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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.09.2012 VO120131

24 settembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,624 parole·~13 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120131-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 24. September 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Schlichtungsverfahren sowie das nachfolgende Zivilverfahren ersuchen. Sodann liess er den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Prozessvorbereitung sowie für das Schlichtungsverfahren und den Zivilprozess stellen (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller beabsichtigt die Erhebung einer Schadenersatzklage gemäss Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH. Zur Begründung lässt er ausführen, im Jahre 2007 habe er bei der C._____ GmbH einen Signalstift … sowie Pyro-Knallpatronen gekauft. Aus dem "Hülsen-Aufsatz" des Signalstifts hätten Knallpatronen abgeschossen werden können. Beim Abschuss dieser Patronen am 1. August 2010 habe sich ein Unfall ereignet, indem eine Knallpatrone direkt auf dem Stift bzw. im "Hülsen-Aufsatz" explodiert sei. Der Gesuchsteller habe Verletzungen an der Hand erlitten. Er beabsichtige daher die Einleitung einer Klage gegen die B._____ GmbH als Importeurin der Knallpatronen (act. 1 Rz 1 ff.). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und

- 3 nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfahren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch eine Schadenersatzklage des Gesuchstellers nach Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH an deren Sitz in D._____, Bezirk E._____ zum Gegenstand haben wird (act. 1 Rz 7 und 9). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Damit ist auf den Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erteilen und hierfür einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1 S. 1), mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf-

- 4 wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller lässt vorbringen, seit Dezember 2010 beziehe er Sozialhilfe in der Höhe von durchschnittlich Fr. 1'500.- pro Monat. Ab Juni 2012 habe sich diese um Fr. 200.- reduziert (act. 1 Rz 10). Als Beleg reicht der Gesuchsteller eine Kopie des Klientenkontoauszugs vom 31. Mai 2012 sowie der Aufstellung der Stadt F._____, Soziale Sicherheit, betreffend die Einnahmen und Ausgaben vom 29. November 2011 ins Recht (act. 4/18 und act. 4/20). Aus Ersterer geht hervor, dass die Unterstützungsbeiträge in den

- 5 - Monaten Januar bis Mai 2012 je zwischen Fr. 1'498.- und Fr. 1'661.20 betrugen (act. 4/18). Darin enthalten war eine "Integrationszulage - Einsatzplatz …" von Fr. 200.- pro Monat. Der Einsatz bei der … endete spätestens am 31. Mai 2012 (act. 4/21), weshalb sich die Unterstützungsbeiträge ab diesem Zeitpunkt um Fr. 200.- reduzierten. Im Weiteren gibt der Gesuchsteller an, über keine Vermögenswerte zu verfügen und belegt dies mittels Kontoauszügen. Dem Kontoauszug der Bank G._____ zufolge betrug der Saldo per 20. Juni 2012 Fr. 73.66 (act. 4/25). Der Saldo des Kontos bei der Bank H._____ betrug per 31. Mai 2012 Fr. 55.95 (act. 4/26). Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, bei Drittpersonen Schulden in der Höhe von mehreren tausend Franken zu haben (vgl. act. 4/29). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 550.- pro Monat (act. 4/22), Krankenkassenprämien Fr. 27.50 pro Monat (Fr. 334.50.- abzgl. Fr. 307.- Prämienverbilligung, act. 4/23-24) sowie Steuern Fr. 6.70 pro Monat (act. 4/27). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und eines Rechtsbeistandes zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der Gesuchsteller lässt vorbringen, die vorzeitige Detonation einer im Handel erhältlichen Knallpatrone stelle einen Produktefehler dar. Gemäss Art. 1 PrHG hafte hierfür die Herstellerin. Die Beklagte in der Hauptsache habe

- 6 den Import besagter Knallpatrone nicht bestritten. Das blosse Bestreiten der Fehlerhaftigkeit könne sodann nicht zur Aussichtslosigkeit der Anträge führen. Der Ort bzw. der Anlass für den Abschuss seien produktehaftpflichtrechtlich gesehen irrelevant (act. 1 Rz 12 f.). 2.9. Nach Art. 1 lit. a PrHG haftet die Herstellerin für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person verletzt wird. Als Herstellerin gilt gemäss Art. 2 PrHG u.a., wer ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt oder jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Als Produkt gilt sodann jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet (Art. 3 lit. a PrHG). Von einem Fehler ist schliesslich auszugehen, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist (Art. 4 PrHG). Gestützt auf die eingereichten Bilder sowie die Berichte des …spitals ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller am 1. August 2010 eine Sprengkörperverletzung an der linken Hand erlitt und er sich mehreren Operationen unterziehen musste (act. 4/3-9). Gemäss der Mitteilung der Verkäuferin C._____ GmbH ist die massgebende Knallpatrone offenbar von der B._____ GmbH importiert worden (vgl. act. 4/13). Ob dies zutrifft, wir u.a. Gegenstand des Verfahrens sein. Im jetzigen Zeitpunkt kann dies nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann zurzeit ausgeschlossen werden, dass die Unfallursache in der Fehlerhaftigkeit der besagten Patrone liegt. Auch dies wird Gegenstand des Verfahrens sein. Damit erscheint die beabsichtigte Klage im jetzigen Zeitpunkt nicht aussichtslos. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren betreffend oberwähnte Klage gegen die B._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wah-

- 7 rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierfür bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich ebenfalls nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. 2.11. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung zur Vorbereitung des Prozesses und für das Schlichtungsverfahren erfüllt. Insbesondere die Abklärung der Fehlerhaftigkeit des Produktes sowie die Berechnung eines allfälligen Schadenersatzes sind von gewisser Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszugehen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich

- 8 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Bezirk E._____ betreffend Klage gestützt auf Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

- 9 - 3. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Bezirk E._____ betreffend Klage gestützt auf Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Dem Gesuchsteller wird zur Vorbereitung der Klage gestützt auf Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens (Ziff. 2 und 3) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher die Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. 6. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses (Ziff. 4) trägt der Kanton Zürich. 7. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 8. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein), - die Obergerichtskasse zur Kenntnisnahme. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. September 2012

- 10 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 24. September 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Schlichtungsverfahren sowie d... 1.2. Der Gesuchsteller beabsichtigt die Erhebung einer Schadenersatzklage gemäss Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH. Zur Begründung lässt er ausführen, im Jahre 2007 habe er bei der C._____ GmbH einen Signalstift … sowie Pyro-Knallpatron... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis d... 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Bezirk E._____ betreffend Klage gestützt auf Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Bezirk E._____ betreffend Klage gestützt auf Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand... 4. Dem Gesuchsteller wird zur Vorbereitung der Klage gestützt auf Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit... 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens (Ziff. 2 und 3) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher die Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. 6. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses (Ziff. 4) trägt der Kanton Zürich. 7. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 8. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein), - die Obergerichtskasse zur Kenntnisnahme. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 24. September 2012

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