Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 30. Dezember 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Klage gegen C._____ "wegen Nichterfüllens der Artikel 9.3, 9.4 und 9.5 des Scheidungsvertrages der Eheleute A._____ und C._____ vom 11. Februar 2010" (act. 1 und act. 2/8a S. 1). 2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach einzureichen und um Ausführungen zur Frage der Bezahlung der vom Obergericht eingeforderten Prozessentschädigung für Rechtsanwältin X._____ von Fr. 4'304.- zu machen und entsprechende Belege einzureichen (act. 4). Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller am 24. Januar 2013 entgegengenommen (act. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 4. Februar 2013 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung androhungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
- 3 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 18. Februar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. Februar 2013