Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120112-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 13. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ AG einreichen (act. 3/1). Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Fürsprecher X._____ an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich stellen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
- 3 gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
- 4 - 2.5. Die Gesuchstellerin hat im Jahre 2011 ihr Rechtsstudium an der … Universität in W._____ [Staat in Europa] beendet (act. 3/3) und ist seit dem 12. Dezember 2011 beim Ministerium für Arbeit und Soziales W._____ als arbeitslos angemeldet. Die Gesuchstellerin erhält Unterstützungsbeiträge in der Höhe von … 544.- pro Monat (= rund Fr. 65.-, Wechselkurs am 26. Juli 2012, act. 3/4). Im Weiteren lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie sei vermögenslos (act. 3/5). Belege wie Kontoauszüge hat sie nicht ins Recht gereicht, weshalb sie insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dass die Gesuchstellerin Arbeitslosenentschädigung bezieht, vermag ihre Vermögenslosigkeit nicht zu belegen, zumal diese nicht Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist. Infolge der unterlassenen Mitwirkung betreffend den Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 2.6. Im Weiteren fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtlosigkeit. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, ihr Rechtsbegehren in der Hauptsache mittels Dokumenten zu belegen. Namentlich hat sie davon abgesehen, den zwischen ihr und der Beklagten in der Hauptsache abgeschlossenen Versicherungsvertrag ins Recht zu reichen. Erst dieser hätte es dem Gericht
- 5 ermöglicht, die Prozesschancen in einer summarischen Prüfung abzuschätzen. Blosse Behauptungen reichen zur Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht aus. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung sodann nicht auf. Die Ausführungen der Gesuchstellerin vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit auch aus diesem Grunde abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der gesuchstellenden Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Z._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Urteil vom 13. August 2012 Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ AG einreichen (act. 3/1). Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Juli 2012 ... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin hat im Jahre 2011 ihr Rechtsstudium an der … Universität in W._____ [Staat in Europa] beendet (act. 3/3) und ist seit dem 12. Dezember 2011 beim Ministerium für Arbeit und Soziales W._____ als arbeitslos angemeldet. Die Gesuch... 2.6. Im Weiteren fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtlosigkeit. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen is... 2.7. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, ihr Rechtsbegehren in der Hauptsache mittels Dokumenten zu belegen. Namentlich hat sie davon abgesehen, den zwischen ihr und der Beklagten in der Hauptsache abgeschlossenen Versicherungsvertrag ins Recht zu... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der gesuchstellenden Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das ... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Z._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 13. August 2012