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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VO120048

4 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,417 parole·~12 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120048-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG einreichen (act. 2/21/0). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. April 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1 und 1A). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren,

- 3 welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren in der Eingabe vom 2. April 2012 an das Friedensrichteramt C._____ liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- (act. 2/21/0 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Richtigerweise hat die Gesuchstellerin denn auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gestellt. 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ein solcher wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

- 4 - 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.7. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie erhalte seit 1. Oktober 2011 Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'301.30. Im Jahr 2011 habe sie sodann Arbeitslosenentschädigung erhalten in der Höhe von monatlich Fr. 53.15. Der monatliche Mietzins betrage Fr. 1'200.-, die Krankenkassenprämie Fr. 324.30 und die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 37.30. Im Weiteren macht sie Kosten für öffentlichen Verkehr von monatlich Fr. 43.75 (Fr. 30.- pro Monat plus Anteil Halbtax-Abo), Kosten für ihr Auto von monatlich ca. Fr. 60.- sowie ungedeckte Arztkosten von Fr. 1'332.15 geltend (act. 1A S. 5). Vermögen habe sie keines (act. 1A S. 6) und ihre Schulden beliefen sich auf über Fr. 16'000.- (inkl. ausstehende Steuern der Jahre 2009-2011; act. 1A S. 7). Zu sämtlichen Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht (act. 2/1-20). Daraus ergibt sich, dass die Sozialhilfe monatlich Fr. 2'373.60 beträgt (Durchschnitt der eingereichten Monatsabrechnungen, act. 2/1 S. 2-6). Da - wie sich aus den Erwägungen im Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Z._____ vom 21. Februar 2012 ergibt - ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder am 6. Oktober 2011 ausgeschöpft war, ist davon auszugehen, dass sie heute keine Arbeitslosentaggelder mehr erhält (vgl. act. 2/3 S. 1 unten). Auch von der Kollektiv- Krankenversicherung ihrer früheren Arbeitgeberin B._____ AG erhält sie heute keine Leistungen mehr (act. 2/5 S. 10). Da bereits der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von monatlich Fr. 1'200.- sowie die belegte Miete in der Höhe von Fr. 1'200.- die Höhe der monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin übersteigen, ist ihre Mittellosigkeit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

- 5 - 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 117 N 20). 2.9. Der Eingabe an das Friedensrichteramt C._____ sowie der eingereichten Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache ausstehenden Lohn, eine ausstehende Bonuszahlung, eine Zahlung für nicht bezogene Ferientage und für einen Gleitzeitsaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Rückzahlung des ungerechtfertigten Abzuges von Sozialleistungen auf Krankentaggeldern sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt (act. 2/21/2/13, act. 2/21/2/16-17 und act. 2/21/3). Gestützt auf die eingereichen Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die frühere Arbeitgeberin B._____ AG aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse

- 6 sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche der Gesuchstellerin ist von einer gewissen Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 118 N 11). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin … Staatsangehörige ist, nur gebrochen deutsch spricht, keine Berufsausbildung hat und an psychischen Problemen leidet (act. 1 S. 3 und act. 2/22). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

- 7 - 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Gemeinde C._____, gegen Empfangsschein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 8 begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 4. Mai 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG einreichen (act. ... 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. April 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1 und 1A). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ein solcher wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 11... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.7. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie erhalte seit 1. Oktober 2011 Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'301.30. Im Jahr 2011 habe sie sodann Arbeitslosenentschädigung erhalten in der Höhe von monatlich Fr. 53.15. Der monatliche Mietzins b... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.9. Der Eingabe an das Friedensrichteramt C._____ sowie der eingereichten Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache ausstehenden Lohn, eine ausstehende Bonuszahlung, eine Zahlung für nicht bezogene Ferientage und ... 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen... 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei... 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Gemeinde C._____, gegen Empfangsschein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 4. 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