Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.07.2012 VO120078

4 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·561 parole·~3 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120078-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 1. Juni 2012) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ gestellt (Urk. 1). In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen C._____, gesetzlich vertreten durch D._____, auf Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 6. September 2010 (Urk. 2/1) 1.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 und die in der genannten Verfügung erwähnten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen einzureichen sowie darzulegen, weshalb er nicht im Stande sei, die - relativ geringfügigen - Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 3). 1.3. Innert Frist ging beim Obergericht ein Schreiben des Gesuchstellers ein, in welchem er ausführt, bis jetzt mit seinen Firmen keine Umsätze erzielt und einzig mit Nebenjobs ein minimales Einkommen verdient zu haben. Zudem garantiert er, dass seine Angaben in der Steuererklärung absolut korrekt seien (Urk. 4). Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die in der Verfügung angeführten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen sowie den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 einzureichen und darzulegen, weshalb er die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht tragen könne. 1.4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozesschancen zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

- 3 - 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 4 -

Zürich, 4. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 4. Juli 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Kosten und Rechtsmittel Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 4. Juli 2012

VO120078 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.07.2012 VO120078 — Swissrulings