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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.05.2012 VO120020

18 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,667 parole·~8 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120020-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 18. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen einer beim Friedensrichteramt B._____ angehobenen Forderungsklage gegen die C._____ betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (Urk. 1 und Urk. 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten

- 3 zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe drei Liegenschaften in der Schweiz und einen Anteil bei der Genossenschaft in D._____[Land], wo ihre Familie jetzt wohne. Die Mietzinse der Liegenschaften in E._____ von monatlich Fr. 2'400.– und Fr. 2'500.– gingen infolge des Arrestes direkt an das Betreibungsamt E._____. Sie wohne in D._____, arbeite nicht und habe noch keine Steuererklärung in D._____ eingereicht. Sie wisse auch nicht, wie dies in D._____ ablaufe und warte auf einen entsprechenden Bescheid der … Behörden [im Land D._____]. Aus diesem Grund könne sie keine letzte (wohl: aktuelle) Steuererklärung beilegen (Urk. 1 S. 2).

- 4 - Aus dem von der Gesuchstellerin ausgefüllten Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren geht hervor, dass den Einnahmen von insgesamt Fr. 2'600.– plus … 1'050.– [Währung im Land D._____] monatliche Auslagen von insgesamt Fr. 4'750.– gegenüberstehen. In Bezug auf Vermögenswerte macht die Gesuchstellerin, nebst dem Anteil an der Genossenschaft in D._____ in der Höhe von … 285'000.– [Währung im Land D._____] einen Bankkontosaldo von "weniger Fr. 8'000.–" geltend (Urk. 2/1 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin veranschlagt ferner Schulden in der Höhe von insgesamt "ca. Fr. 2'194'000.–" (vgl. Urk. 2/1 S. 4). 2.6. In Bezug auf die geltend gemachten Schulden ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht bleibt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 3d; 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8a/aa). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Immobilien vom Eigentümer verlangt werden, dass er einen Kredit auf das Grundstück aufnimmt, soweit er es noch belasten kann und die Belastung für ihn auch tragbar ist (BGE 119 Ia 11 E. 5). 2.7. Aus der eingereichten Gutschriftenanzeige der F._____ [Bank] geht ferner hervor, dass der Saldo des Privatkontos der Gesuchstellerin per 25. Januar 2012 Fr. 6'613.83 betrug (vgl. Urk. 2/2). Damit besitzt die Gesuchstellerin Vermögen von mehreren tausend Franken, welches in die Prüfung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen ist. Es ist ihr zuzumuten, mit diesen Vermögenswerten die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist zu bestreiten. Es ist damit festzuhalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es indessen

- 5 unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht dieses erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ ad GV.2012.00041 − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

- 6 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Urteil vom 18. Mai 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe drei Liegenschaften in der Schweiz und einen Anteil bei der Genossenschaft in D._____[Land], wo ihre Familie jetzt wohne. Die Mietzinse der Liegenschaften in E._____ von monatlich Fr. 2'400.– und Fr. 2'... Aus dem von der Gesuchstellerin ausgefüllten Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren geht hervor, dass den Einnahmen von insgesamt Fr. 2'600.– plus … 1'050.– [Währung im Land D._____] monatliche Auslagen... 2.6. In Bezug auf die geltend gemachten Schulden ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht bleibt, da die unentgel... 2.7. Aus der eingereichten Gutschriftenanzeige der F._____ [Bank] geht ferner hervor, dass der Saldo des Privatkontos der Gesuchstellerin per 25. Januar 2012 Fr. 6'613.83 betrug (vgl. Urk. 2/2). Damit besitzt die Gesuchstellerin Vermögen von mehreren ... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____ ad GV.2012.00041  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. Mai 2012