersichtlich sämtlichen Aufwand des Rechtsvertreters von 30. April 2010 bis 13. Dezember 2012 beinhaltet (Urk. 3/17), und er lässt die Vergütung dieses gesamten Aufwandes beantragen (vgl. Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung rückwirkend per 30. April 2010 beantragen will. Aufgrund des letzten Satzes der Rechtsbegehren und aufgrund der ebenfalls eingereichten Leistungsaufstellung betreffend Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Urk. 3/18) ist weiter davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen will.

- 4 - 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz ist es grundsätzlich möglich, zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dies rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert. Dabei ist insbesondere an die Erarbeitung einer Scheidungskonvention, an die Prüfung der Prozessaussichten oder an die Abklärung der Zuständigkeit zu denken (Huber, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118). Nur in Ausnahmefällen kann sodann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90).

- 5 - 2.4. Vorliegend liess der Gesuchsteller zunächst die bisherige Prozessgeschichte schildern (Urk. 1 S. 5 ff.). Zur Begründung seines Gesuch liess er sodann ausführen, die Erstellung der Klageschrift sei notwendig und geboten gewesen, da damit die Erfolgsaussichten des Verfahrens dargelegt und die Rechtsbegehren dadurch hätten beziffert werden können. Zudem sei die Klageschrift Grundlage für die Vergleichsgespräche gewesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21). Der abgeschlossene Vergleich sei im Bestreben erfolgt, einerseits "etwas die Rechtslage abzubilden" und vor allem im Bestreben, möglichst rasch Geld zur Finanzierung des Kunststudiums des Gesuchstellers zu erhalten (Urk. 1 S. 11 Ziff. 25). Der Gesuchsteller sei Kunststudent und mittellos im Sinne des Armenrechts (Urk. 1 S. 11 Ziff. 27). 2.5. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller unterliess es darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein soll, bereits unmittelbar nach der Mandatierung seines Rechtsvertreters bzw. vor der Aufnahme von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen Ende 2012 das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um rückwirkende Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung abzuweisen. 2.6. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren (wie auch bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich [Urk. 3/13 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 4 Erw. 3] und dem Berufungsverfahren vor Obergericht [Urk. 3/2 S. 2 Berufungsanträge Ziff. 3 und S. 7 Erw. 3a]) die gesamte Honorarforderung seines Rechtsvertreters geltend machen will. Dies kann nicht angehen, enthält doch die Leistungsabrechnung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers klarerweise Positionen im Zusammenhang mit Verfahren, für welche dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde (vgl. insbesondere Urk. 3/17 S. 5-7) und für welche er

- 6 soweit ersichtlich eine Entschädigung für seine Aufwendungen beantragt und auch erhalten hat (Urk. 3/13 S. 4 Erw. 3). Wie bereits das Arbeitsgericht Zürich zutreffend ausführte, kann das finanzielle Risiko des Anwaltes, welcher eine finanziell schwache Partei ohne die Einforderung von Kostenvorschüssen vertritt, nicht mit Hilfe des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege nach Belieben auf den Staat abgewälzt werden, sondern nur wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren erweist sich damit als gegenstandlos. 3.2. Gemäss der eingereichten Leistungsaufstellung macht der Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 18 Stunden á Fr. 250.- (entsprechend Fr. 4'500.-) sowie Auslagen von Fr. 297.10 geltend (Urk. 3/18), wobei der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren vor Obergericht von vornherein ausser Betracht fällt, wurde dem Gesuchsteller doch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich verweigert (Urk. 3/2 S. 7 und S. 8). Im Übrigen braucht auf die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes nicht weiter eingegangen zu werden. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller unterlässt es abgesehen von einer pauschalen Behauptung, er sei Kunststudent und mittellos im Sinne des Armenrechts (Urk. 1 S. 11 Ziff. 27), Ausführungen zur Bedürftigkeit, zur fehlenden Aussichtslosigkeit und zur Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren zu machen und die dazugehörigen Belege ins Recht zu reichen. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zudem ist das vorliegende beim Obergerichtspräsidenten eingereichte Gesuch nach dem zuvor Ausgeführten ohne Weiteres als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 2.5). Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren ist damit abzuweisen.

- 7 - 3.3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das vorliegende Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 8 - Zürich, 16. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 16. Juli 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ liess am 18. August 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Klage einreichen (Urk. 3/3). Mit Urteil vom 17. Oktobe... 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): 1.3. Aufgrund der Rechtsbegehren des Gesuchstellers ist unklar, für welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte bzw. für welche (vorprozessualen) Zeitperioden er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen will (Rechtsbegehren Zif... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit.... 2.3. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz ist es grundsätzlich möglich, zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dies rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ... 2.4. Vorliegend liess der Gesuchsteller zunächst die bisherige Prozessgeschichte schildern (Urk. 1 S. 5 ff.). Zur Begründung seines Gesuch liess er sodann ausführen, die Erstellung der Klageschrift sei notwendig und geboten gewesen, da damit die Erfol... 2.5. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller unterliess es darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtli... 2.6. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren (wie auch bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich [Urk. 3/13 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 4 Erw. 3] und dem Berufungsverfahren vor Obergerich... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren erweist sich damit als gegenstandlos. 3.2. Gemäss der eingereichten Leistungsaufstellung macht der Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 18 Stunden á Fr. 250.- (entsprechend Fr. 4'500.-) sowie Auslagen von Fr. 297.10 geltend (Urk. 3/18), wobei ... 3.3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das vorliegende Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 16. Juli 2013

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