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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2013 VO130046

3 aprile 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,060 parole·~10 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130046-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 3. April 2013

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Gesuchstellerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 liessen A._____, ihre Tochter B._____ und C._____ durch Rechtsanwalt MLaw X._____ bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon ein Schlichtungsbegehren betreffend Forderung aus Mietvertrag einreichen (Urk. 4/5). 1.2. Mit Eingabe vom 19. März 2013 liessen A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin 1) und B._____ (nachfolgend Gesuchstellerin 2; vertreten durch die Gesuchstellerin 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge) durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend sind die Gesuchstellerinnen 1-2 Klägerinnen in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts-

- 3 räumen kostenlos. Entsprechend ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö-

- 4 gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin 1 ausführen, für die Jahre 2011 und 2012 sei für sie keine Quellensteuer erhoben worden. Gemäss den Auszügen der D._____ [Bank] verfüge sie weder über das erforderliche Vermögen noch über ein angemessenes Einkommen. Bei den beiden Zahlungseingängen handle es sich um Alimentenzahlungen für die Gesuchstellerin 2 (Urk. 1 S. 3). Als Belege liess die Gesuchstellerin 1 eine Bestätigung des Kantonalen Steueramtes betreffend Quellensteuer (Urk. 4/3) und mehrere Kontoauszüge ihres Kontos bei der D._____ (Kt-Nr. …; Urk. 4/4/a-d) einreichen. Die Gesuchstellerin 1 unterliess es jedoch, Ausführungen zu ihren monatlichen Auslagen zu machen und die entsprechenden Belege ins Recht zu legen. Zudem bleibt auch unklar, gestützt worauf und insbesondere wie regelmässig die Gesuchstellerin 1 die sich aus dem Kontoauszug vom 11. März 2013 ergebenden Zahlungen von insgesamt Fr. 1'261.- erhält (vgl. Urk. 4/4/a). Dass es sich dabei - wie die Gesuchstellerin 1 ausführen liess - um Alimentenzahlungen für die Gesuchstellerin 2 handelt, lässt sich dem eingereichten Beleg nicht entnehmen. Und schliesslich ergibt sich weder aus dem Gesuch noch aus den Unterlagen, wie alt die Gesuchstellerin 2 ist und wie sich ihre wirtschaftliche Situation präsentiert. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen 1-2 zu beurteilen. Die Gesuchstellerinnen 1- 2 sind damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.

- 5 - 2.8. Die zu den Akten gereichte Vollmacht für Rechtsanwalt MLaw X._____ trägt lediglich die Unterschrift von C._____ als Vertreter der Gesuchstellerin 1 (vgl. Urk. 3), wobei weder den Ausführungen im Gesuch noch den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, dass C._____ zur Vertretung der Gesuchstellerin 1 befugt ist. Da wie oben dargelegt auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist, kann davon abgesehen werden, Rechtsanwalt MLaw X._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung dieses Mangels anzusetzen Der vorliegende Entscheid ist jedoch den Gesuchstellerinnen 1-2 auch persönlich mitzuteilen. 2.9. Den Gesuchstellerinnen 1-2 ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin 1, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin 2 − Rechtsanwalt MLaw X._____, … [Adresse] − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon, … [Adresse] − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. April 2013

- 7 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 3. April 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 liessen A._____, ihre Tochter B._____ und C._____ durch Rechtsanwalt MLaw X._____ bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon ein Schlichtungsbegehren betreffend Forderung a... 1.2. Mit Eingabe vom 19. März 2013 liessen A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin 1) und B._____ (nachfolgend Gesuchstellerin 2; vertreten durch die Gesuchstellerin 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge) durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Obergerichts... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren... 2.2. Vorliegend sind die Gesuchstellerinnen 1-2 Klägerinnen in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. ... 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mitte... 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - s... 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin 1 ausführen, für die Jahre 2011 und 2012 sei für sie keine Quellensteuer erhoben worden. Gemäss den Auszügen der D._____ [Bank] verfüge sie weder über das erforderliche Vermögen noch ü... 2.8. Die zu den Akten gereichte Vollmacht für Rechtsanwalt MLaw X._____ trägt lediglich die Unterschrift von C._____ als Vertreter der Gesuchstellerin 1 (vgl. Urk. 3), wobei weder den Ausführungen im Gesuch noch den eingereichten Unterlagen entnommen ... 2.9. Den Gesuchstellerinnen 1-2 ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin 1, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin 2  Rechtsanwalt MLaw X._____, … [Adresse]  die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon, … [Adresse]  den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. April 2013

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