Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130024-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 4. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren AN120051 des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen die B._____ Stiftung ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen bzw. durchgeführten Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies die Gesuchstellerin beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich, was die Gesuchstellerin offenbar getan hat (act. 1 S. 1). Gegen einen allfälligen negativen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich hätte die Gesuchstellerin ein Rechtsmittel erheben müssen. Die Einreichung eines erneuten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergerichtspräsidenten ist jedenfalls nicht möglich. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten.
- 3 - 3. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe sodann eine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Februar 2013 (act. 2) hätte erheben wollen, so wäre diese entsprechend den Ausführungen in besagtem Entscheid bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und nicht beim Obergerichtspräsidenten einzureichen gewesen. Von einer Überweisung der Eingabe an die I. Zivilkammer ist mit Blick auf Art. 63 ZPO abzusehen (vgl. auch BSK ZPO- Infanger, Art. 63 N 16; Sutter-Somm/Hedinger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 63 N 10). 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Verfügung vom 4. März 2013 Erwägungen: 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungs... 3. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe sodann eine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Februar 2013 (act. 2) hätte erheben wollen, so wäre diese entsprechend den Ausführungen in besagtem Entscheid bei der I. Zivi... 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 4. März 2013