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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.03.2013 VO130035

8 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,806 parole·~9 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130035-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 8. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B._____ AG einreichen (act. 3/14). 1.2. Am 6. März 2013 liess die Gesuchstellerin sodann für besagtes Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin führt zutreffend aus, dass Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 im Schlichtungsverfahren kostenlos seien (Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO) und beschränkt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Fall, dass die Schlichtungsbehörde zum Ergebnis gelangen würde, es liege eine arbeitsrechtliche Strei-

- 3 tigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.- vor. Es ist daher im Folgenden - für diesen Fall - über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie - generell - über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu befinden. 2.3. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse

- 4 umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit ihrer fristlosen Entlassung am 24. Januar 2013 durch die Beklagte in der Hauptsache habe sie keinen Verdienst mehr. Auch von der Arbeitslosenkasse erhalte sie noch keine Beiträge, weshalb sie zurzeit keine Einkünfte generiere (act. 1 S. 3). Diese Ausführungen erscheinen glaubhaft, weshalb von ihrer Einkommenslosigkeit auszugehen ist. Zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse reichte die Gesuchstellerin sodann die Steuererklärung 2012 ins Recht. Dieser kann entnommen werden, dass sie per 31. Dezember 2012 über Kontoguthaben (Sparguthaben, Privatkontoguthaben, Wertschriftendepot) in der Höhe von Fr. 130'226.- verfügte (act. 4/13). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt sie sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 966.- pro Monat (act. 4/2), Krankenkassenprämien KVG Fr. 209.55 pro Monat (act. 4/3), Mobiliar-/Haftpflichtversicherungen Fr. 18.75 pro Monat (act. 4/4) sowie Fr. 89.40 pro Monat (act. 4/5), Gesundheitskosten Fr. 80.- pro Monat (act. 4/11) sowie Steuern Fr. 450.- pro Monat (vgl. act. 4/13). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr sowie für das Automobil sind sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Letztere werden in der Notbedarfsrechnung ohnehin nur dann berücksichtigt, wenn es sich um unumgängliche Berufsauslagen handelt und dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 28; vgl. auch Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Ebenso wenig können Einlagen in die anerkannte freiwillige Selbstvorsorge bei unselbständig Erwerbenden in die Bedarfsrechnung miteinbezogen werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 48). Inwiefern sodann der Weiterbildungskurs in Spanisch der …schule (act. 4/6) zum Notbedarf gehören soll, ist nicht ersichtlich (vgl. DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 46, wo-

- 5 nach nur unumgängliche Berufsauslagen zum Notbedarf zu rechnen sind, sofern der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt). Die Kosten für Mobile, Billag, Internet sowie Elektrizität sind schliesslich bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 0.-, Vermögen Fr. 130'226.-, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 3'013.70) trotz ihrer gegenwärtigen Einkommenslosigkeit möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren sowie allenfalls die Verfahrenskosten mit ihren Vermögenswerten zu tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-

- 6 liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 8. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 8. März 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus ... 1.2. Am 6. März 2013 liess die Gesuchstellerin sodann für besagtes Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X.___... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Gesuchstellerin führt zutreffend aus, dass Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 im Schlichtungsverfahren kostenlos seien (Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO) und beschränkt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts... 2.3. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit ihrer fristlosen Entlassung am 24. Januar 2013 durch die Beklagte in der Hauptsache habe sie keinen Verdienst mehr. Auch von der Arbeitslosenkasse erhalte sie noch keine Beiträge, weshalb sie zurzeit kein... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellun... 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 8. März 2013

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