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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VO120050

4 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,273 parole·~6 min·2

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120050/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 4. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2012 ersuchte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Z._____. Die Gesuchstellerin macht Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Ristorante B._____ resp. C._____ resp. D._____ geltend (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten

- 3 innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Massstäbe anzulegen: So sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt die gesuchstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin ist gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 1 N 7 f.) zur Zeit arbeitslos. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin erzielt ihr Ehemann – wenn überhaupt – ein sehr bescheidenes Einkommen (vgl. Urk. 3/16). Von dritter Seite – namentlich von der Arbeitslosenkasse – wird die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Aussagen derzeit (noch) nicht unterstützt. Vermögen besitzt die Gesuchstellerin gemäss den von ihr eingereichten Bankbelegen keines resp. nur solches in ebenfalls sehr bescheidenem Umfang (Urk. 3/20). 2.6. Wenn die Gesuchstellerin geltend macht, sie resp. ihr Ehemann erzielten kein oder höchstens ein minimales Einkommen und hätten kein Vermögen, so legt sie mit diesen Angaben ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend resp. vollständig dar. Es ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin in irgendeiner Weise für ihren laufenden Unterhalt, insbesondere Nahrung, Mietkosten (vgl. Urk. 3/17), Gesundheitskosten (vgl. Urk. 3/19) etc., aufkommen muss. Gemäss ihren eigenen Angaben leistet die Gesuchstellerin ausserdem regelmässig Abzahlungen für bestehende Schulden (Urk. 1 N 8). Wie die Gesuchstellerin ihren finanziellen Bedarf deckt, ob dies namentlich durch Unterstützung von dritter – staatlicher oder privater – Seite geschieht, erwähnt sie jedoch mit keinem Wort.

- 4 - 2.7. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist folglich ihren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht verlässlich beurteilt werden kann. Ihr Gesuch ist deshalb abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die Gesuchstellerin den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 5 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber

lic. iur. T. Brütsch versandt am:

Urteil vom 4. Mai 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2012 ersuchte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Schlichtungsverfahren vor dem Fr... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin ist gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 1 N 7 f.) zur Zeit arbeitslos. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin erzielt ihr Ehemann – wenn überhaupt – ein sehr bescheidenes Einkommen (vgl. Urk. 3/16). Von dritter Seite – nam... 2.6. Wenn die Gesuchstellerin geltend macht, sie resp. ihr Ehemann erzielten kein oder höchstens ein minimales Einkommen und hätten kein Vermögen, so legt sie mit diesen Angaben ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend resp. vollständig dar. E... 2.7. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist folglich ihren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht verlässlich beurteilt werden kann. Ihr Gesuch ist deshalb abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoc... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die Gesuchstellerin den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch b... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 4. Mai 2012

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