Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130049-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren stellen, welches er in nächster Zeit beim Friedensrichteramt B._____ rechtshängig zu machen beabsichtigt. In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen die C._____ Klinik betreffend Forderung (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge-
- 3 bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er habe monatliche Einnahmen von Fr. 1'341.47. Diesen Einnahmen stünden monatliche Ausgaben in Höhe von Fr. 1'316.81 gegenüber. Der Aufwand des notwendigen Lebensunterhaltes übersteige das massgebliche Einkommen. Zudem habe er für die Bezahlung seiner schwerwiegenden und aus gesundheitlicher Sicht dringlichen Operationen einen Kredit in Höhe von Fr. 93'200.- aufnehmen müssen, da er die Rechnungen der Krankenhäuser ansonsten nicht hätte bezahlen können, zumal diese Kosten nicht von seiner Krankenkasse übernommen worden seien. Er habe alleine für diesen Kredit monatliche Raten in Höhe von E._____ [Währung des Staates D._____] 12'724.- (Fr. 608.10) abzutragen. Eben-
- 4 so habe er keine Vermögenswerte, mit welchen er die anwaltlichen Kosten bestreiten könnte (Urk. 1 S. 4 f.). 2.6. Bei den Akten befindet sich eine (wohl durch den Gesuchsteller und/oder seinen Rechtsvertreter erstellte und deshalb als Beleg nicht ausreichende) Zusammenstellung seiner monatlichen Einnahmen und Auslagen (Urk. 3/1 a [… [in der Sprache D._____s]] und Urk. 3/1 b [deutsch]). Dieser Aufstellung ist Folgendes zu entnehmen: - Monatslohn aus dem Arbeitsverhältnis E._____ 7'585.- = Fr. 380.61 - Einnahmen Vermietung/Verpachtung E._____ 11'200.- = Fr. 562.- - Invalidenrente E._____ 8'885.- = Fr. 425.- - Zuschuss für Fahrdienst E._____ 400.- = Fr. 19.- Gesamt E._____ 28'070.- = Fr. 1'341.47
- Mietkosten E._____ 4'000.- = Fr. 200.- - Nebenkosten (Strom/Gas) E._____ 3'020.- = Fr. 144.33 - Einkommensminimum nach Gesetz E._____ 3'410.- = Fr. 163.- - Medikamentenkosten E._____ 4'000.- = Fr. 191.- - Fahrkosten E._____ 400.- = Fr. 19.- - monatliche Zahlung für Kreditraten E._____ 12'724.- = Fr. 608.10 Gesamt E._____ 27'554.- = Fr. 1'316.81 2.7. Soweit dies den ausschliesslich in … Sprache [des Staates D._____] vorhandenen Unterlagen entnommen werden kann, erzielt der Gesuchsteller einen monatlichen Nettolohn von E._____ 7'656.- bzw. Fr. 361.50.- (Urk. 3/1 f-g). Ebenfalls belegt ist sodann die Invalidenrente von monatlich E._____ 8'885.- bzw. Fr. 425.- (Urk. 3/1 i) und der Zuschuss für Fahrdienst von monatlich E._____ 400.- bzw. Fr. 19.- (Urk. 3/1 k). Kein Beleg wurde zu den geltend gemachten monatlichen Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung von E._____ 11'200.- bzw. Fr. 562.- eingereicht. Auf der Auslagenseite sind die geltend gemachten monatlichen Auslagen "Einkommensminimum nach Gesetz", Medikamentenkosten und Fahrkosten unbelegt geblieben. Zwar wurde ein Beleg für "Nebenkosten Strom pro Monat" eingereicht (Urk. 3/1 m S. 3). Da der geltend gemachte Betrag von
- 5 - E._____ 3'020.- darauf nicht ersichtlich ist und der Gesuchsteller es unterliess, auf dem in … Sprache [des Staates D._____] abgefassten Beleg den massgebenden Betrag zu markieren bzw. erläuternde Ausführungen zu machen, können auch die geltend gemachten Nebenkosten (Strom/Gas) nicht als belegt gelten. Gänzlich unbelegt geblieben ist schliesslich die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers. Zwar wurde eine Kopie der … Steuererklärung [des Staates D._____] 2012 zu den Akten gereicht (Urk. 3/1 c), mangels erklärender Ausführungen oder entsprechender Markierungen lässt sich dieser jedoch betreffend allfällig vorhandenes Vermögen nichts entnehmen. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen bzw. für ergänzende Ausführungen drängt sich aufgrund der bestehenden Rechtsvertretung nicht auf. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen ist. 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä-
- 6 sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage gegen die C._____ Klinik wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Klinik, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 7 - Zürich, 3. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 3. April 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren stellen,... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er habe monatliche Einnahmen von Fr. 1'341.47. Diesen Einnahmen stünden monatliche Ausgaben in Höhe von Fr. 1'316.81 gegenüber. Der Aufwand des notwendigen Lebensunterhaltes ... 2.6. Bei den Akten befindet sich eine (wohl durch den Gesuchsteller und/oder seinen Rechtsvertreter erstellte und deshalb als Beleg nicht ausreichende) Zusammenstellung seiner monatlichen Einnahmen und Auslagen (Urk. 3/1 a [… [in der Sprache D._____s]... - Monatslohn aus dem Arbeitsverhältnis E._____ 7'585.- = Fr. 380.61 - Einnahmen Vermietung/Verpachtung E._____ 11'200.- = Fr. 562.- - Invalidenrente E._____ 8'885.- = Fr. 425.- - Zuschuss für Fahrdienst E._____ 400.- = Fr. 19.- Gesamt ... 2.7. Soweit dies den ausschliesslich in … Sprache [des Staates D._____] vorhandenen Unterlagen entnommen werden kann, erzielt der Gesuchsteller einen monatlichen Nettolohn von E._____ 7'656.- bzw. Fr. 361.50.- (Urk. 3/1 f-g). Ebenfalls belegt ist soda... 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen bzw. für ergänzende Ausführungen drängt s... 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchstelle... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage gegen die C._____ Klinik wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Klinik, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. April 2013