Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130097-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2013, eingegangen am 21. Juni 2013, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater B._____ (act. 1). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin sodann zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 8-11). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den Ausführungen im Gesuch befindet sich die zurzeit noch bei der Mutter wohnhafte Gesuchstellerin in der Ausbildung an der …-Schule der Kantonsschule C._____. Ein Einkommen generiert sie nicht, jedoch werden ihr vom Beklagten in der Hauptsache Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 600.- pro Monat geleistet (act. 3/1 S. 2 f., vgl. auch act. 1 S. 2). Zudem erhält sie Kinderzulagen von monatlich Fr. 250.- (act. 1 S. 2, act. 11/3). Insgesamt belaufen sich die Einkünfte der Gesuchstellerin damit auf Fr. 850.pro Monat. Ihr Vermögen belegt sie mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, woraus per 22. Mai 2013 ein Saldo von insgesamt Fr. 2'078.91 hervorgeht (act. 3/10). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 0.- pro Monat, da zurzeit bei der Mutter lebend (act. 1 S. 2, der Betrag von Fr. 500.- fällt den eigenen Angaben der Gesuchstellerin zufolge erst in Zukunft an und ist daher in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 49.95 pro Monat (act. 3/7), Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 124.50 pro Monat (act. 3/9) sowie Steuern Gesuchstellerin Fr. 2.- pro Monat (act. 3/6). Die Kosten für Telefon sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE- Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Arztkosten, die Schulmaterialkosten sowie die Verpflegungskosten wurden sodann nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. zum Letzteren DIKE- Kommentar-Huber, Art. 117 N 46 sowie Kreisschreiben der Verwaltungs-
- 5 kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [vom 16. September 2009]). Trotzdem kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und der damit zusammenhängenden Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Zu prüfen ist jedoch, ob es der Kindsmutter finanziell zumutbar ist, gestützt auf ihre Unterhaltspflicht nach Art. 277 ZGB die Kosten zu tragen. Die Mutter der Gesuchstellerin generiert ein Einkommen von netto Fr. 2'697.- pro Monat (Basis 13 Monatslöhne, exklusive Kinderzulage) (act. 11/2-3) und verfügte am 8. Juli 2013 über ein Vermögen bei der Post- Finance von Fr. 230.05 (act. 11/11, vgl. auch act. 11/8). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten werden im Gesuch sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Fr. 750.- pro Monat (act. 11/6), Krankenkassenprämien KVG Fr. 255.65 pro Monat (act. 11/7), Steuerschulden Fr. 86.75 pro Monat (act. 11/10) sowie aktuelle Steuern Fr. 163.60 pro Monat (act. 11/8). Die Kosten für die Hausrats-/Haftpflichtversicherung, Franchise und Selbstbehalt sowie für den Arbeitsweg der Mutter wurden sodann nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dennoch kann bei diesen finanziellen Verhältnissen auch die Kindsmutter nicht angehalten werden, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
- 6 - 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Vaterschaft der Gesuchstellerin gemäss der "Mitteilung einer Anerkennung" am 19. März 1996 anerkannt hat (vgl. act. 3/3) und die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung dauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ (act. 1). Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eigenen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die eigenen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Altersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen.
- 7 - 2.10. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 18 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt gegen ihren Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde D._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 8 - Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens betreffend Klage auf Unterhalt trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde D._____. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), - an das Friedensrichteramt D._____ (gegen Empfangsschein), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] (gegen Empfangsschein).
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 9 -
Zürich, 19. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 19. Juli 2013 Erwägungen: 2. Beurteilung des Gesuchs 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.6. Gemäss den Ausführungen im Gesuch befindet sich die zurzeit noch bei der Mutter wohnhafte Gesuchstellerin in der Ausbildung an der …-Schule der Kantonsschule C._____. Ein Einkommen generiert sie nicht, jedoch werden ihr vom Beklagten in der Haupt... Die Mutter der Gesuchstellerin generiert ein Einkommen von netto Fr. 2'697.- pro Monat (Basis 13 Monatslöhne, exklusive Kinderzulage) (act. 11/2-3) und verfügte am 8. Juli 2013 über ein Vermögen bei der PostFinance von Fr. 230.05 (act. 11/11, vgl. au... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Vaterschaft der Gesuchstellerin gemäss der "Mitteilung einer Anerkennung" am 19. März 1996 anerkannt hat (vg... 2.9. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ (act. 1). Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein ... 2.10. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 18 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt gegen ihren Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorliegend sind somit die Vo... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nich... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens betreffend Klage auf Unterhalt trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde D._____. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), - an das Friedensrichteramt D._____ (gegen Empfangsschein), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] (gegen Empfangsschein). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. Juli 2013