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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.03.2013 VO130034

6 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,164 parole·~6 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130034-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren gegen C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Zudem beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchs-

- 3 einreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zum Begehren in der Hauptsache führt die Gesuchstellerin sinngemäss und - soweit verständlich - aus, es handle sich um eine Feststellungsklage in Sachen Personenverletzung (wohl gemeint Persönlichkeitsverletzung). Die Beklagte in der Hauptsache müsse anerkennen, was sie ihr, der Gesuchstellerin, angetan habe. Die beantragte Feststellung benötige sie für einen weiteren Prozess gegen den Verein D._____ bzw. dessen Regionalvertretung. In diesem weiteren Verfahren ersuche sie um die Nichtigerklärung ihrer Exkommunikation und des gegen sie im Jahre 2010 verhängten Hausverbots. Die Beklagte in der Hauptsache habe diesbezüglich negativ über sie, die Gesuchstellerin, geredet und Lügen verbreitet (act. 1 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin unterlässt es, ihr Begehren und die damit zusammenhängenden Ausführungen mittels Urkunden zu belegen. Ihr Darlegungen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 1) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So hat sie es insbesondere unterlassen nachzuweisen, inwiefern die Beklagte über die Gesuchstellerin Lügen verbreitet und Sachverhalte zu ihren Ungunsten dargelegt hat. Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, sie habe "keinerlei Schriftgut über Sachverhalte" (act. 1 S. 5), und beruft sich damit wohl sinngemäss darauf, dass sie keine diesbezüglichen Beweismittel besitze. Dies vermag sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, ihre Ausführungen in nachvollziehbaren Schritten glaubhaft darzulegen, zu befreien. Gestützt auf ihre Darstel-

- 4 lung ist völlig unklar, durch welche konkreten Äusserungen oder Handlungen die Beklagte die Gesuchstellerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben soll. Eine blosse unsubstantiierte Bezichtigung der Lüge reicht hierzu nicht aus. Damit vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

- 5 - 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____, Verfahren GV.2013.0073 (gegen Empfangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 6. März 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren gegen C._____ um Gewährung der unentgeltl... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehr... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein)  das Friedensrichteramt B._____, Verfahren GV.2013.0073 (gegen Empfangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 6. März 2013

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