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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.04.2012 VO120032

20 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,531 parole·~8 min·2

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120032-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 20. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher und Notar X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. März 2012 überwies das Friedensrichteramt B._____ das dort eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom 17. Februar 2012 samt Beilagen zuständigkeitshalber dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 1-5). 1.2. In der Hauptsache war die Gesuchstellerin die beklagte Partei in einem von der C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei) gegen sie angestrengten Verfahren betreffend Forderung vor dem Friedensrichteramt B._____ (Urk. 1 S. 4 und Urk. 4). 1.3. Mit Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 29. Februar 2012 wurde das von der Gegenpartei gegen die Gesuchstellerin angestrengte Schlichtungsverfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Die Kosten wurden der Gegenpartei auferlegt (Urk. 5/3 S. 3 f.). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

- 3 - 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ befand sich die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 5/3). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Wie unter Ziff. 1.3. vorstehend erwähnt, wurden die Kosten des Verfahrens vor dem Friedensrichteramt B._____ denn auch der Gegenpartei auferlegt (vgl. Urk. 5/3 S. 4). Entsprechend besteht auch kein Interesse der Gesuchstellerin auf unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das diesbezügliche Gesuch nicht einzutreten ist. 2.5. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die

- 4 - Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 2.6. Vorliegend erschien es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand verfügt. Dies umso mehr, als sie sich in der Rolle der beklagten Partei befand, was zumindest in einem Schlichtungsverfahren prozesstaktisch wenig herausfordernd ist. 2.7. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 20. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Urteil vom 20. April 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. März 2012 überwies das Friedensrichteramt B._____ das dort eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom 1... 1.2. In der Hauptsache war die Gesuchstellerin die beklagte Partei in einem von der C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei) gegen sie angestrengten Verfahren betreffend Forderung vor dem Friedensrichteramt B._____ (Urk. 1 S. 4 und Urk. 4). 1.3. Mit Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 29. Februar 2012 wurde das von der Gegenpartei gegen die Gesuchstellerin angestrengte Schlichtungsverfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Die Kosten wurden der Gege... 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - s... 2.4. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ befand sich die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 5/3). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207... 2.5. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigk... 2.6. Vorliegend erschien es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand verfügt. Dies umso mehr, als sie sich in der Rolle der beklagten ... 2.7. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspf... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an  Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 20. April 2012

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