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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.04.2013 VO130023

30 aprile 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·386 parole·~2 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130023-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 30. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigte, bei einem Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch einzureichen betreffend eine Klage auf Abänderung der Frauen- und Kinderalimente (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1 S. 1). 2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und evtl. für ein folgendes Gerichtsverfahren (Urk. 1). Dieses Gesuch zog er mit Eingabe vom 23. April 2013 sinngemäss zurück (Urk. 5). Das vorliegende Verfahren ist damit entsprechend abzuschreiben. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Zürich, 30. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Verfügung vom 30. April 2013 Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigte, bei einem Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch einzureichen betreffend eine Klage auf Abänderung der Frauen- und Kinderalimente (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1 S. 1). 2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und evtl. für ein folgendes Gerichtsverfahren (Ur... 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 30. April 2013

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