Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120080-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch M.A. HSG X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, gegen ihren Vater B._____ eine Klage auf Mündigenunterhalt anhängig zu machen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 stellte sie beim Obergerichtspräsidenten die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Gesuchstellerin im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO vorprozessual zu gewähren; 2. der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses zu bestellen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. 2.2. Dem Gesuch der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob sie einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter
- 3 - Satz verlangt oder ob sie auch für das - soweit ersichtlich noch nicht eingeleitete - Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 4). Es ist im Folgenden sowohl die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO für das allenfalls noch einzuleitende Schlichtungsverfahren wie auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz zu prüfen. 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
- 4 darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich ausführen, es sei gemäss der beiliegenden Lohnbescheinigung [der Mutter der Gesuchstellerin] über EUR 500.- (Urk. 3/5) und der beiliegenden Arbeitslosenbestätigung [der Gesuchstellerin] offensichtlich, dass ihr die finanziellen Mittel zur Bestreitung eines Prozesses fehlten. Seit 1. Mai 2012 seien zudem auch diese Einnahmen weggefallen. Zurzeit erhalte sie eine knappe Arbeitslosenunterstützung. Vermögen sei keines vorhanden. Ihre Mutter arbeite halbtags und verdiene EUR 500.-. Ihr Vater zahle keinen Unterhalt (Urk. 1 S. 3). Als Beleg wurde eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices C._____ vom 16. April 2012 zu den Akten gereicht, aus welcher sich ergibt, dass die Gesuchstellerin vom 16. Januar bis 8. Mai 2012 einen Tagsatz von EUR 18.50 erhielt (Urk. 3/5). Diese Bestätigung ist jedoch nicht mehr aktuell, da gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin diese Einnahmen seit 1. Mai 2012 weggefallen sind (Urk. 1 S. 3). Im Weiteren wurde eine Lohn-/Gehaltsabrechung der Mutter der Gesuchstellerin eingereicht, welche einen Auszahlungsbetrag von EUR 517.31 ausweist (Urk. 3/6). Weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin bzw. der Mutter der Gesuchstellerin wurden nicht eingereicht. So bestehen insbesondere keinerlei Angaben über die Höhe der monatlichen Auslagen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter sowie über die Höhe der "knappen Arbeitslosenunterstützung", die die Gesuchstellerin eigenen Angaben zufolge zurzeit erhält. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sowie der Mutter der Gesuchstellerin zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des
- 5 - Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines (vorprozessualen) Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erster Satz wird nicht bestellt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt X._____, M.A. HSG in Law, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
- 6 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 11. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 11. Juli 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, gegen ihren Vater B._____ eine Klage auf Mündigenunterhalt anhängig zu machen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 stellte sie beim Obergerichtspräsidenten die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Dem Gesuch der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob sie einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz ver... 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos ersche... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirk... 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich ausführen, es sei gemäss der beiliegenden Lohnbescheinigung [der Mutter der Gesuchstellerin] über EUR 500.- (Urk. 3/5) und der beiliegenden Arbeitslosenbestätigung [der Gesuc... 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sowie der Mutter der Gesuchstellerin zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspf... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erster Satz wird nicht bestellt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt X._____, M.A. HSG in Law, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 11. Juli 2012