Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130102-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 16. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 übermittelte das Friedensrichteramt B._____, dem Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gegen die C._____ AG (act. 1). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht und erklärte, nicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen (act. 4-5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
- 3 gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Sein Einkommen von Fr. 600.- pro Monat belegt der Gesuchsteller mit einem Schreiben des Amtes für Justizvollzug. Darin wird festgehalten, dass ein Drittel des Einkommens auf ein Sperrkonto einbezahlt werde (act. 5/1). Sein steuerbares Vermögen betrug sodann im Jahre 2012 gemäss Steuer-
- 4 auskunft der Gemeinde D._____ Fr. 0.- (act. 5/2). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 405.- pro Monat (act. 4). Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann der Gesuchsteller nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu tragen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung seiner Klage gegen die Beklagte betreffend Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung seines Bildes und seines Namens in der Zeitung E._____ bringt der Gesuchsteller vor, seit über zwanzig Jahren werde er von der Beklagten in der Hauptsache in unregelmässigen Zeitabständen immer wieder in gleicher Weise, d.h. mit Foto und vollem Namen ohne sein Einverständnis öffentlich zur Schau gestellt. Durch diese Brandmarkung erfahre er nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb des Gefängnisses Diskriminierungen und Bedrohungen. Insbesondere seine sexuelle Orientierung stelle eine Privatsache dar, weshalb kein Recht auf Aufklärung der Öffentlichkeit bestehe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse nach Art. 28 Ziff. 2 ZGB für diese Publikation sei nicht gegeben. Seine Straftaten seien zwar ungewöhnlich, doch bestehe nach über zwanzig Jahren Haft und nach Verbüssung seiner gerichtlich angeordneten Strafe kein
- 5 - Rechtfertigungsgrund für die andauernde und völlig aus dem Ruder laufende Hetzkampagne gegen seine Person (act. 2). 2.8. Art. 28 ZGB zufolge kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der massgebende, seitens des Gesuchstellers ins Recht gereichte Zeitungsartikel befasst sich unter der Überschrift "A._____ …" mit der Person des Gesuchstellers und dem Umstand, dass er sich von seinem Ehegatten offenbar scheiden lassen und seinen neuen, ebenfalls inhaftierten Partner heiraten wolle (act. 2). Dabei sind einzelne Sätze betreffend den Gesuchsteller fett markiert. Gestützt auf das gesamte Erscheinungsbild des Artikels, die Hervorhebungen einzelner Ausführungen und die Anbringung eines Fotos des Gesuchstellers kann im jetzigen Zeitpunkt eine Persönlichkeitsverletzung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die rechtshängig gemachte Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, betreffend oberwähnte Klage aus Persönlichkeitsschutz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO
- 6 bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, betreffend Klage aus Persönlichkeitsschutz gegen den C._____ Verlag die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO B._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Verlag, … [Adresse] (gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
- 7 begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 16. Juli 2013 Erwägungen 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Sein Einkommen von Fr. 600.- pro Monat belegt der Gesuchsteller mit einem Schreiben des Amtes für Justizvollzug. Darin wird festgehalten, dass ein Drittel des Einkommens auf ein Sperrkonto einbezahlt werde (act. 5/1). Sein steuerbares Vermögen be... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlic... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, betreffend Klage aus Persönlichkeitsschutz gegen den C._____ Verlag die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO B._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Verlag, … [Adresse] (gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 16. Juli 2013